196. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
auf die die Besoldungsordnung laut
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr
vom 14. November 1947, B.G.Bl. Nr. 263,
Anwendung findet, ferner die Personen, die
Ruhe(Versorgungs)genüsse auf Grund der „Pensionsvorschrift
für die Bediensteten der Unternehmung
Österreichische Bundesbahnen" oder von
den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen,
nicht auf Rechtsansprüche beruhenden
Ruhe(Versorgungs)genuß erhalten, sind
nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten versicherungspflichtig
und für den Fall der Krankheit
versichert.
(2) Die Krankenversicherung nach Abs. (1) umfaßt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten auch
die Mitversicherung der Angehörigen des Versicherten.
Die Satzung des Versicherungsträgers
kann die Mitversicherung auf sonstige Angehörige
erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher
Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend
erhalten werden und sich im Inland
aufhalten.
§ 2. (1) Träger der Krankenversicherung für
die im § 1 bezeichneten Personen ist die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen.
(2) Im Jahresbericht der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen sind der Rechnungsabschluß
und die statistischen Nachweisungen
getrennt vom Rechnungsabschluß und den statistischen
Nachweisungen für die Krankenversicherung
der übrigen bei der Anstalt Versicherten aufzustellen.
Hingegen hat der Jahresbericht nur
eine einheitliche Vermögensnachweisung zu enthalten.
(3) Bezüglich der Verwaltung und der Aufsicht
gelten die für die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften weiter. Die Satzung und die Krankenordnung
der Versicherungsanstalt haben je
einen besonderen Teil für die Krankenversicherung
gemäß § 1 zu enthalten. In diesem Teile der
Satzung ist auch die Höhe des Beitrages festzusetzen.
Bei der Entsendung der Versicherungsvertreter
in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
die nach § 1 versicherten Dienstnehmer durch eine
ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern
vertreten sind.
§ 3. Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist für
Angelegenheiten der Krankenversicherung nach
§ 1 die Abteilung für Eisenbahnbedienstete zuständig.
§ 4. Die im § 1 bezeichneten Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe
der Bestimmungen über die allgemeine Unfallversicherung
bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen gegen Unfall versichert.
Die Änderungen, die sich aus den §§ 68
und 80 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 147,
ergeben, bleiben unberührt;
§ 5. In der Invalidenversicherung und in der
Angestelltenversicherung bleiben die im § 1 bezeichneten
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
versicherungsfrei.
§ 6. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen Versicherten,
die nicht zu den im § 1 bezeichneten Personen
gehören, sind die Bestimmungen über die allgemeine
Krankenversicherung weiterhin anzuwenden.
Die Satzung der Versicherungsanstalt
kann für diese Bediensteten, soweit sie im Erkrankungsfall
Anspruch auf Weiterzahlung ihrer
Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate
haben, einen besonders ermäßigten Beitragssatz
festsetzen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen bestehende Weiterversicherungen
und freiwillige Versicherungen
können nach den Vorschriften über die allgemeine
Krankenversicherung fortgesetzt werden.
(3) Der Beitrag ist auch in der allgemeinen
Krankenversicherung für die bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
Versicherten vom Versicherten und seinem Dienstgeber
je zur Hälfte zu tragen.
§ 7. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes hat es bezüglich der Beitragsgrundlage
in der Krankenversicherung der
Personen, hinsichtlich deren sich die Leistungen
nach den Bestimmungen der Satzung der früheren
„Krankenkasse der ehemaligen österreichischen
Bundesbahnen" richten, beim bisherigen Zustand
zu verbleiben. Rückzahlungen von Beiträgen und
Leistungen, soweit sie auf Grundlage eines
Arbeitsentgeltes bemessen worden sind, das über
den Höchstbetrag des Grundlohnes in der allgemeinen
Krankenversicherung hinausgeht, finden
nicht statt. Bereits geleistete Rückzahlungen sind
wieder rückgängig zu machen.
§ 8. Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen ist berechtigt, für bei ihr auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften gegen
Invalidität und Alter sowie zugunsten der Hinterbliebenen
versicherte Personen eine zusätzliche
Invalidenversicherung durchzuführen und diese
durch die Satzung zu regeln.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des § 4, erster Satz, und der
§§ 5 und 8 rückwirkend mit 10. April 1945, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen am 1. Juli
1949 in Kraft.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.