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196. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 5. April 1930, BGBl.

Nr. 113, zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit

wird abgeändert wie folgt

1. Nach § 1 wird an Stelle des bisherigen § 2

ein neuer § 2 eingefügt

„§ 2. (1) Dem Arbeitgeber ist es untersagt,

Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem

Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen

oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang

zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen

nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen,

Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen

in einem Betrieb, die

Zwecken der Versorgung, der Hilfeleistung in

Notfällen und Notständen, der Beihilfe für

Urlaub und der Entschädigung für den Verdienstentgang

an arbeitsfreien Tagen gewidmet und

ausschließlich für Personen, die dem Betrieb angehören

oder angehört haben oder für deren

Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die

Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den

angeführten Personen ohne Unterschied ihrer

Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen

Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen

Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht

um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen

oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige

Berufsvereinigungen handelt, hat jeder

Betriebsangehörige das Recht, in die Verwaltung

oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden

Einsicht zu nehmen.

(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit

vom Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen

oder in Empfang genommen werden, als dies

ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung

kann vierteljährlich schriftlich gekündigt

werden.

(3) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der

Abs. 1 oder 2 widersprechen oder eine über die

in den Abs. 1 und 2 hinausgehende Mitwirkung

des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im

ersten Satz des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten

Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der

Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abgezogen oder

in Empfang genommen worden sind, vom

Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten, vom

Arbeitgeber abgezogenen oder in Empfang genommenen

Beiträge und Spenden stellen ein ihm

anvertrautes Gut dar.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 sind

auch die Angestellten des Bundes sowie die im

§ 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, genannten Lehrer

anzusehen, selbst wenn sie mit behördlichen

Aufgaben betraut sind.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und

Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 gelten die

Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 als grundsätzliche

Vorschriften, deren Ausführung der

Landesgesetzgebung obliegt, für land- und forstwirtschaftliche

Arbeiter und für Angestellte der

Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen

haben."

2. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Mit der Vollziehung der unmittelbar

anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und mit der Wahrnehmung der Redite des

Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) in den

Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 und des § 2

Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung

betraut."

Artikel II.

(1) Bisher einbehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige

Berufsvereinigungen gelten als zu

Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

die in Art. I Z. 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer

als grundsätzliche Vorschriften, deren

Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel

12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929).

Artikel III.

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

der Länder zu Art. I Z. 1, soweit er sich

auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und

auf. Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben

zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs

Monaten festgesetzt.

(2) Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren

Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) in den

Angelegenheiten des Art. I Z. 1 und des Art. II

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung

betraut.

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