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196. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die

Ausübung des ärztlichen Berufes und die

Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), wird

verordnet

I. Abschnitt.

Ausbildung zum praktischen Arzt.

§ 1. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Sinne

des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes kann von Personen

erworben werden, die die im § 2 Abs. 1

des Ärztegesetzes angeführten Voraussetzungen

erfüllen und nachweisen, daß sie sich einer

mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit

in Ausbildungsstätten der im § 2 genannten

Art mit Erfolg unterzogen haben.

(2) Die dreijährige praktische Tätigkeit im

Sinne des Abs. 1 umfaßt eine Ausbildung in

den nachstehenden Fächern in der für jedes

dieser Fächer vorgesehenen Dauer

a) Innere Medizin mindestens neun Monate,

b) Chirurgie mindestens sechs Monate,

c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe mindestens

sechs Monate,

d) Kinderheilkunde mindestens sechs Monate,

e) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

mindestens drei Monate,

f) Haut- und Geschlechtskrankheiten mindestens

drei Monate.

(3) Eine auf die Gesamtausbildungszeit von

drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch

eine weitere praktische Tätigkeit in einem der

in Abs. 2 angeführten Fächer zu ergänzen.

§ 2. (1) Als Ausbildungsstätten gelten Universitätskliniken

und Abteilungen öffentlicher

und sonstiger vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung zugelassenen Krankenanstalten.

(2) Der Landeshauptmann kann Abteilungen

für innere Medizin und für Chirurgie, die nach

den Satzungen der öffentlichen oder der vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung zugelassenen

Krankenanstalt auch zur Krankenbehandlung

in anderen Fächern bestimmt sind,

auf Vorschlag der Träger der Krankenanstalt als

Ausbildungsstätten für eines oder für mehrere

der im § 1 Abs. 2 genannten Fächer erklären.

Vor Abgabe einer solchen Erklärung hat der

Landeshauptmann ein Gutachten des Landessanitätsrates

einzuholen. Der Landeshauptmann

hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung

von der getroffenen Regelung in Kenntnis

zu setzen.

(3) Die Ausbildung in Abteilungen der im

Abs. 2 genannten Art ist um die für das betreffende

Ergänzungsfach vorgesehene Ausbildungszeit

zu verlängern.

§ 3. (1) Eine Unterbrechung der praktischen

Tätigkeit ist nur in begründeten Fällen zulässig

und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.

Eine längere Unterbrechung kann in

berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des.

Landeshauptmanns durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung bewilligt werden.

(2) Als praktische Tätigkeit im Sinne des § 2

Abs. 3 des Ärztegesetzes darf unbeschadet einer

im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag

festgesetzten Urlaubszeit oder einer

sechs Monate nicht überschreitenden, ärztlich

nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende

volle praktische Tätigkeit in einer der im § 2

genannten Ausbildungsstätten betrachtet und angerechnet

werden.

§ 4. Der Erfolgsnachweis über die ordnungsmäßige

Ausbildung in jedem einzelnen der im

§ 1 Abs. 2 genannten Fächer ist durch je ein

vom Leiter der in Betracht kommenden Abteilung

der Krankenanstalt ausgestelltes und

unterzeichnetes Zeugnis zu erbringen, daß sich

der Arzt in der datumsmäßig anzugebenden

Zeitdauer der Ausbildung im betreffenden Fache

mit Erfolg unterzogen hat. Das Zeugnis (Muster

siehe Anlage 1) muß vom Leiter der Krankenanstalt

gegengezeichnet und mit dem Dienstsiegel

der Krankenanstalt versehen sein.

§ 5. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes als praktischer Arzt wird mit

der Eintragung des Namens des Arztes in das

Verzeichnis der praktischen Ärzte der Ärztekammer

erworben, in deren Bereich der Arzt

seinen Beruf künftig ausüben will. Eine selbständige

Tätigkeit als praktischer Arzt darf er

erst dann aufnehmen, wenn er von der Ärztekammer

die Bestätigung über die Eintragung in

das Verzeichnis der praktischen Ärzte erhalten

hat.

(2) Für die Anmeldung der Ausübung des Berufes

als praktischer Arzt und das Verfahren

sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5

des Ärztegesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,

daß in der Ärzteliste und im Ärzteausweise die

erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen

vorzunehmen sind.

II. Abschnitt.

Ausbildung zum Facharzt.

§ 6. Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes als Facharzt im Sinne des § 2

Abs. 4 des Ärztegesetzes kann von Personen erworben

werden, die die im § 2 Abs. 1 des

Ärztegesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllen

und nachweisen, daß sie sich nach Maßgabe

der Vorschriften dieser Verordnung in geeigneten

Ausbildungsstätten einer Ausbildung

in einem Sonderfache mit Erfolg unterzogen

haben.

Sonderfächer.

§ 7. Als Sonderfächer im. Sinne dieser Verordnung

gelten

1. Augenheilkunde,

2. Chirurgie,

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

6. Innere Medizin,

7. Kinderheilkunde,

8. Lungentuberkulose,

9. Nerven- und Geisteskrankheiten,

10. Orthopädie,

11. Physikalische Medizin,

12. Röntgenologie,

13. Urologie,

14. Zahnheilkunde.

Dauer und Art der Ausbildung.

§ 8. (1) Für die im § 7 Z. 1 bis 13 angeführten

Fächer ist eine Gesamtausbildungszeit von je

sechs Jahren erforderlich. Die Ausbildung in der

Zahnheilkunde (§ 7 Z. 14) ist durch die Ministerialverordnung

BGBl. Nr. 381/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 51/1930, geregelt.

(2) Die sechsjährige Gesamtausbildung umfaßt

die Ausbildung im eigentlichen Fache als Hauptfach

und die in den Nebenfächern; letztere sind

teils Pflicht-, teils Wahlfächer.

(3) Die Mindestdauer der Ausbildung je im

Hauptfache und in den Pflichtfächern ist aus

der in der Anlage 2 enthaltenen Zusammenstellung

zu entnehmen. Insoweit nach dieser Zusammenstellung

die Ausbildung im Hauptfache

und in den Pflichtfächern weniger als sechs Jahre

in Anspruch nimmt, hat, der in Ausbildung

stehende Arzt die auf sechs Jahre fehlende Zeit

entweder durch eine weitere Ausbildung im

Hauptfache oder in den Pflichtfächern oder durch

eine Ausbildung in den Wahlfächern zu ergänzen.

§ 9. (1) Die Ausbildung ist derart zu gestalten,

daß den in Ausbildung stehenden Ärzten hinreichend

Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende

praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf den

einschlägigen Fachgebieten anzueignen.

(2) Die in Betracht kommenden Ärzte haben

während ihrer Ausbildung in einem der unter

Z. 1 bis 10, 12 und 13 der Anlage 2 angeführten

Hauptfächer eine dreijährige praktische Tätigkeit

als angestellte Assistenten (Stellvertreter des

Leiters der betreffenden Ausbildungsabteilung)

auszuüben.

(3) Den Assistenten sind Ärzte gleichzuhalten,

die, ohne als Assistenten angestellt zu sein, unter

der gleichen Verantwortlichkeit wie Assistenten

eine Tätigkeit ausüben.

(4) Als ordnungsmäßige Ausbildung ist die

Ausbildung zu werten, die die gemäß den Bestimmungen

der Ministerialverordnung vom

20. Jänner 1950, BGBl. Nr. 53, bestellten klinischen

Hilfsärzte an Universitätskliniken zurückgelegt

haben, wenn sie auf Grund einer

Bestätigung des Leiters der Universitätsklinik

nachweisen können, daß sie in dem betreffenden

Fache vollwertig ausgebildet sind. Bei operativen

Fächern ist überdies noch der Nachweis nach

Abs. 3 zu erbringen.

(5) Ausbildungszeiten in Sonderabteilungen

(wie etwa Abteilungen für Stoffwechselerkrankungen,

Herzstationen usw.) können für die

Gesamtausbildung nur zu einem angemessenen

Teil, höchstens mit zwei Jahren, Ausbildungszeiten

in Versorgungsanstalten mit höchstens

einem Jahre angerechnet werden.

(6) Ausbildungszeiten an ausländischen Universitätskliniken

und sonstigen ausländischen

Krankenanstalten können auf Antrag der Ärztekammer

von der Österreichischen Ärztekammer

im allgemeinen nur bis zu einem Höchstausmaße

von drei Jahren angerechnet werden.

(7) Kriegsteilnehmern, die nachweislich als

Ärzte in Lazaretten unter Leitung von Fachärzten

tätig gewesen sind, kann eine solche

militärärztliche Tätigkeit zur Hälfte, jedoch nicht

mehr als je ein Jahr im Hauptfache und in den

Nebenfächern angerechnet werden.

Ausbildungsstätten.

§ 10. (1) Als Ausbildungsstätten gelten Universitätskliniken

auf jeden Fall, ferner Abteilungen

öffentlicher und gemeinnützig betriebener privater

Krankenanstalten, die in dem vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu führenden

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

Österreichs enthalten sind (§ 11 Abs. 2).

(2) In der Regel sollen Ausbildungsstätten für

Chirurgie, für Innere Medizin und für Lungentuberkulose

mindestens je 70 Betten, solche für

Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, für Haut-

und Geschlechtskrankheiten, für Kinderheilkunde,

für Nerven- und Geisteskrankheiten und

für Orthopädie mindestens je 50 Betten und

solche für Augenkrankheiten, für Urologie und

für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mindestens

je 30 Betten umfassen.

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund

eines vom Landessanitätsrat einzuholenden Gutachtens

festzustellen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu berichten,

a) welche Abteilungen öffentlicher und gemeinnützig

betriebener privater Krankenanstalten

in seinem Bereiche sich für die

Ausbildung in den einzelnen Sonderfächern

eignen und

b) wieviele Ärzte sich in jeder der in Betracht

kommenden Abteilungen einer Ausbildung

in den einzelnen Sonderfächern unterziehen

können.

(2) Im Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird unter Zugrundelegung der von

den Landeshauptmännern erstatteten Berichte

und unter Mitwirkung der Österreichischen

Ärztekammer das Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsstätten Österreichs erstellt und

laufend geführt. Dieses Verzeichnis hat auch die

Anzahl der in den einzelnen Ausbildungsstätten

vorhandenen Posten nach Fachgebieten geordnet

zu enthalten.

(3) Das im Abs. 2 genannte Verzeichnis sowie

Abänderungen und Ergänzungen desselben sind

jeweils in den „Mitteilungen der Österreichischen

Sanitätsverwaltung" und in der „Österreichischen

Ärztezeitung" zu veröffentlichen.

Erfolgsnachweis.

§ 12. Für den Erfolgsnachweis und die Ausfertigung

von Zeugnissen über die ordnungsmäßige

Ausbildung in einem der im § 7 Z. 1

bis 13 angeführten Sonderfächer (Muster siehe

Anlage 3) sind die Vorschriften der §§ 3 und 4

sinngemäß anzuwenden.

Anerkennung.

§ 13. (1) Ansuchen um die Anerkennung als

Facharzt sind für die Sonderfächer nach § 7 Z. 1

bis 13 bei der Ärztekammer einzubringen, in

deren Bereiche der Bewerber die Ausbildung

zum Facharzt abgeschlossen hat. Ein solches

Ansuchen ist auf einem Formblatt zu stellen,

das der Bewerber auszufüllen und eigenhändig

zu fertigen hat. Ein Lebenslauf und die Bescheinigungen

über die ordnungsmäßige Ausbildung

je im Hauptfache und in den Nebenfächern

sind in Urschrift oder in beglaubigten

Abschriften anzuschließen.

(2) Über die Ansuchen entscheidet die im

Abs. 1 bezeichnete Ärztekammer mittels schriftlichem

Bescheid. Auf die Erlassung dieses Bescheides

finden die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172/1950, sinngemäß Anwendung.

(3) Als Anerkennung als Facharzt für das im

§ 7 unter Z. 14 angeführte Sonderfach der Zahnheilkunde

gilt die auf Grund des § 1 der Ministerialverordnung

vom 31. Jänner 1930, BGBl.

Nr. 51, erworbene Berechtigung zur Führung

der Standesbezeichnung „Zahnarzt".

(4) Die Anerkennung als Facharzt berechtigt

zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt"

unter Beifügung des betreffenden Sonderfaches

und verpflichtet den Inhaber zur ausschließlichen

Ausübung des ärztlichen Berufes nur in dem

von ihm gewählten Sonderfache.

§ 14. (1) Gegen einen abschlägigen Bescheid der

Ärztekammer nach § 13 Abs. 2 steht es dem

Bewerber frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung

des Bescheides die Österreichische Ärztekammer

anzurufen. Diese entscheidet auf

Grund eines Gutachtens, das sie für jeden Fall

von einem von ihr zu bestellenden Gutachterausschuß

einzuholen hat, mittels schriftlichem

Bescheid. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 zweiter

Satz findet Anwendung.

(2) Erachtet sich der Bewerber durch einen abschlägigen

Bescheid der Österreichischen Ärztekammer

in seinen Rechten beschwert, so steht es

ihm frei, beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung die Überprüfung des Bescheides

gemäß § 56 Abs. 4 zweiter Satz des Ärztegesetzes

zu beantragen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 15. (1) Ansuchen um Anerkennung als Facharzt

sind noch nach den bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung geltenden Vorschriften zu

beurteilen, wenn die Bewerber bis 31. Dezember

1950 die Bedingungen für eine ordnungsmäßige

Ausbildung in einem der im § 7 Z. 1 bis 13 angeführten

Sonderfächer nach den bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung geltenden Vorschriften

erfüllen.

(2) Ärzte, die die Ausbildung in einem der

im § 7 Z. 1 bis 13 genannten Sonderfächer

bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen

und für den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine mindestens zweijährige

Ausbildung im Hauptfache nachzuweisen

in der Lage sind, können sich einer Ausbildung

in Nebenfächern noch nach den bisher geltenden

Vorschriften unterziehen. Ausbildungszeiten in

solchen Nebenfächern, die vor oder nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung mit Erfolg abgeleistet

worden sind, sind den in Betracht kommenden

Ärzten als volle Ausbildung in den

Nebenfächern im Sinne der Bestimmungen dieser

Verordnung anzurechnen, wenn sie zusammen

mindestens ein Jahr ergeben.

§ 16. (1) Ärzte, die die Anerkennung als Facharzt

nach den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

geltenden Vorschriften oder auf

Grund älterer Regelungen erworben haben,

gelten auch weiterhin als Fachärzte. Sie dürfen

die Berufsbezeichnung „Facharzt" nur unter Beifügung

eines der im § 7 genannten Sonderfächer

führen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann auf Grund eines von der Österreichischen

Ärztekammer einzuholenden Gutachtens

Ärzten, die eine Facharztanerkennung

im Auslande erworben haben, die Genehmigung

zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt

in Österreich erteilen.

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