196_1948
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196. Verordnung: Wiedereinführung der Normalzeit im Jahre 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 196. Verordnung: Wiedereinführung der Normalzeit im Jahre 1948.
Im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung wird
verordnet
Die mit der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 3. Februar 1948, B. G. Bl.
Nr. 58, über die Sommerzeit bestimmte gesetzliche
Zeit endet am 3. Oktober 1948, vormittags
3 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung.
Zu diesem Zeitpunkt werden die
öffentlichen Uhren um eine Stunde, das heißt
von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.