196. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen haben, von
dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu regeln
und die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen
beiden Ländern zu fördern, folgendes vereinbart
Artikel I
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten
Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in
diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.
Artikel II
1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht
für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem
anderen Vertragschließenden Teil eine oder
mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft
und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der
im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung,
den Zeitpunkt der Eröffnung dieser
Linien.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses
Artikels der durch den anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
oder den durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich die
erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.
3. Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung
der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien
können die Luftfahrtbehörden
eines der Vertragschließenden Teile eine vom
anderen Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
zum Nachweis verhalten, daß sie
in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen
Erfordernissen sowie jenen Vorschriften
zu entsprechen, die üblicherweise auf den
Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien
Anwendung finden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einer von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
die Betriebsgenehmigung zu
versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn
ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende
Eigentumsrecht und die tatsächliche
Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über
diese Unternehmung dem anderen Vertragschließenden
Teil oder physischen oder juristischen
Personen dieses Vertragschließenden Teiles zustehen,
oder wenn die Unternehmung die im
Artikel X genannten Gesetze und Vorschriften
nicht beachtet.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit
dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt
werden, es sei denn, daß die Rücknahme der
Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer
Verletzungen unerläßlich ist.
Artikel III
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der
Sicherheit und mit der technischen Durchführung
der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang
2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt
und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
fallen.
Artikel IV
Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die
Festsetzung der Flugpläne einschließlich der
Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife,
die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und
der technischen Bedienung der Flugzeuge am
Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den namhaft gemachten österreichischen
und polnischen Luftverkehrsunternehmungen
geregelt werden.
Artikel V
1. Die Gebühren und andere Zahlungen für
die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet
der Republik Österreich seitens einer polnischen
Luftverkehrsunternehmung werden in
Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten
Sätzen und Tarifen eingehoben werden.
2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die
Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet
der Volksrepublik Polen seitens einer österreichischen
Luftverkehrsunternehmung werden
nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die
für analoge Leistungen auf dem Gebiet der
Republik Österreich von der polnischen Luftverkehrsunternehmung
eingehoben werden.
3. Die Umrechnung wird in Übereinstimmung
mit dem im gegebenen Zeitpunkt zwischen den
Vertragschließenden Teilen gültigen Abkommen
über den Zahlungsverkehr erfolgen.
Artikel VI
1. Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung
mit Artikel I des vorliegenden Abkommens
durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,
Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die
sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden
bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem
Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und
Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben befreit,
einschließlich jener Fälle, in denen sie
während des Fluges über dem angeführten Gebiet
verwendet oder verbraucht werden, doch
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
übereignet werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für
die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des
vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie
Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes
des Flugzeuges bestimmt sind, werden
zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem
Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
und sonstigen Abgaben, doch ohne
das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,
zugelassen.
3. Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle
der Zollbehörden.
Artikel VII
1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II
Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden,
müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern
es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu
diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken
handelt, auf welchen Unternehmungen beider
Vertragschließender Teile den Transport durchführen.
Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit
in Übereinstimmung mit der vom Internationalen
Lufttransportverband (IATA) für die
Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen
werden.
2. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel VIII
Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden
Teilen gemäß Artikel II Absatz 1
dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
müssen bei Flügen über
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles die für internationale Flüge festgesetzten
Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,
Lufttüchtigkeitszeugnisse und
die Genehmigung für Radioanlagen mit sich
führen. Darüber hinaus werden die zuständigen
Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,
welche weiteren Borddokumente von
ihren eigenen Flugzeugen im internationalen
Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden
diese Dokumente den zuständigen Organen
des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen.
Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder
müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine
sein.
Artikel IX
Zum Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen
angeführten Luftverkehrslinien wird
jeder Vertragschließende Teil die Befähigungszeugnisse
und Erlaubnisscheine der Staatsangehörigen
des anderen Vertragschließenden Teiles
sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen,
die von diesem Teil ausgestellt oder anerkannt
wurden.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch
das Recht vor, den seinen eigenen Staats-
angehörigen vom anderen Vertragschließenden
Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten
Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die
Anerkennung zu versagen.
Artikel X
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles, die den Eintritt der im
internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf
demselben und ihren Austritt aus demselben
oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung
der genannten Luftfahrzeuge während ihres
Aufenthalts innerhalb seines Gebietes regeln,
finden auch auf die Luftfahrzeuge einer vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung Anwendung.
2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und
Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet
jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
und Waren regeln. Dies gilt insbesondere
für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-,
Zoll- und Sanitätsvorschriften.
Artikel XI
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe
eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf
dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich
darüber den anderen Teil verständigen,
die erforderlichen Maßnahmen für die
Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen
und auf Ersuchen des anderen Teiles die
ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern
dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung
des Ereignisses sichern sowie auch unverzüglich
Hilfsmaßnahmen gegenüber der Besatzung
und den Fluggästen, wenn diese bei dem
Ereignis gelitten haben, treffen und die Unversehrtheit
der auf diesem Flugzeug befindlichen
Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten. Der
Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt,
ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ergebnis
zu informieren.
Artikel XII
Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß
Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
werden das Recht haben, das für den Betrieb
der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen
Luftverkehrslinien notwendige technische
und kaufmännische Personal auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zu
unterhalten.
Artikel XIII
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"
zu verstehen
im Falle Österreichs
das „Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, Amt für Luftfahrt"
oder jedes Organ, das zur Ausübung der
gegenwärtig dieser Behörde zustehenden
Funktionen befugt ist;
im Falle Polens
das „Ministerium für Straßen- und Lufttransport"
oder jedes Organ, das zur Ausübung
der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden
Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet den Ausdruck „namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung" jede
von der Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden
Teile auf schriftlichem
Wege der Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung
bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung,
welche der erstgenannte
Vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen
der Artikel I und II des vorliegenden
Abkommens für den Betrieb der in
der gleichen Bekanntgabe angegebenen
Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt.
Artikel XIV
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
eine Abänderung des vorliegenden Abkommens
vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung
wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen
zwischen den Vertragschließenden Teilen über die
vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile
dieses Begehren stellt, zu beginnen.
2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile
eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem
Abkommen als wünschenswert erachten, so können
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile eine solche Abänderung vereinbaren.
3. Etwaige Abänderungen des vorliegenden
Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in Kraft
treten, sobald sie durch einen diplomatischen
Notenwechsel bestätigt worden sind.
Artikel XV
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste einer engen
Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander
beraten, um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten
Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung
zu vergewissern.
Artikel XVI
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
wird durch diplomatischen Notenwechsel
festgesetzt werden. Es wird so lange gelten,
bis einer der Vertragschließenden Teile dem
anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch
mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird
das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von
zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung
über die Kündigung an den anderen
Vertragschließenden Teil verlieren.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956
in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in
deutscher und polnischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
Figl m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
A. Bida m. p.
Anhang 1
A
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen
genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das Recht zum Durchflug
und das Recht zu technischen Landungen; auch
steht ihnen die Benützung der für den internationalen
Verkehr vorgesehenen Flughäfen und
sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen
ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das Recht, gemäß den
Bestimmungen dieses Abkommens und unter
Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden
Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste,
Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
B
a) Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen,
Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder
Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines
Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervor-
gerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde, die
Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft
des anderen Vertragschließenden
Teiles die laut diesem Abkommen übernommenen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat,
oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher
Handlungen ihrer Mitarbeiter oder
Repräsentanten entstanden sind, wird die zur
Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde,
Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft
die materielle Haftung
im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens
in den Grenzen, die durch die geltenden nationalen
Gesetze der Vertragschließenden Teile oder
durch deren internationale Verpflichtungen gemäß
multilateraler Konventionen gesetzt sind,
tragen.
b) Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung
eines der Vertragschließenden
Teile irgendein Schaden dem anderen Vertragschließenden
Teil oder dritten Personen am Boden
zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung
die materielle Verantwortung
gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden
Teiles, auf dessen Gebiet das betreffende
Ereignis geschehen ist, tragen.
C
a) Das von jeder der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
zur Verfügung gestellte
Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
werden darauf achten, auf den gemeinsam
betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen
Interessen nicht in ungebührlicher Weise
zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang
festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der
Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches
den Verkehrserfordernissen zwischen dem
Staate, dem die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
angehört, und dem Bestimmungslande
entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles, an den im vorliegenden
Anhang festgelegten Punkten im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen
oder abzusetzen, die nach Drittstaaten
gehen oder aus solchen kommen, wird gemäß
den von den Vertragschließenden Teilen anerkannten
allgemeinen Grundsätzen einer geordneten
Entwicklung und unter derartigen Bedingungen
ausgeübt, daß das Beförderungsangebot
im Einklang steht
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen
dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes der in diesem Anhang festgelegten
Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden
Erfordernissen des Verkehrs unter
Berücksichtigung der örtlichen und regionalen
Linien.
D
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen
sind berechtigt, folgende Luftverkehrslinien in
Betrieb zu nehmen
a) österreichische Linien
1. Wien—Warschau,
2. Wien—Warschau—Moskau;
b) polnische Linien
1. Warschau—Wien,
2. Warschau—Wien—Rom.
Anhang 2
A
Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für
die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in
Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen,
in Polen dem Flugverkehrsdienst der Verwaltung
der Zivilluftfahrt) so zu gestalten, daß
die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem
Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet
ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung
von Meldungen der Luftverkehrskontrolle
(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst
— NOTAM, Wetterdienst).
B
Bei der Durchführung des Dienstes für die
Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der
Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel X
des Abkommens nach den nationalen Vorschriften
zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende
Bestimmungen
a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine
mündliche und schriftliche Wetterberatung für
die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information
über den Zustand der Flughäfen und über
alle zur Durchführung des Fluges notwendigen
Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom Flugzeugführer
ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen.
Der Abflug des Flugzeuges darf erst nach
Genehmigung dieses Planes durch die zuständige
Luftverkehrskontrollzentrale erfolgen.
b) Durchführung des Fluges.
Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes
ausgeführt werden. Eine
Änderung des Planes ist nur mit Zustimmung
der gebietsmäßig zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale
möglich. Den Anweisungen der
zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale ist von
den Flugzeugen Folge zu leisten.
Die Flugzeuge haben auf der Sendefrequenz
der gebietsmäßig zuständigen Bodenfunkstelle
ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
der genannten Bodenfunkstelle sendebereit
zu sein. Die Vertragschließenden Teile
sind darüber einig, daß bei der Verbindung
zwischen Boden und Flugzeug Radiotelephonie
mittels Ultrakurzwellen verwendet werden
soll. Hiebei ist die englische Sprache zu verwenden.
Die Flugzeuge haben an den vorgeschriebenen
Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge
benötigten Angaben über die Bodenorganisation,
insbesondere über die Navigationshilfen, sind für
das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen
Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und
für das Gebiet der Volksrepublik Polen den von
der Verwaltung der Zivilluftfahrt herausgegebenen
NOTAMs und Vorschriften zu entnehmen.
Die Luftverkehrsunternehmungen haben den
für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen
mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen
eine Landung auf dem Flughafen
erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf
einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren
besteht, den genannten Stellen mitzuteilen,
welches Verfahren im Falle einer Landung
bei schlechter Sicht von ihren Flugzeugen
angewendet wird. Falls ein standardisiertes
Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.
C
Zum Zwecke der Übermittlung der für die
Flugvorbereitung und die Durchführung des
Fluges erforderlichen Angaben, werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile eine
Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen
Wien und Warschau einrichten.
D
Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt
D des Anhanges 1 genannten Luftverkehrslinien
werden nach vorheriger Anmeldung
durch die interessierte Luftverkehrsunternehmung,
die mindestens 24 Stunden vor Abflug
des Flugzeuges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
erfolgen muß, durchgeführt werden.
Das Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XVI durch Notenwechsel mit Wirksamkeit
vom 1. April 1956 in Kraft gesetzt.