196. Verordnung: 2. Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beförderungsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 123/1949, in der Fassung der Gebühren-
und Beförderungsteuernovelle 1951,
BGBl. Nr. 195/1951, und der Beförderungsteuernovelle
1952, BGBl. Nr. 64/1952, wird verordnet
§ 1. (1) Für das Gebiet der Bundeshauptstadt
Wien werden folgende Punkte festgesetzt, von
denen aus die Entfernung im Sinne des § 3
Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist
a) der Stephansplatz;
b) die „Spinnerin am Kreuz";
c) die Hietzinger Brücke;
d) Floridsdorf „Am Spitz".
(2) Ist bei einer Fahrt die Entfernung von
einem Punkte innerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt
Wien zu berechnen, so ist der Beförderer
berechtigt, im Fahrtausweis (§ 9 Abs. 4
des Gesetzes) einen der im Abs. 1 aufgezählten
Punkte als denjenigen zu bezeichnen, von dem
aus die Entfernung für diese Fahrt zu berechnen
ist. Fehlt im Fahrtausweis die Angabe des erwähnten
Punktes oder ist diese Angabe unklar,
so ist der Berechnung die Entfernung vom Stephansplatz
aus zugrunde zu legen.
§ 2. (1) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt
nicht vor, wenn der Schnittpunkt der Grenze
der Ortsgemeinde des Zielpunktes der Fahrt mit
der Luftlinie zu diesem Schnittpunkte vom
Punkte, von dem aus die Entfernung zu berechnen
ist, nicht mehr als 65 km entfernt ist.
(2) Liegt jedoch der Zielpunkt der Fahrt im
Gebiete der Bundeshauptstadt Wien, so liegt
eine Fahrt im Güterfernverkehr nur dann nicht
vor, wenn einer der im § 1 Abs. 1 genannten
Punkte von dem Mittelpunkte der Ortsgemeinde,
in der der Beförderer seine Betriebsstätte (seinen
Wohnsitz) hat, nicht mehr als 65 km, in der
Luftlinie gemessen, entfernt ist.
§ 3. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,
die nach dem letzten Tage des Monates
der Kundmachung stattfinden.