196. Bundesgesetz: Abänderung der Pharmazeutischen Studien- und Prüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Staatsamt für soziale Verwaltung vom
3. September 1945, StGBl. Nr. 166, über die
pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das pharmazeutische Universitätsstudium
dauert vier Studienjahre."
2. Im § 3 Abs. 2 ist die Überschrift des Abschnittes
„Im dritten Studienjahr" durch die
Überschrift „Im dritten und vierten Studienjahr"
zu ersetzen.
3. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „in den nach
§ 7 Abs. 5 anrechenbaren drei letzten Semestern"
durch die Worte „in den nach § 7 Abs. 5 anrechenbaren
fünf letzten Semestern" zu ersetzen.
Artikel II
Die im § 3 Abs. 2 der Pharmazeutischen Studien-
und Prüfungsordnung in der bisher geltenden
Fassung für das dritte Studienjahr vorgesehenen
Lehrveranstaltungen sind nunmehr auf
das dritte und vierte Studienjahr zu verteilen.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1969
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.