196. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 5. April 1930, BGBl.
Nr. 113, zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit
wird abgeändert wie folgt
1. Nach § 1 wird an Stelle des bisherigen § 2
ein neuer § 2 eingefügt
„§ 2. (1) Dem Arbeitgeber ist es untersagt,
Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem
Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen
oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang
zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen
nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen,
Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen
in einem Betrieb, die
Zwecken der Versorgung, der Hilfeleistung in
Notfällen und Notständen, der Beihilfe für
Urlaub und der Entschädigung für den Verdienstentgang
an arbeitsfreien Tagen gewidmet und
ausschließlich für Personen, die dem Betrieb angehören
oder angehört haben oder für deren
Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die
Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den
angeführten Personen ohne Unterschied ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen
Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen
Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht
um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen
oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige
Berufsvereinigungen handelt, hat jeder
Betriebsangehörige das Recht, in die Verwaltung
oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden
Einsicht zu nehmen.
(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit
vom Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen
oder in Empfang genommen werden, als dies
ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung
kann vierteljährlich schriftlich gekündigt
werden.
(3) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der
Abs. 1 oder 2 widersprechen oder eine über die
in den Abs. 1 und 2 hinausgehende Mitwirkung
des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im
ersten Satz des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten
Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der
Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abgezogen oder
in Empfang genommen worden sind, vom
Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten, vom
Arbeitgeber abgezogenen oder in Empfang genommenen
Beiträge und Spenden stellen ein ihm
anvertrautes Gut dar.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 sind
auch die Angestellten des Bundes sowie die im
§ 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, genannten Lehrer
anzusehen, selbst wenn sie mit behördlichen
Aufgaben betraut sind.
(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und
Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 gelten die
Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 als grundsätzliche
Vorschriften, deren Ausführung der
Landesgesetzgebung obliegt, für land- und forstwirtschaftliche
Arbeiter und für Angestellte der
Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen
haben."
2. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Mit der Vollziehung der unmittelbar
anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und mit der Wahrnehmung der Redite des
Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) in den
Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 und des § 2
Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung
betraut."
Artikel II.
(1) Bisher einbehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige
Berufsvereinigungen gelten als zu
Recht abgezogen oder in Empfang genommen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
die in Art. I Z. 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer
als grundsätzliche Vorschriften, deren
Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel
12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929).
Artikel III.
(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
der Länder zu Art. I Z. 1, soweit er sich
auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und
auf. Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben
zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs
Monaten festgesetzt.
(2) Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren
Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) in den
Angelegenheiten des Art. I Z. 1 und des Art. II
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.