196. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, betreffend
die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese, welcher also lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine
Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Österreich, Titularerzbischof von Stauropolis,
Dr. Giovanni DELLEPIANE in Wien,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister
für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich
sind übereingekommen, die Bestimmung des Artikels
III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933,
insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur
Burgenland bezieht, abzuändern und die
Apostolische Administratur Burgenland zu einer
Diözese mit einem Bischöflichen Stuhl und einem
Kathedralkapitel in der Stadt Eisenstadt zu erheben.
Artikel II
Die Diözese Eisenstadt wird das gegenwärtige
Gebiet des Bundeslandes Burgenland umfassen.
Artikel III
Die Diözese Eisenstadt wird der Wiener Kirchenprovinz
zugeteilt.
Artikel IV
Der Diözese Eisenstadt wird ein Kathedralkapitel,
bestehend aus einem Propst und der für
die ordnungsgemäße Ausübung der Funktionen
erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern,
beigegeben werden.
Artikel V
(1) Die Diözese Eisenstadt ist mit der Apostolischen
Administratur Burgenland hinsichtlich
ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese,
der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel
haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen
Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher
Körperschaften.
(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung
für den staatlichen Bereich (Artikel VII,
Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen
frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der
Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie
den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen
Stuhl oder das Kathedralkapitel zu
übertragen.
Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen
Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit
der Erhebung der Apostolischen Administratur
zur Diözese für den staatlichen Bereich
(Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation
rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund
mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen.
(2) Außerdem wird die Republik Österreich
innerhalb von drei Jahren eine Summe von
5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung
der Auslagen, die mit der Erhebung der Apostolischen
Administratur zur Diözese verbunden
sind, leisten.
(3) Die durch diesen Artikel veranlaßten
Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften sind
von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der
Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie
den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Artikel VII
(1) Die Erhebung der Diözese Eisenstadt soll
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung
der Republik Österreich eine Ausfertigung der
Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen
dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den
staatlichen Bereich wirksam.
Artikel VIII
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung dieses Vertrages
wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des
Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis
zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen
beseitigt werden.
Artikel IX
Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer
Text authentisch ist, soll ratifiziert und
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt
mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.
Per la Santa Sede
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Giovanni Dellepiane
Arcivescovo tit. di Stauropoli
Nunzio Apostolico
Für die Republik Österreich
Per la Repubblica Austriaca
Dr. Bruno Kreisky
Dr. Heinrich Drimmel
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 13. August 1960 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Art. IX am 13. August 1960 in Kraft getreten.