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196_1952 AT

196. Verordnung: 2. Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: 2. Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Beförderungsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 123/1949, in der Fassung der Gebühren-

und Beförderungsteuernovelle 1951,

BGBl. Nr. 195/1951, und der Beförderungsteuernovelle

1952, BGBl. Nr. 64/1952, wird verordnet

§ 1. (1) Für das Gebiet der Bundeshauptstadt

Wien werden folgende Punkte festgesetzt, von

denen aus die Entfernung im Sinne des § 3

Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist

a) der Stephansplatz;

b) die „Spinnerin am Kreuz";

c) die Hietzinger Brücke;

d) Floridsdorf „Am Spitz".

(2) Ist bei einer Fahrt die Entfernung von

einem Punkte innerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt

Wien zu berechnen, so ist der Beförderer

berechtigt, im Fahrtausweis (§ 9 Abs. 4

des Gesetzes) einen der im Abs. 1 aufgezählten

Punkte als denjenigen zu bezeichnen, von dem

aus die Entfernung für diese Fahrt zu berechnen

ist. Fehlt im Fahrtausweis die Angabe des erwähnten

Punktes oder ist diese Angabe unklar,

so ist der Berechnung die Entfernung vom Stephansplatz

aus zugrunde zu legen.

§ 2. (1) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt

nicht vor, wenn der Schnittpunkt der Grenze

der Ortsgemeinde des Zielpunktes der Fahrt mit

der Luftlinie zu diesem Schnittpunkte vom

Punkte, von dem aus die Entfernung zu berechnen

ist, nicht mehr als 65 km entfernt ist.

(2) Liegt jedoch der Zielpunkt der Fahrt im

Gebiete der Bundeshauptstadt Wien, so liegt

eine Fahrt im Güterfernverkehr nur dann nicht

vor, wenn einer der im § 1 Abs. 1 genannten

Punkte von dem Mittelpunkte der Ortsgemeinde,

in der der Beförderer seine Betriebsstätte (seinen

Wohnsitz) hat, nicht mehr als 65 km, in der

Luftlinie gemessen, entfernt ist.

§ 3. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,

die nach dem letzten Tage des Monates

der Kundmachung stattfinden.

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