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196_1974 AT

196. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 145 Salzkammergut Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 145 Salzkammergut Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Für den Abschnitt der B 145 Salzkammergut

Straße von km 56,81 bis km 61,15 (Umfahrung Bad

Ischl-Ost) wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,

Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975..

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