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196_1968 AT

196. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben Finnland und Dänemark

am 11. Jänner 1967 beziehungsweise am

9. Feber 1968 ihre Beitrittsurkunden zu dem Abkommen

über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,

die der internationalen Personenbeförderung

dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung

von Straßenfahrzeugen, die der internationalen

Warenbeförderung dienen (BGBl.

Nr. 270/1962, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 282/1966) hinterlegt.

Die beiden Abkommen sind für Finnland am

11. April 1967 und für Dänemark am 10. Mai

1967 in Kraft getreten.

Ferner hat Rumänien am 19. Feber 1968 seine

Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über die

Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der

internationalen Personenbeförderung dienen,

hinterlegt. Dieses Abkommen ist daher für

Rumänien am 20. Mai 1967 in Kraft getreten.

Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält nachstehenden

Vorbehalt

„Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet

sich als durch die Bestimmungen des

Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht

gebunden.

Die Sozialistische Republik Rumänien steht

auf dem Standpunkt, daß eine die Auslegung

oder die Anwendung des Abkommens betreffende

Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien einem

Schiedsspruch unterworfen werden kann."

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