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196_1960 AT

196. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese.

Nachdem der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, betreffend

die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese, welcher also lautet

Zwischen dem Heiligen Stuhl,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine

Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius

in Österreich, Titularerzbischof von Stauropolis,

Dr. Giovanni DELLEPIANE in Wien,

und der Republik Österreich,

vertreten durch deren Bevollmächtigte,

Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, und

Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister

für Unterricht,

wird nachstehender Vertrag geschlossen

Artikel I

Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich

sind übereingekommen, die Bestimmung des Artikels

III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933,

insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur

Burgenland bezieht, abzuändern und die

Apostolische Administratur Burgenland zu einer

Diözese mit einem Bischöflichen Stuhl und einem

Kathedralkapitel in der Stadt Eisenstadt zu erheben.

Artikel II

Die Diözese Eisenstadt wird das gegenwärtige

Gebiet des Bundeslandes Burgenland umfassen.

Artikel III

Die Diözese Eisenstadt wird der Wiener Kirchenprovinz

zugeteilt.

Artikel IV

Der Diözese Eisenstadt wird ein Kathedralkapitel,

bestehend aus einem Propst und der für

die ordnungsgemäße Ausübung der Funktionen

erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern,

beigegeben werden.

Artikel V

(1) Die Diözese Eisenstadt ist mit der Apostolischen

Administratur Burgenland hinsichtlich

ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese,

der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel

haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen

Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher

Körperschaften.

(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer

Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung

für den staatlichen Bereich (Artikel VII,

Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen

frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der

Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie

den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen

Stuhl oder das Kathedralkapitel zu

übertragen.

Artikel VI

(1) Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen

Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit

der Erhebung der Apostolischen Administratur

zur Diözese für den staatlichen Bereich

(Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation

rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund

mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen.

(2) Außerdem wird die Republik Österreich

innerhalb von drei Jahren eine Summe von

5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung

der Auslagen, die mit der Erhebung der Apostolischen

Administratur zur Diözese verbunden

sind, leisten.

(3) Die durch diesen Artikel veranlaßten

Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften sind

von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der

Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie

den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Artikel VII

(1) Die Erhebung der Diözese Eisenstadt soll

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages erfolgen.

(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung

der Republik Österreich eine Ausfertigung der

Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen

dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den

staatlichen Bereich wirksam.

Artikel VIII

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung dieses Vertrages

wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des

Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis

zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen

beseitigt werden.

Artikel IX

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer

Text authentisch ist, soll ratifiziert und

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt

mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.

Per la Santa Sede

Für den Heiligen Stuhl

Dr. Giovanni Dellepiane

Arcivescovo tit. di Stauropoli

Nunzio Apostolico

Für die Republik Österreich

Per la Repubblica Austriaca

Dr. Bruno Kreisky

Dr. Heinrich Drimmel

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky.

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 13. August 1960 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Art. IX am 13. August 1960 in Kraft getreten.

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