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196. Bundesgesetz: Geschwornen- und Schöffenlistengesetznovelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Geschwornen- und Schöffenlistengesetznovelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen-

und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz)

in der Fassung des Art. IV des Geschwornengerichtsgesetzes

vom 22. November

1950, BGBl. Nr. 240, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 5 hat der erste Absatz zu lauten

„(1) Jedes vierte Jahr ist in den ersten drei

Monaten des zweiten Halbjahres für jede Ortsgemeinde

mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern

ein Verzeichnis aller Personen anzulegen, die

nach den §§ 1 bis 3 zum Amt eines Geschwornen

oder Schöffen berufen werden können und nicht

schon nach § 4 ihre Befreiung erwirkt haben."

2. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen,

Beruf, Tag, Monat und Jahr der Geburt

sowie die Wohnung der eingetragenen Personen

zu enthalten. Diese sind nach dem Alphabet

oder in größeren Gemeinden nach Gemeindebezirken

(Ortschaften) und innerhalb dieser nach

Straßenzügen, Haus- und Wohnungsnummern

zu reihen und für die ganze Gemeinde mit fortlaufenden

Nummern zu versehen. In größeren

Gemeinden kann das Verzeichnis auch in Karteiform

mit fortlaufend numerierten Karteiblättern

angelegt werden.

(2) Im Verzeichnis, wenn es in Karteiform angelegt

ist, auf einem besonderen Blatt, müssen

die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen

angeführt sein, die an der Anlegung mitgewirkt

haben."

3. Im ersten Absatz des § 7 hat das Wort

„(Gemeindeliste)" zu entfallen.

4. Nach § 9 werden als § 9 a folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 9 a. (1) Spätestens in der ersten Hälfte des

Monates Oktober jedes Jahres stellt die Gemeindekommission

(§ 5) auf Grund des richtiggestellten

Verzeichnisses die Gemeindeliste in der

Weise zusammen, daß sie im ersten Jahr jede

vierte, im zweiten jede dritte, im dritten jede

zweite der im Verzeichnis eingetragenen Personen

in die Gemeindeliste aufnimmt; die fortlaufende

Nummer, unter der die aufgenommene

Person im Verzeichnis eingetragen ist, wird

gleichzeitig im Verzeichnis durchgestrichen. Im

vierten Jahr sind alle übrigen im Verzeichnis

eingetragenen Personen in die Gemeindeliste aufzunehmen.

(2) Bei der Anlegung der Gemeindelisten sind

Personen, die die Voraussetzungen zum Amt

eines Geschwornen oder Schöffen (§§ 1 bis 3)

nicht mehr erfüllen, zu übergehen und im Verzeichnis

unter Angabe des Grundes zu streichen.

(3) Die Gemeindeliste muß den Anforderungen

des § 6 entsprechen."

5. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten

„§ 10. In Gemeinden, die nicht Städte mit

eigenem Statut sind, hat der Bürgermeister das

richtiggestellte Verzeichnis (§§ 5, 7, 9) und die

Gemeindeliste (§ 9 a) unter Anschluß des Protokolles

über die Wahl der Vertrauenspersonen

und aller Schriftstücke, die sich auf die Einsprüche

und die Geltendmachung von Befreiungsgründen

beziehen, ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde

einzusenden.

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft

die von den Gemeinden ihres Amtsbezirkes einlangenden

Verzeichnisse und Gemeindelisten

und stellt sie, wenn sie bei ihrer Anlegung gegen

die gesetzlichen Vorschriften unterlaufene Verstöße

oder sonstige Mängel wahrnimmt, dem

Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage

binnen zwei Wochen zurück.

(2) Wenn die Berichtigung die Streichung oder

die Neueintragung von Personen im Verzeichnis

(§§ 5, 7, 9) zur Folge hat, haben der Bürgermeister

und die Gemeindekommission gemäß

§§ 7 bis 9 vorzugehen und die Gemeindeliste

entsprechend zu berichtigen.

(3) Das Verzeichnis und die Gemeindeliste

sind nach Richtigstellung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde

wieder einzusenden."

6. Die §§ 14 und 15 haben zu lauten

„§ 14. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet

die allenfalls berichtigten Gemeindelisten

der Gemeinden ihres Amtsbezirkes, die nicht

Städte mit eigenem Statut sind, samt allen dazu-

gehörigen Urkunden, außerdem auch das Verzeichnis

(§§ 5, 7, 9), sofern über darin vorgemerkte

Beschwerden gegen Entscheidungen der

Gemeindekommission zu entscheiden ist (§ 9

Abs. 2, § 27), ferner die Äußerungen der Bezirkskommission

(§ 13) unter namentlicher Anführung

der Mitglieder dieser Kommission, die

an der Auswahl der besonders geeigneten Personen

beteiligt waren, dem Präsidenten des die

allgemeine Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes

erster Instanz.

(2) Sind in dem Verzeichnis (§§ 5, 7, 9) einer

Gemeinde keine Beschwerden gegen die Entscheidungen

der Gemeindekommission vorgemerkt

oder ist über solche Beschwerden bereits

entschieden (§ 27), so stellt die Bezirksverwaltungsbehörde

das Verzeichnis dem Bürgermeister

zurück.

§ 15. (1) In Städten mit eigenem Statut läßt

der Bürgermeister das Verzeichnis (§§ 5, 7, 9)

und die Gemeindeliste (§ 9 a) durch den Magistrat

überprüfen.

(2) Stellt der Magistrat gegen die gesetzlichen

Vorschriften unterlaufene Verstöße oder andere

Mängel fest, so veranlaßt der Bürgermeister die

Berichtigung des Verzeichnisses und der Gemeindeliste

durch die Gemeindekommission. Die

Vorschrift des § 11 Abs. 2 gilt auch für die Bürgermeister

der Städte mit eigenem Statut.

(3) Die Bezeichnung der zum Amt eines Geschwornen

oder Schöffen besonders geeigneten

Personen (§ 13 Abs. 2 und 3) liegt der Gemeindekommission

ob.

(4) Der Bürgermeister übersendet die allenfalls

berichtigte Gemeindeliste samt allem Zubehör

nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen

des § 14 unmittelbar dem Präsidenten

des die allgemeine Strafgerichtsbarkeit ausübenden

Gerichtshofes erster Instanz, zu dessen

Sprengel die Stadt gehört."

7. Im § 23 treten an die Stelle der Worte „Die

Verzeichnisse (Gemeindelisten und Gemeindebezirkslisten)"

die Worte „Die Gemeindelisten

und Gemeindebezirkslisten".

8. Dem § 27 Abs. 1 wird als Abs. 2 folgende

Bestimmung angefügt

„(2) Der Präsident des Gerichtshofes stellt sodann

jene Verzeichnisse, die nach § 5 Abs. 1 angelegt

wurden, den Bezirksverwaltungsbehörden

zurück, die sie wieder den Bürgermeistern übersenden;

solche Verzeichnisse der Städte mit eigenem

Statut stellt der Präsident den Bürgermeistern

zurück."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen

3 und 4.

9. Im § 28 tritt an die Stelle des Wortes „Verzeichnisse"

das Wort „Gemeindelisten".

10. Der § 29 wird abgeändert wie folgt

a) Im ersten Absatz treten an die Stelle des

Wortes „Verzeichnissen" die Worte „Gemeindelisten

und Gemeindebezirkslisten";

b) im Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes

„Verzeichnissen" das Wort „Gemeindelisten".

11. Der § 53 hat zu lauten

„§ 53. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres

und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis,

betraut."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Anlegung der Verzeichnisse der für das

Amt eines Geschwornen oder Schöffen geeigneten

Personen und der Gemeindelisten in Gemeinden

mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern sind zum

ersten Male im Jahre 1951 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres und für

Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

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