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196_1973 AT

196. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten und für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten und für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit

Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 20. November 1972, BGBl.

Nr. 428, fallenden Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes, des

Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des

Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes

sowie den Beamten des rechtskundigen

Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt

eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan und eine pauschalierte

monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe

der §§ 2 und 3.

§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan beträgt

§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April

1973 außer Kraft.

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