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196_1966 AT

196. Verordnung: Abänderung der Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Abänderung der Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet

Die Hochschulberechtigungsverordnung für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 228/1964, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 ist in der Kolonne unter

der Überschrift „Höhere technische Lehranstalt

für" nach der Fachrichtung „Werkzeug- und

Vorrichtungsbau" anzufügen: „Flugtechnik".

2. § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) der Hochschule für Welthandel und der

Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften, wobei jedoch

die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

aus einer lebenden Fremdsprache,

ferner überdies für Rechtswissenschaften

die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen

aus Philosophischem Einführungsunterricht

und Latein, Voraussetzung

ist."

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