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196_1964 AT

196. Bundesgesetz: Verkürzung handels- und genossenschaftsrechtlicher Aufbewahrungsfristen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Verkürzung handels- und genossenschaftsrechtlicher Aufbewahrungsfristen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Die auf dem Gebiet des Handels- und des

Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für

die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren,

Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen,

Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder

sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere

die der §§ 44 des Handelsgesetzbuches,

214 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 93 Abs. 3

des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Frist gilt für Genossenschaften

auch dann, wenn auf sie § 44 des

Handelsgesetzbuches nicht anwendbar ist.

(3) Die Frist von sieben Jahren läuft vom

Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung

vorgenommen oder in dem der Handelsbrief

empfangen oder abgesandt wurde. Im Falle

der Liquidation (Abwicklung) läuft die Frist vom

Schluß des Kalenderjahres, in dem die Liquidation

beendet wurde.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der

Genossenschaften jedoch gemeinsam mit dem

Bundesministerium für Inneres, für Handel und

Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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