196. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten und für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit
Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 20. November 1972, BGBl.
Nr. 428, fallenden Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes, des
Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des
Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes
sowie den Beamten des rechtskundigen
Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt
eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan und eine pauschalierte
monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der §§ 2 und 3.
§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan beträgt
§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April
1973 außer Kraft.