196. Bundesgesetz: Rotkreuzschutzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Österreichische Gesellschaft vom Roten
Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft
des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik
Österreich; als solche hat sie die sich aus den
Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des
Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/
1953 (in der Folge kurz Genfer Abkommen genannt),
sowie den Beschlüssen der Internationalen
Rotkreuzkonferenzen für die nationalen Gesellschaften
des Roten Kreuzes ergebenden Aufgaben
in Friedenszeiten und im Kriege durchzuführen.
§ 2. Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen
sind das Bundesministerium für Landesverteidigung
sowie die diesem nachgeordneten
Dienststellen.
§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen
der Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2
und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens
über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind
die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels
18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das
Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
§ 4. (1) Es ist verboten
a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem
Grund oder die Worte „Rotes Kreuz" oder
„Genfer Kreuz",
b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf
weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen
mit roter Sonne auf weißem Grund,
die Worte „Roter Halbmond" oder „Roter
Löwe mit roter Sonne" oder
c) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung
des Zeichens des Roten Kreuzes
auf weißem Grund oder der Worte „Rotes
Kreuz" oder „Genfer Kreuz" darstellen,
entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen
zu verwenden.
(2) Ferner ist verboten, das Wappen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein
weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen,
die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
a) als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil
solcher Marken,
b) zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit
verstoßenden Zweck,
c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das.
schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,
zu verwenden.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 lit. b werden
die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte
nicht berührt.
§ 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1
und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis
zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden
Umständen können Geld- und Arreststrafen
auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 und 2 jedoch durch
eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht
unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung;
über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet
der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, eine
Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß den
Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl.
Nr. 151/1956, zu verhängen.
§ 6. Wird eine Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung
der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen.
Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände
können für verfallen erklärt werden.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des dritten auf seine Kundmachung folgenden
Monates in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Gesetz vom 23. August 1912, RGBl.
Nr. 184, betreffend den Schutz des Zeichens und
des Namens des Roten Kreuzes, außer Wirksamkeit.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit es sich hiebei nicht um Angelegenheiten
handelt, die in der Vollziehung Landessache
sind,
a) hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
b) hinsichtlich der §§ 2 und 5 Abs. 2 das Bundesministerium
für Landesverteidigung,
c) hinsichtlich des § 4, soweit dadurch die Registrierung
von Marken ausgeschlossen wird,
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau,
d) im übrigen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten
geregelt werden, die in der Vollziehung
Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der
jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.