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196_1958 AT

196. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen haben, von

dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu regeln

und die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen

beiden Ländern zu fördern, folgendes vereinbart

Artikel I

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt

dem anderen Vertragschließenden Teil die im

Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten

Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in

diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.

Artikel II

1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht

für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem

anderen Vertragschließenden Teil eine oder

mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft

und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der

im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung,

den Zeitpunkt der Eröffnung dieser

Linien.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses

Artikels der durch den anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

oder den durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich die

erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.

3. Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung

der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien

können die Luftfahrtbehörden

eines der Vertragschließenden Teile eine vom

anderen Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

zum Nachweis verhalten, daß sie

in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen

Erfordernissen sowie jenen Vorschriften

zu entsprechen, die üblicherweise auf den

Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien

Anwendung finden.

4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einer von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

die Betriebsgenehmigung zu

versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn

ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende

Eigentumsrecht und die tatsächliche

Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über

diese Unternehmung dem anderen Vertragschließenden

Teil oder physischen oder juristischen

Personen dieses Vertragschließenden Teiles zustehen,

oder wenn die Unternehmung die im

Artikel X genannten Gesetze und Vorschriften

nicht beachtet.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit

dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt

werden, es sei denn, daß die Rücknahme der

Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer

Verletzungen unerläßlich ist.

Artikel III

Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der

Sicherheit und mit der technischen Durchführung

der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang

2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt

und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile

fallen.

Artikel IV

Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die

Festsetzung der Flugpläne einschließlich der

Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife,

die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und

der technischen Bedienung der Flugzeuge am

Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung

zwischen den namhaft gemachten österreichischen

und polnischen Luftverkehrsunternehmungen

geregelt werden.

Artikel V

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für

die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet

der Republik Österreich seitens einer polnischen

Luftverkehrsunternehmung werden in

Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten

Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die

Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet

der Volksrepublik Polen seitens einer österreichischen

Luftverkehrsunternehmung werden

nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die

für analoge Leistungen auf dem Gebiet der

Republik Österreich von der polnischen Luftverkehrsunternehmung

eingehoben werden.

3. Die Umrechnung wird in Übereinstimmung

mit dem im gegebenen Zeitpunkt zwischen den

Vertragschließenden Teilen gültigen Abkommen

über den Zahlungsverkehr erfolgen.

Artikel VI

1. Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung

mit Artikel I des vorliegenden Abkommens

durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,

Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die

sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden

bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem

Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und

Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben befreit,

einschließlich jener Fälle, in denen sie

während des Fluges über dem angeführten Gebiet

verwendet oder verbraucht werden, doch

mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

übereignet werden.

2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für

die Durchführung und Gewährleistung der

Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des

vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie

Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes

des Flugzeuges bestimmt sind, werden

zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem

Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen

und sonstigen Abgaben, doch ohne

das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,

zugelassen.

3. Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle

der Zollbehörden.

Artikel VII

1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II

Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden,

müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern

es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu

diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken

handelt, auf welchen Unternehmungen beider

Vertragschließender Teile den Transport durchführen.

Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit

in Übereinstimmung mit der vom Internationalen

Lufttransportverband (IATA) für die

Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen

werden.

2. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel VIII

Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden

Teilen gemäß Artikel II Absatz 1

dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

müssen bei Flügen über

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles die für internationale Flüge festgesetzten

Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,

Lufttüchtigkeitszeugnisse und

die Genehmigung für Radioanlagen mit sich

führen. Darüber hinaus werden die zuständigen

Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,

welche weiteren Borddokumente von

ihren eigenen Flugzeugen im internationalen

Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden

diese Dokumente den zuständigen Organen

des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen.

Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder

müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine

sein.

Artikel IX

Zum Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen

angeführten Luftverkehrslinien wird

jeder Vertragschließende Teil die Befähigungszeugnisse

und Erlaubnisscheine der Staatsangehörigen

des anderen Vertragschließenden Teiles

sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen,

die von diesem Teil ausgestellt oder anerkannt

wurden.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch

das Recht vor, den seinen eigenen Staats-

angehörigen vom anderen Vertragschließenden

Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten

Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die

Anerkennung zu versagen.

Artikel X

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles, die den Eintritt der im

internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf

demselben und ihren Austritt aus demselben

oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung

der genannten Luftfahrzeuge während ihres

Aufenthalts innerhalb seines Gebietes regeln,

finden auch auf die Luftfahrzeuge einer vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung Anwendung.

2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhalten, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und

Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet

jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen

und Waren regeln. Dies gilt insbesondere

für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-,

Zoll- und Sanitätsvorschriften.

Artikel XI

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe

eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf

dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich

darüber den anderen Teil verständigen,

die erforderlichen Maßnahmen für die

Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen

und auf Ersuchen des anderen Teiles die

ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern

dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung

des Ereignisses sichern sowie auch unverzüglich

Hilfsmaßnahmen gegenüber der Besatzung

und den Fluggästen, wenn diese bei dem

Ereignis gelitten haben, treffen und die Unversehrtheit

der auf diesem Flugzeug befindlichen

Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten. Der

Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt,

ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ergebnis

zu informieren.

Artikel XII

Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß

Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

werden das Recht haben, das für den Betrieb

der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen

Luftverkehrslinien notwendige technische

und kaufmännische Personal auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zu

unterhalten.

Artikel XIII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seiner Anhänge

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"

zu verstehen

im Falle Österreichs

das „Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe, Amt für Luftfahrt"

oder jedes Organ, das zur Ausübung der

gegenwärtig dieser Behörde zustehenden

Funktionen befugt ist;

im Falle Polens

das „Ministerium für Straßen- und Lufttransport"

oder jedes Organ, das zur Ausübung

der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden

Funktionen befugt ist;

b) bezeichnet den Ausdruck „namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung" jede

von der Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden

Teile auf schriftlichem

Wege der Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung

bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung,

welche der erstgenannte

Vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen

der Artikel I und II des vorliegenden

Abkommens für den Betrieb der in

der gleichen Bekanntgabe angegebenen

Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt.

Artikel XIV

1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

eine Abänderung des vorliegenden Abkommens

vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung

wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen

zwischen den Vertragschließenden Teilen über die

vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb

eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile

dieses Begehren stellt, zu beginnen.

2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile

eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem

Abkommen als wünschenswert erachten, so können

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile eine solche Abänderung vereinbaren.

3. Etwaige Abänderungen des vorliegenden

Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in Kraft

treten, sobald sie durch einen diplomatischen

Notenwechsel bestätigt worden sind.

Artikel XV

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste einer engen

Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander

beraten, um sich der Anwendung der in diesem

Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten

Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung

zu vergewissern.

Artikel XVI

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

wird durch diplomatischen Notenwechsel

festgesetzt werden. Es wird so lange gelten,

bis einer der Vertragschließenden Teile dem

anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch

mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird

das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von

zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung

über die Kündigung an den anderen

Vertragschließenden Teil verlieren.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956

in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in

deutscher und polnischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

Figl m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

VOLKSREPUBLIK POLEN

A. Bida m. p.

Anhang 1

A

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen

genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das Recht zum Durchflug

und das Recht zu technischen Landungen; auch

steht ihnen die Benützung der für den internationalen

Verkehr vorgesehenen Flughäfen und

sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen

ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das Recht, gemäß den

Bestimmungen dieses Abkommens und unter

Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden

Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste,

Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.

B

a) Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen,

Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder

Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines

Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervor-

gerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde, die

Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft

des anderen Vertragschließenden

Teiles die laut diesem Abkommen übernommenen

Verpflichtungen nicht erfüllt hat,

oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher

Handlungen ihrer Mitarbeiter oder

Repräsentanten entstanden sind, wird die zur

Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde,

Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft

die materielle Haftung

im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens

in den Grenzen, die durch die geltenden nationalen

Gesetze der Vertragschließenden Teile oder

durch deren internationale Verpflichtungen gemäß

multilateraler Konventionen gesetzt sind,

tragen.

b) Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung

eines der Vertragschließenden

Teile irgendein Schaden dem anderen Vertragschließenden

Teil oder dritten Personen am Boden

zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung

die materielle Verantwortung

gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden

Teiles, auf dessen Gebiet das betreffende

Ereignis geschehen ist, tragen.

C

a) Das von jeder der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

zur Verfügung gestellte

Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.

b) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

werden darauf achten, auf den gemeinsam

betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen

Interessen nicht in ungebührlicher Weise

zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang

festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der

Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches

den Verkehrserfordernissen zwischen dem

Staate, dem die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

angehört, und dem Bestimmungslande

entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles, an den im vorliegenden

Anhang festgelegten Punkten im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen

oder abzusetzen, die nach Drittstaaten

gehen oder aus solchen kommen, wird gemäß

den von den Vertragschließenden Teilen anerkannten

allgemeinen Grundsätzen einer geordneten

Entwicklung und unter derartigen Bedingungen

ausgeübt, daß das Beförderungsangebot

im Einklang steht

1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen

dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes der in diesem Anhang festgelegten

Luftverkehrslinien;

3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden

Erfordernissen des Verkehrs unter

Berücksichtigung der örtlichen und regionalen

Linien.

D

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen

sind berechtigt, folgende Luftverkehrslinien in

Betrieb zu nehmen

a) österreichische Linien

1. Wien—Warschau,

2. Wien—Warschau—Moskau;

b) polnische Linien

1. Warschau—Wien,

2. Warschau—Wien—Rom.

Anhang 2

A

Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für

die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in

Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen,

in Polen dem Flugverkehrsdienst der Verwaltung

der Zivilluftfahrt) so zu gestalten, daß

die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem

Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet

ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung

von Meldungen der Luftverkehrskontrolle

(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst

— NOTAM, Wetterdienst).

B

Bei der Durchführung des Dienstes für die

Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der

Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel X

des Abkommens nach den nationalen Vorschriften

zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende

Bestimmungen

a) Flugvorbereitung.

Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine

mündliche und schriftliche Wetterberatung für

die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information

über den Zustand der Flughäfen und über

alle zur Durchführung des Fluges notwendigen

Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom Flugzeugführer

ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen.

Der Abflug des Flugzeuges darf erst nach

Genehmigung dieses Planes durch die zuständige

Luftverkehrskontrollzentrale erfolgen.

b) Durchführung des Fluges.

Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes

ausgeführt werden. Eine

Änderung des Planes ist nur mit Zustimmung

der gebietsmäßig zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale

möglich. Den Anweisungen der

zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale ist von

den Flugzeugen Folge zu leisten.

Die Flugzeuge haben auf der Sendefrequenz

der gebietsmäßig zuständigen Bodenfunkstelle

ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

der genannten Bodenfunkstelle sendebereit

zu sein. Die Vertragschließenden Teile

sind darüber einig, daß bei der Verbindung

zwischen Boden und Flugzeug Radiotelephonie

mittels Ultrakurzwellen verwendet werden

soll. Hiebei ist die englische Sprache zu verwenden.

Die Flugzeuge haben an den vorgeschriebenen

Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.

Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge

benötigten Angaben über die Bodenorganisation,

insbesondere über die Navigationshilfen, sind für

das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen

Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und

für das Gebiet der Volksrepublik Polen den von

der Verwaltung der Zivilluftfahrt herausgegebenen

NOTAMs und Vorschriften zu entnehmen.

Die Luftverkehrsunternehmungen haben den

für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen

mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen

eine Landung auf dem Flughafen

erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf

einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren

besteht, den genannten Stellen mitzuteilen,

welches Verfahren im Falle einer Landung

bei schlechter Sicht von ihren Flugzeugen

angewendet wird. Falls ein standardisiertes

Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.

C

Zum Zwecke der Übermittlung der für die

Flugvorbereitung und die Durchführung des

Fluges erforderlichen Angaben, werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile eine

Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen

Wien und Warschau einrichten.

D

Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt

D des Anhanges 1 genannten Luftverkehrslinien

werden nach vorheriger Anmeldung

durch die interessierte Luftverkehrsunternehmung,

die mindestens 24 Stunden vor Abflug

des Flugzeuges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

erfolgen muß, durchgeführt werden.

Das Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XVI durch Notenwechsel mit Wirksamkeit

vom 1. April 1956 in Kraft gesetzt.

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