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196_1959 AT

196. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien

und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern

haben durch Schriftenwechsel vom 15. Dezember

1958/6. April 1959 auf Grund von Artikel 11

Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich

und der Schweiz vom 8. April 1954 über die

Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege

an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

folgendes vereinbart

1. Artikel 1 Absatz 1 der vorstehend bezeichneten

Vereinbarung vom 8. April 1954 wird abgeändert

und hat zu lauten

„(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz

2 des Abkommens gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

\T7 Prozent;

b) schweizerischerseits die Stempelabgabe auf

Coupons von 3 Prozent und die Verrechnungssteuer

von 27 Prozent."

2. Die geänderte Fassung von Artikel 1 Absatz

1 lit. a ist ab 1. Jänner 1955 und die geänderte

Fassung von Artikel 1 Absatz 1 lit. b ab

1. Jänner 1959 wirksam.

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