196. Bundesgesetz: Geschwornen- und Schöffenlistengesetznovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen-
und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz)
in der Fassung des Art. IV des Geschwornengerichtsgesetzes
vom 22. November
1950, BGBl. Nr. 240, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 5 hat der erste Absatz zu lauten
„(1) Jedes vierte Jahr ist in den ersten drei
Monaten des zweiten Halbjahres für jede Ortsgemeinde
mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern
ein Verzeichnis aller Personen anzulegen, die
nach den §§ 1 bis 3 zum Amt eines Geschwornen
oder Schöffen berufen werden können und nicht
schon nach § 4 ihre Befreiung erwirkt haben."
2. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen,
Beruf, Tag, Monat und Jahr der Geburt
sowie die Wohnung der eingetragenen Personen
zu enthalten. Diese sind nach dem Alphabet
oder in größeren Gemeinden nach Gemeindebezirken
(Ortschaften) und innerhalb dieser nach
Straßenzügen, Haus- und Wohnungsnummern
zu reihen und für die ganze Gemeinde mit fortlaufenden
Nummern zu versehen. In größeren
Gemeinden kann das Verzeichnis auch in Karteiform
mit fortlaufend numerierten Karteiblättern
angelegt werden.
(2) Im Verzeichnis, wenn es in Karteiform angelegt
ist, auf einem besonderen Blatt, müssen
die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen
angeführt sein, die an der Anlegung mitgewirkt
haben."
3. Im ersten Absatz des § 7 hat das Wort
„(Gemeindeliste)" zu entfallen.
4. Nach § 9 werden als § 9 a folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 9 a. (1) Spätestens in der ersten Hälfte des
Monates Oktober jedes Jahres stellt die Gemeindekommission
(§ 5) auf Grund des richtiggestellten
Verzeichnisses die Gemeindeliste in der
Weise zusammen, daß sie im ersten Jahr jede
vierte, im zweiten jede dritte, im dritten jede
zweite der im Verzeichnis eingetragenen Personen
in die Gemeindeliste aufnimmt; die fortlaufende
Nummer, unter der die aufgenommene
Person im Verzeichnis eingetragen ist, wird
gleichzeitig im Verzeichnis durchgestrichen. Im
vierten Jahr sind alle übrigen im Verzeichnis
eingetragenen Personen in die Gemeindeliste aufzunehmen.
(2) Bei der Anlegung der Gemeindelisten sind
Personen, die die Voraussetzungen zum Amt
eines Geschwornen oder Schöffen (§§ 1 bis 3)
nicht mehr erfüllen, zu übergehen und im Verzeichnis
unter Angabe des Grundes zu streichen.
(3) Die Gemeindeliste muß den Anforderungen
des § 6 entsprechen."
5. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten
„§ 10. In Gemeinden, die nicht Städte mit
eigenem Statut sind, hat der Bürgermeister das
richtiggestellte Verzeichnis (§§ 5, 7, 9) und die
Gemeindeliste (§ 9 a) unter Anschluß des Protokolles
über die Wahl der Vertrauenspersonen
und aller Schriftstücke, die sich auf die Einsprüche
und die Geltendmachung von Befreiungsgründen
beziehen, ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde
einzusenden.
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft
die von den Gemeinden ihres Amtsbezirkes einlangenden
Verzeichnisse und Gemeindelisten
und stellt sie, wenn sie bei ihrer Anlegung gegen
die gesetzlichen Vorschriften unterlaufene Verstöße
oder sonstige Mängel wahrnimmt, dem
Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage
binnen zwei Wochen zurück.
(2) Wenn die Berichtigung die Streichung oder
die Neueintragung von Personen im Verzeichnis
(§§ 5, 7, 9) zur Folge hat, haben der Bürgermeister
und die Gemeindekommission gemäß
§§ 7 bis 9 vorzugehen und die Gemeindeliste
entsprechend zu berichtigen.
(3) Das Verzeichnis und die Gemeindeliste
sind nach Richtigstellung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde
wieder einzusenden."
6. Die §§ 14 und 15 haben zu lauten
„§ 14. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet
die allenfalls berichtigten Gemeindelisten
der Gemeinden ihres Amtsbezirkes, die nicht
Städte mit eigenem Statut sind, samt allen dazu-
gehörigen Urkunden, außerdem auch das Verzeichnis
(§§ 5, 7, 9), sofern über darin vorgemerkte
Beschwerden gegen Entscheidungen der
Gemeindekommission zu entscheiden ist (§ 9
Abs. 2, § 27), ferner die Äußerungen der Bezirkskommission
(§ 13) unter namentlicher Anführung
der Mitglieder dieser Kommission, die
an der Auswahl der besonders geeigneten Personen
beteiligt waren, dem Präsidenten des die
allgemeine Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes
erster Instanz.
(2) Sind in dem Verzeichnis (§§ 5, 7, 9) einer
Gemeinde keine Beschwerden gegen die Entscheidungen
der Gemeindekommission vorgemerkt
oder ist über solche Beschwerden bereits
entschieden (§ 27), so stellt die Bezirksverwaltungsbehörde
das Verzeichnis dem Bürgermeister
zurück.
§ 15. (1) In Städten mit eigenem Statut läßt
der Bürgermeister das Verzeichnis (§§ 5, 7, 9)
und die Gemeindeliste (§ 9 a) durch den Magistrat
überprüfen.
(2) Stellt der Magistrat gegen die gesetzlichen
Vorschriften unterlaufene Verstöße oder andere
Mängel fest, so veranlaßt der Bürgermeister die
Berichtigung des Verzeichnisses und der Gemeindeliste
durch die Gemeindekommission. Die
Vorschrift des § 11 Abs. 2 gilt auch für die Bürgermeister
der Städte mit eigenem Statut.
(3) Die Bezeichnung der zum Amt eines Geschwornen
oder Schöffen besonders geeigneten
Personen (§ 13 Abs. 2 und 3) liegt der Gemeindekommission
ob.
(4) Der Bürgermeister übersendet die allenfalls
berichtigte Gemeindeliste samt allem Zubehör
nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen
des § 14 unmittelbar dem Präsidenten
des die allgemeine Strafgerichtsbarkeit ausübenden
Gerichtshofes erster Instanz, zu dessen
Sprengel die Stadt gehört."
7. Im § 23 treten an die Stelle der Worte „Die
Verzeichnisse (Gemeindelisten und Gemeindebezirkslisten)"
die Worte „Die Gemeindelisten
und Gemeindebezirkslisten".
8. Dem § 27 Abs. 1 wird als Abs. 2 folgende
Bestimmung angefügt
„(2) Der Präsident des Gerichtshofes stellt sodann
jene Verzeichnisse, die nach § 5 Abs. 1 angelegt
wurden, den Bezirksverwaltungsbehörden
zurück, die sie wieder den Bürgermeistern übersenden;
solche Verzeichnisse der Städte mit eigenem
Statut stellt der Präsident den Bürgermeistern
zurück."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
3 und 4.
9. Im § 28 tritt an die Stelle des Wortes „Verzeichnisse"
das Wort „Gemeindelisten".
10. Der § 29 wird abgeändert wie folgt
a) Im ersten Absatz treten an die Stelle des
Wortes „Verzeichnissen" die Worte „Gemeindelisten
und Gemeindebezirkslisten";
b) im Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes
„Verzeichnissen" das Wort „Gemeindelisten".
11. Der § 53 hat zu lauten
„§ 53. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Inneres
und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis,
betraut."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Anlegung der Verzeichnisse der für das
Amt eines Geschwornen oder Schöffen geeigneten
Personen und der Gemeindelisten in Gemeinden
mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern sind zum
ersten Male im Jahre 1951 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Inneres und für
Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.