196_1974
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196. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 145 Salzkammergut Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 196. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 145 Salzkammergut Straße
1974_196_0 196. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 145 Salzkammergut Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Für den Abschnitt der B 145 Salzkammergut
Straße von km 56,81 bis km 61,15 (Umfahrung Bad
Ischl-Ost) wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,
Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975..