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196. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

auf die die Besoldungsordnung laut

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

vom 14. November 1947, B.G.Bl. Nr. 263,

Anwendung findet, ferner die Personen, die

Ruhe(Versorgungs)genüsse auf Grund der „Pensionsvorschrift

für die Bediensteten der Unternehmung

Österreichische Bundesbahnen" oder von

den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen,

nicht auf Rechtsansprüche beruhenden

Ruhe(Versorgungs)genuß erhalten, sind

nach den gesetzlichen Vorschriften über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten versicherungspflichtig

und für den Fall der Krankheit

versichert.

(2) Die Krankenversicherung nach Abs. (1) umfaßt

gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten auch

die Mitversicherung der Angehörigen des Versicherten.

Die Satzung des Versicherungsträgers

kann die Mitversicherung auf sonstige Angehörige

erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher

Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend

erhalten werden und sich im Inland

aufhalten.

§ 2. (1) Träger der Krankenversicherung für

die im § 1 bezeichneten Personen ist die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen.

(2) Im Jahresbericht der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen sind der Rechnungsabschluß

und die statistischen Nachweisungen

getrennt vom Rechnungsabschluß und den statistischen

Nachweisungen für die Krankenversicherung

der übrigen bei der Anstalt Versicherten aufzustellen.

Hingegen hat der Jahresbericht nur

eine einheitliche Vermögensnachweisung zu enthalten.

(3) Bezüglich der Verwaltung und der Aufsicht

gelten die für die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen maßgebenden gesetzlichen

Vorschriften weiter. Die Satzung und die Krankenordnung

der Versicherungsanstalt haben je

einen besonderen Teil für die Krankenversicherung

gemäß § 1 zu enthalten. In diesem Teile der

Satzung ist auch die Höhe des Beitrages festzusetzen.

Bei der Entsendung der Versicherungsvertreter

in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

die nach § 1 versicherten Dienstnehmer durch eine

ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern

vertreten sind.

§ 3. Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist für

Angelegenheiten der Krankenversicherung nach

§ 1 die Abteilung für Eisenbahnbedienstete zuständig.

§ 4. Die im § 1 bezeichneten Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe

der Bestimmungen über die allgemeine Unfallversicherung

bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen gegen Unfall versichert.

Die Änderungen, die sich aus den §§ 68

und 80 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 147,

ergeben, bleiben unberührt;

§ 5. In der Invalidenversicherung und in der

Angestelltenversicherung bleiben die im § 1 bezeichneten

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

versicherungsfrei.

§ 6. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen Versicherten,

die nicht zu den im § 1 bezeichneten Personen

gehören, sind die Bestimmungen über die allgemeine

Krankenversicherung weiterhin anzuwenden.

Die Satzung der Versicherungsanstalt

kann für diese Bediensteten, soweit sie im Erkrankungsfall

Anspruch auf Weiterzahlung ihrer

Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate

haben, einen besonders ermäßigten Beitragssatz

festsetzen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen bestehende Weiterversicherungen

und freiwillige Versicherungen

können nach den Vorschriften über die allgemeine

Krankenversicherung fortgesetzt werden.

(3) Der Beitrag ist auch in der allgemeinen

Krankenversicherung für die bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

Versicherten vom Versicherten und seinem Dienstgeber

je zur Hälfte zu tragen.

§ 7. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes hat es bezüglich der Beitragsgrundlage

in der Krankenversicherung der

Personen, hinsichtlich deren sich die Leistungen

nach den Bestimmungen der Satzung der früheren

„Krankenkasse der ehemaligen österreichischen

Bundesbahnen" richten, beim bisherigen Zustand

zu verbleiben. Rückzahlungen von Beiträgen und

Leistungen, soweit sie auf Grundlage eines

Arbeitsentgeltes bemessen worden sind, das über

den Höchstbetrag des Grundlohnes in der allgemeinen

Krankenversicherung hinausgeht, finden

nicht statt. Bereits geleistete Rückzahlungen sind

wieder rückgängig zu machen.

§ 8. Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen ist berechtigt, für bei ihr auf

Grund der gesetzlichen Vorschriften gegen

Invalidität und Alter sowie zugunsten der Hinterbliebenen

versicherte Personen eine zusätzliche

Invalidenversicherung durchzuführen und diese

durch die Satzung zu regeln.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des § 4, erster Satz, und der

§§ 5 und 8 rückwirkend mit 10. April 1945, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen am 1. Juli

1949 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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