196. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen
Botschaft in Rom und dem italienischen
Außenministerium vom 30. Juli 1956 sind die im
Übereinkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen Regierung
über den Vermögenstransfer der Südtiroler
Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950, und im
Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten, und der italienischen
Gesandtschaft in Wien, betreffend den
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,
die nicht nach Österreich abgewandert sind,
BGBl. Nr. 204/1952, vorgesehenen Fristen, die
zuletzt mit Notenwechsel vom 21. April/10. Juni
1955, BGBl. Nr. 168/1955, verlängert wurden,
abgeändert worden wie folgt
I. Für abgewanderte Rückoptanten
1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 des Transferabkommens
vorgesehene Frist bis zum 31. März
1957;
2. Die im Art. 3 Abs. 4 des Transferabkommens
vorgesehenen Fristen
a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft bis
zum 31. Dezember 19.56;
b) für die Stellung der Anträge zur Terminerstreckung
bis zum 31. März 1957;
3. Die im Art. 8 des Transferabkommens vorgesehene
Frist bis zum 31. Dezember 1957.
II. Für nichtabgewanderte Rückoptanten gelten
die unter I. 2. 1 und 3 angeführten Fristverlängerungen.