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196_1956 AT

196. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen

Botschaft in Rom und dem italienischen

Außenministerium vom 30. Juli 1956 sind die im

Übereinkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen Regierung

über den Vermögenstransfer der Südtiroler

Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950, und im

Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten, und der italienischen

Gesandtschaft in Wien, betreffend den

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,

die nicht nach Österreich abgewandert sind,

BGBl. Nr. 204/1952, vorgesehenen Fristen, die

zuletzt mit Notenwechsel vom 21. April/10. Juni

1955, BGBl. Nr. 168/1955, verlängert wurden,

abgeändert worden wie folgt

I. Für abgewanderte Rückoptanten

1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 des Transferabkommens

vorgesehene Frist bis zum 31. März

1957;

2. Die im Art. 3 Abs. 4 des Transferabkommens

vorgesehenen Fristen

a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft bis

zum 31. Dezember 19.56;

b) für die Stellung der Anträge zur Terminerstreckung

bis zum 31. März 1957;

3. Die im Art. 8 des Transferabkommens vorgesehene

Frist bis zum 31. Dezember 1957.

II. Für nichtabgewanderte Rückoptanten gelten

die unter I. 2. 1 und 3 angeführten Fristverlängerungen.

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