196. Verordnung: Abänderung der Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet
Die Hochschulberechtigungsverordnung für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
BGBl. Nr. 228/1964, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 ist in der Kolonne unter
der Überschrift „Höhere technische Lehranstalt
für" nach der Fachrichtung „Werkzeug- und
Vorrichtungsbau" anzufügen: „Flugtechnik".
2. § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) der Hochschule für Welthandel und der
Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften, wobei jedoch
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
aus einer lebenden Fremdsprache,
ferner überdies für Rechtswissenschaften
die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen
aus Philosophischem Einführungsunterricht
und Latein, Voraussetzung
ist."