196. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die
Ausübung des ärztlichen Berufes und die
Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), wird
verordnet
I. Abschnitt.
Ausbildung zum praktischen Arzt.
§ 1. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes kann von Personen
erworben werden, die die im § 2 Abs. 1
des Ärztegesetzes angeführten Voraussetzungen
erfüllen und nachweisen, daß sie sich einer
mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit
in Ausbildungsstätten der im § 2 genannten
Art mit Erfolg unterzogen haben.
(2) Die dreijährige praktische Tätigkeit im
Sinne des Abs. 1 umfaßt eine Ausbildung in
den nachstehenden Fächern in der für jedes
dieser Fächer vorgesehenen Dauer
a) Innere Medizin mindestens neun Monate,
b) Chirurgie mindestens sechs Monate,
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe mindestens
sechs Monate,
d) Kinderheilkunde mindestens sechs Monate,
e) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
mindestens drei Monate,
f) Haut- und Geschlechtskrankheiten mindestens
drei Monate.
(3) Eine auf die Gesamtausbildungszeit von
drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch
eine weitere praktische Tätigkeit in einem der
in Abs. 2 angeführten Fächer zu ergänzen.
§ 2. (1) Als Ausbildungsstätten gelten Universitätskliniken
und Abteilungen öffentlicher
und sonstiger vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung zugelassenen Krankenanstalten.
(2) Der Landeshauptmann kann Abteilungen
für innere Medizin und für Chirurgie, die nach
den Satzungen der öffentlichen oder der vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung zugelassenen
Krankenanstalt auch zur Krankenbehandlung
in anderen Fächern bestimmt sind,
auf Vorschlag der Träger der Krankenanstalt als
Ausbildungsstätten für eines oder für mehrere
der im § 1 Abs. 2 genannten Fächer erklären.
Vor Abgabe einer solchen Erklärung hat der
Landeshauptmann ein Gutachten des Landessanitätsrates
einzuholen. Der Landeshauptmann
hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung
von der getroffenen Regelung in Kenntnis
zu setzen.
(3) Die Ausbildung in Abteilungen der im
Abs. 2 genannten Art ist um die für das betreffende
Ergänzungsfach vorgesehene Ausbildungszeit
zu verlängern.
§ 3. (1) Eine Unterbrechung der praktischen
Tätigkeit ist nur in begründeten Fällen zulässig
und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.
Eine längere Unterbrechung kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des.
Landeshauptmanns durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bewilligt werden.
(2) Als praktische Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3 des Ärztegesetzes darf unbeschadet einer
im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag
festgesetzten Urlaubszeit oder einer
sechs Monate nicht überschreitenden, ärztlich
nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende
volle praktische Tätigkeit in einer der im § 2
genannten Ausbildungsstätten betrachtet und angerechnet
werden.
§ 4. Der Erfolgsnachweis über die ordnungsmäßige
Ausbildung in jedem einzelnen der im
§ 1 Abs. 2 genannten Fächer ist durch je ein
vom Leiter der in Betracht kommenden Abteilung
der Krankenanstalt ausgestelltes und
unterzeichnetes Zeugnis zu erbringen, daß sich
der Arzt in der datumsmäßig anzugebenden
Zeitdauer der Ausbildung im betreffenden Fache
mit Erfolg unterzogen hat. Das Zeugnis (Muster
siehe Anlage 1) muß vom Leiter der Krankenanstalt
gegengezeichnet und mit dem Dienstsiegel
der Krankenanstalt versehen sein.
§ 5. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes als praktischer Arzt wird mit
der Eintragung des Namens des Arztes in das
Verzeichnis der praktischen Ärzte der Ärztekammer
erworben, in deren Bereich der Arzt
seinen Beruf künftig ausüben will. Eine selbständige
Tätigkeit als praktischer Arzt darf er
erst dann aufnehmen, wenn er von der Ärztekammer
die Bestätigung über die Eintragung in
das Verzeichnis der praktischen Ärzte erhalten
hat.
(2) Für die Anmeldung der Ausübung des Berufes
als praktischer Arzt und das Verfahren
sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5
des Ärztegesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
daß in der Ärzteliste und im Ärzteausweise die
erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen
vorzunehmen sind.
II. Abschnitt.
Ausbildung zum Facharzt.
§ 6. Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt im Sinne des § 2
Abs. 4 des Ärztegesetzes kann von Personen erworben
werden, die die im § 2 Abs. 1 des
Ärztegesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllen
und nachweisen, daß sie sich nach Maßgabe
der Vorschriften dieser Verordnung in geeigneten
Ausbildungsstätten einer Ausbildung
in einem Sonderfache mit Erfolg unterzogen
haben.
Sonderfächer.
§ 7. Als Sonderfächer im. Sinne dieser Verordnung
gelten
1. Augenheilkunde,
2. Chirurgie,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
6. Innere Medizin,
7. Kinderheilkunde,
8. Lungentuberkulose,
9. Nerven- und Geisteskrankheiten,
10. Orthopädie,
11. Physikalische Medizin,
12. Röntgenologie,
13. Urologie,
14. Zahnheilkunde.
Dauer und Art der Ausbildung.
§ 8. (1) Für die im § 7 Z. 1 bis 13 angeführten
Fächer ist eine Gesamtausbildungszeit von je
sechs Jahren erforderlich. Die Ausbildung in der
Zahnheilkunde (§ 7 Z. 14) ist durch die Ministerialverordnung
BGBl. Nr. 381/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 51/1930, geregelt.
(2) Die sechsjährige Gesamtausbildung umfaßt
die Ausbildung im eigentlichen Fache als Hauptfach
und die in den Nebenfächern; letztere sind
teils Pflicht-, teils Wahlfächer.
(3) Die Mindestdauer der Ausbildung je im
Hauptfache und in den Pflichtfächern ist aus
der in der Anlage 2 enthaltenen Zusammenstellung
zu entnehmen. Insoweit nach dieser Zusammenstellung
die Ausbildung im Hauptfache
und in den Pflichtfächern weniger als sechs Jahre
in Anspruch nimmt, hat, der in Ausbildung
stehende Arzt die auf sechs Jahre fehlende Zeit
entweder durch eine weitere Ausbildung im
Hauptfache oder in den Pflichtfächern oder durch
eine Ausbildung in den Wahlfächern zu ergänzen.
§ 9. (1) Die Ausbildung ist derart zu gestalten,
daß den in Ausbildung stehenden Ärzten hinreichend
Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende
praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf den
einschlägigen Fachgebieten anzueignen.
(2) Die in Betracht kommenden Ärzte haben
während ihrer Ausbildung in einem der unter
Z. 1 bis 10, 12 und 13 der Anlage 2 angeführten
Hauptfächer eine dreijährige praktische Tätigkeit
als angestellte Assistenten (Stellvertreter des
Leiters der betreffenden Ausbildungsabteilung)
auszuüben.
(3) Den Assistenten sind Ärzte gleichzuhalten,
die, ohne als Assistenten angestellt zu sein, unter
der gleichen Verantwortlichkeit wie Assistenten
eine Tätigkeit ausüben.
(4) Als ordnungsmäßige Ausbildung ist die
Ausbildung zu werten, die die gemäß den Bestimmungen
der Ministerialverordnung vom
20. Jänner 1950, BGBl. Nr. 53, bestellten klinischen
Hilfsärzte an Universitätskliniken zurückgelegt
haben, wenn sie auf Grund einer
Bestätigung des Leiters der Universitätsklinik
nachweisen können, daß sie in dem betreffenden
Fache vollwertig ausgebildet sind. Bei operativen
Fächern ist überdies noch der Nachweis nach
Abs. 3 zu erbringen.
(5) Ausbildungszeiten in Sonderabteilungen
(wie etwa Abteilungen für Stoffwechselerkrankungen,
Herzstationen usw.) können für die
Gesamtausbildung nur zu einem angemessenen
Teil, höchstens mit zwei Jahren, Ausbildungszeiten
in Versorgungsanstalten mit höchstens
einem Jahre angerechnet werden.
(6) Ausbildungszeiten an ausländischen Universitätskliniken
und sonstigen ausländischen
Krankenanstalten können auf Antrag der Ärztekammer
von der Österreichischen Ärztekammer
im allgemeinen nur bis zu einem Höchstausmaße
von drei Jahren angerechnet werden.
(7) Kriegsteilnehmern, die nachweislich als
Ärzte in Lazaretten unter Leitung von Fachärzten
tätig gewesen sind, kann eine solche
militärärztliche Tätigkeit zur Hälfte, jedoch nicht
mehr als je ein Jahr im Hauptfache und in den
Nebenfächern angerechnet werden.
Ausbildungsstätten.
§ 10. (1) Als Ausbildungsstätten gelten Universitätskliniken
auf jeden Fall, ferner Abteilungen
öffentlicher und gemeinnützig betriebener privater
Krankenanstalten, die in dem vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu führenden
Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs enthalten sind (§ 11 Abs. 2).
(2) In der Regel sollen Ausbildungsstätten für
Chirurgie, für Innere Medizin und für Lungentuberkulose
mindestens je 70 Betten, solche für
Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, für Haut-
und Geschlechtskrankheiten, für Kinderheilkunde,
für Nerven- und Geisteskrankheiten und
für Orthopädie mindestens je 50 Betten und
solche für Augenkrankheiten, für Urologie und
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mindestens
je 30 Betten umfassen.
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund
eines vom Landessanitätsrat einzuholenden Gutachtens
festzustellen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu berichten,
a) welche Abteilungen öffentlicher und gemeinnützig
betriebener privater Krankenanstalten
in seinem Bereiche sich für die
Ausbildung in den einzelnen Sonderfächern
eignen und
b) wieviele Ärzte sich in jeder der in Betracht
kommenden Abteilungen einer Ausbildung
in den einzelnen Sonderfächern unterziehen
können.
(2) Im Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird unter Zugrundelegung der von
den Landeshauptmännern erstatteten Berichte
und unter Mitwirkung der Österreichischen
Ärztekammer das Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten Österreichs erstellt und
laufend geführt. Dieses Verzeichnis hat auch die
Anzahl der in den einzelnen Ausbildungsstätten
vorhandenen Posten nach Fachgebieten geordnet
zu enthalten.
(3) Das im Abs. 2 genannte Verzeichnis sowie
Abänderungen und Ergänzungen desselben sind
jeweils in den „Mitteilungen der Österreichischen
Sanitätsverwaltung" und in der „Österreichischen
Ärztezeitung" zu veröffentlichen.
Erfolgsnachweis.
§ 12. Für den Erfolgsnachweis und die Ausfertigung
von Zeugnissen über die ordnungsmäßige
Ausbildung in einem der im § 7 Z. 1
bis 13 angeführten Sonderfächer (Muster siehe
Anlage 3) sind die Vorschriften der §§ 3 und 4
sinngemäß anzuwenden.
Anerkennung.
§ 13. (1) Ansuchen um die Anerkennung als
Facharzt sind für die Sonderfächer nach § 7 Z. 1
bis 13 bei der Ärztekammer einzubringen, in
deren Bereiche der Bewerber die Ausbildung
zum Facharzt abgeschlossen hat. Ein solches
Ansuchen ist auf einem Formblatt zu stellen,
das der Bewerber auszufüllen und eigenhändig
zu fertigen hat. Ein Lebenslauf und die Bescheinigungen
über die ordnungsmäßige Ausbildung
je im Hauptfache und in den Nebenfächern
sind in Urschrift oder in beglaubigten
Abschriften anzuschließen.
(2) Über die Ansuchen entscheidet die im
Abs. 1 bezeichnete Ärztekammer mittels schriftlichem
Bescheid. Auf die Erlassung dieses Bescheides
finden die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172/1950, sinngemäß Anwendung.
(3) Als Anerkennung als Facharzt für das im
§ 7 unter Z. 14 angeführte Sonderfach der Zahnheilkunde
gilt die auf Grund des § 1 der Ministerialverordnung
vom 31. Jänner 1930, BGBl.
Nr. 51, erworbene Berechtigung zur Führung
der Standesbezeichnung „Zahnarzt".
(4) Die Anerkennung als Facharzt berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt"
unter Beifügung des betreffenden Sonderfaches
und verpflichtet den Inhaber zur ausschließlichen
Ausübung des ärztlichen Berufes nur in dem
von ihm gewählten Sonderfache.
§ 14. (1) Gegen einen abschlägigen Bescheid der
Ärztekammer nach § 13 Abs. 2 steht es dem
Bewerber frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung
des Bescheides die Österreichische Ärztekammer
anzurufen. Diese entscheidet auf
Grund eines Gutachtens, das sie für jeden Fall
von einem von ihr zu bestellenden Gutachterausschuß
einzuholen hat, mittels schriftlichem
Bescheid. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 zweiter
Satz findet Anwendung.
(2) Erachtet sich der Bewerber durch einen abschlägigen
Bescheid der Österreichischen Ärztekammer
in seinen Rechten beschwert, so steht es
ihm frei, beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung die Überprüfung des Bescheides
gemäß § 56 Abs. 4 zweiter Satz des Ärztegesetzes
zu beantragen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 15. (1) Ansuchen um Anerkennung als Facharzt
sind noch nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften zu
beurteilen, wenn die Bewerber bis 31. Dezember
1950 die Bedingungen für eine ordnungsmäßige
Ausbildung in einem der im § 7 Z. 1 bis 13 angeführten
Sonderfächer nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften
erfüllen.
(2) Ärzte, die die Ausbildung in einem der
im § 7 Z. 1 bis 13 genannten Sonderfächer
bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
und für den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine mindestens zweijährige
Ausbildung im Hauptfache nachzuweisen
in der Lage sind, können sich einer Ausbildung
in Nebenfächern noch nach den bisher geltenden
Vorschriften unterziehen. Ausbildungszeiten in
solchen Nebenfächern, die vor oder nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung mit Erfolg abgeleistet
worden sind, sind den in Betracht kommenden
Ärzten als volle Ausbildung in den
Nebenfächern im Sinne der Bestimmungen dieser
Verordnung anzurechnen, wenn sie zusammen
mindestens ein Jahr ergeben.
§ 16. (1) Ärzte, die die Anerkennung als Facharzt
nach den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Vorschriften oder auf
Grund älterer Regelungen erworben haben,
gelten auch weiterhin als Fachärzte. Sie dürfen
die Berufsbezeichnung „Facharzt" nur unter Beifügung
eines der im § 7 genannten Sonderfächer
führen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann auf Grund eines von der Österreichischen
Ärztekammer einzuholenden Gutachtens
Ärzten, die eine Facharztanerkennung
im Auslande erworben haben, die Genehmigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt
in Österreich erteilen.