Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1969 AT

196. Bundesgesetz: Abänderung der Pharmazeutischen Studien- und Prüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Abänderung der Pharmazeutischen Studien- und Prüfungsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Staatsamt für soziale Verwaltung vom

3. September 1945, StGBl. Nr. 166, über die

pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das pharmazeutische Universitätsstudium

dauert vier Studienjahre."

2. Im § 3 Abs. 2 ist die Überschrift des Abschnittes

„Im dritten Studienjahr" durch die

Überschrift „Im dritten und vierten Studienjahr"

zu ersetzen.

3. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „in den nach

§ 7 Abs. 5 anrechenbaren drei letzten Semestern"

durch die Worte „in den nach § 7 Abs. 5 anrechenbaren

fünf letzten Semestern" zu ersetzen.

Artikel II

Die im § 3 Abs. 2 der Pharmazeutischen Studien-

und Prüfungsordnung in der bisher geltenden

Fassung für das dritte Studienjahr vorgesehenen

Lehrveranstaltungen sind nunmehr auf

das dritte und vierte Studienjahr zu verteilen.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1969

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →