196. Bundesgesetz: Verkürzung handels- und genossenschaftsrechtlicher Aufbewahrungsfristen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Die auf dem Gebiet des Handels- und des
Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für
die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren,
Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen,
Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder
sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere
die der §§ 44 des Handelsgesetzbuches,
214 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 93 Abs. 3
des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.
(2) Die im Abs. 1 genannte Frist gilt für Genossenschaften
auch dann, wenn auf sie § 44 des
Handelsgesetzbuches nicht anwendbar ist.
(3) Die Frist von sieben Jahren läuft vom
Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung
vorgenommen oder in dem der Handelsbrief
empfangen oder abgesandt wurde. Im Falle
der Liquidation (Abwicklung) läuft die Frist vom
Schluß des Kalenderjahres, in dem die Liquidation
beendet wurde.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der
Genossenschaften jedoch gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Inneres, für Handel und
Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft
betraut.