196. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben Finnland und Dänemark
am 11. Jänner 1967 beziehungsweise am
9. Feber 1968 ihre Beitrittsurkunden zu dem Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Personenbeförderung
dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung
von Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Warenbeförderung dienen (BGBl.
Nr. 270/1962, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 282/1966) hinterlegt.
Die beiden Abkommen sind für Finnland am
11. April 1967 und für Dänemark am 10. Mai
1967 in Kraft getreten.
Ferner hat Rumänien am 19. Feber 1968 seine
Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über die
Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Personenbeförderung dienen,
hinterlegt. Dieses Abkommen ist daher für
Rumänien am 20. Mai 1967 in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält nachstehenden
Vorbehalt
„Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet
sich als durch die Bestimmungen des
Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht
gebunden.
Die Sozialistische Republik Rumänien steht
auf dem Standpunkt, daß eine die Auslegung
oder die Anwendung des Abkommens betreffende
Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien einem
Schiedsspruch unterworfen werden kann."