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196_1972 AT

196. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung

mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie folgt

ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 31. Dezember 1972.

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