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196. Bundesgesetz: Rotkreuzschutzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Rotkreuzschutzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Österreichische Gesellschaft vom Roten

Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft

des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik

Österreich; als solche hat sie die sich aus den

Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des

Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/

1953 (in der Folge kurz Genfer Abkommen genannt),

sowie den Beschlüssen der Internationalen

Rotkreuzkonferenzen für die nationalen Gesellschaften

des Roten Kreuzes ergebenden Aufgaben

in Friedenszeiten und im Kriege durchzuführen.

§ 2. Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen

sind das Bundesministerium für Landesverteidigung

sowie die diesem nachgeordneten

Dienststellen.

§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen

der Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2

und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens

über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind

die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels

18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den

Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das

Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.

§ 4. (1) Es ist verboten

a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem

Grund oder die Worte „Rotes Kreuz" oder

„Genfer Kreuz",

b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf

weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen

mit roter Sonne auf weißem Grund,

die Worte „Roter Halbmond" oder „Roter

Löwe mit roter Sonne" oder

c) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung

des Zeichens des Roten Kreuzes

auf weißem Grund oder der Worte „Rotes

Kreuz" oder „Genfer Kreuz" darstellen,

entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen

zu verwenden.

(2) Ferner ist verboten, das Wappen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein

weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen,

die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,

a) als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil

solcher Marken,

b) zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit

verstoßenden Zweck,

c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das.

schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,

zu verwenden.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 lit. b werden

die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte

nicht berührt.

§ 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1

und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein

gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis

zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest

bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden

Umständen können Geld- und Arreststrafen

auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 und 2 jedoch durch

eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht

unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung;

über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet

der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, eine

Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß den

Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl.

Nr. 151/1956, zu verhängen.

§ 6. Wird eine Verwaltungsübertretung nach

§ 5 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung

der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen.

Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände

können für verfallen erklärt werden.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn

des dritten auf seine Kundmachung folgenden

Monates in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Gesetz vom 23. August 1912, RGBl.

Nr. 184, betreffend den Schutz des Zeichens und

des Namens des Roten Kreuzes, außer Wirksamkeit.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit es sich hiebei nicht um Angelegenheiten

handelt, die in der Vollziehung Landessache

sind,

a) hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

b) hinsichtlich der §§ 2 und 5 Abs. 2 das Bundesministerium

für Landesverteidigung,

c) hinsichtlich des § 4, soweit dadurch die Registrierung

von Marken ausgeschlossen wird,

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau,

d) im übrigen das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten

geregelt werden, die in der Vollziehung

Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der

jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

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