196. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern
haben durch Schriftenwechsel vom 15. Dezember
1958/6. April 1959 auf Grund von Artikel 11
Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich
und der Schweiz vom 8. April 1954 über die
Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege
an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
folgendes vereinbart
1. Artikel 1 Absatz 1 der vorstehend bezeichneten
Vereinbarung vom 8. April 1954 wird abgeändert
und hat zu lauten
„(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz
2 des Abkommens gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von
\T7 Prozent;
b) schweizerischerseits die Stempelabgabe auf
Coupons von 3 Prozent und die Verrechnungssteuer
von 27 Prozent."
2. Die geänderte Fassung von Artikel 1 Absatz
1 lit. a ist ab 1. Jänner 1955 und die geänderte
Fassung von Artikel 1 Absatz 1 lit. b ab
1. Jänner 1959 wirksam.