196. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Artikel VI und XVI des
Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl.
Nr. 222, über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens
(Sechste Gerichtsentlastungsnovelle) wird
verordnet
Der erweiterte Wirkungskreis der Geschäftsstelle.
§ 1. (1) Zur selbständigen und selbstverantwortlichen
Erledigung der in § 56 a, Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG.), angeführten Geschäfte
des gerichtlichen Verfahrens (erweiterter Wirkungskreis
der Geschäftsstelle) sind geeignete
Fachbeamte zu bestellen.
(2) Die mit dem erweiterten Wirkungskreis
betrauten Fachbeamten führen neben ihrem
Amtstitel die dienstliche Bezeichnung „Rechtspfleger".
(3) Durch die Bestellung zum Rechtspfleger wird
die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des
Beamten nicht berührt.
(4) Der Rechtspfleger ist nach Maßgabe des
dienstlichen Bedarfes als solcher zu verwenden,
er kann aber gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung
jener Gerichtsabteilung sein, der er zugewiesen
ist.
Voraussetzungen für die Übertragung des erweiterten
Wirkungskreises.
§ 2. Der erweiterte Wirkungskreis darf nur
Fachbeamten übertragen werden,
die mit den Arbeiten der Geschäftsstelle vollkommen
vertraut sind,
die die erste Kanzleiprüfung und die Grundbuchsführerprüfung
abgelegt haben und
den Nachweis der entsprechenden Befähigung
zur Besorgung der Geschäfte des erweiterten
Wirkungskreises gemäß § 3 erbringen.
Nachweis der Befähigung.
§ 3. (1) Fachbeamte, die durch mindestens drei
Jahre die Geschäfte der vorbereitenden Erledigung
auf dem Arbeitsgebiete, für das sie als
Rechtspfleger bestellt werden sollen, vollkommen
zuverlässig besorgt halben und die Eignung zum
selbständigen Verkehr mit den Parteien besitzen,
können ohne Besuch eines Unterrichtskurses
und ohne Prüfung zum Rechtspfleger bestellt
werden.
(2) Andere Fachbeamte haben den Nachweis
ihrer Befähigung durch erfolgreiche Zurücklegung
eines Lehrganges und Ablegung einer
Prüfung zu erbringen.
Die Einrichtung dieses Lehrganges und der
Prüfung ist durch den Erlaß des Bundesministeriums
für Justiz vom 20. Dezember 1929,
JABl. Nr. 33, über die Ausbildung der Fachbeamten,
für den erweiterten Wirkungskreis der Geschäftsstelle
geregelt.
Pflicht zur Vorlage von Geschäftsstücken.
§ 4. (1) Der Rechtspfleger ist verpflichtet, ein
Geschäftsstück, auch wenn es in den erweiterten
Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen
a) wenn sich der Richter die Erledigung des
Geschäftsstückes oder von Geschäften dieser
Art vorbehalten hat;
b) wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten
Stellungnahme des Richters abweichen
will;
c) wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Rechtsmittel und Beschwerden sowie Geschäftsstücke,
deren Erledigung an eine vorgesetzte
oder ausländische Behörde, an eine
fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland
zu senden ist, sind stets vom Richter zu
erledigen. Ordnungsstrafen dürfen nur vom
Richter verhängt werden.
(3) In allen anderen Fällen hat der Rechtspfleger
die ihm nach dem erweiterten Wirkungskreis
zufallenden Geschäftsstücke zu erledigen,
ohne sie vorher dem Richter vorzulegen.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25,
Abs. (1), JN., über die Ablehnung von Richtern
sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden.
Über die Ablehnung entscheidet der
Gerichtsvorsteher in Ausübung der ihm zustehenden
Geschäftsleitung endgültig; wenn er
der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die
Rechtssache zu erledigen.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises
in Zivilprozeßsachen.
§ 5. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen
umfaßt
a) die Bestätigung der Rechtskralt und der
Vollstreckbarkeit;
b) die Erlassung von Zahlungsbefehlen im
Mahnverfahren;
c) die Bewilligung der Zwangsvollstreckung
zur Hereinbringung von Geldforderungen
auf das bewegliche Vermögen gemäß §§ 249
bis 329 EO. sowie gemäß der Verordnung
zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes
für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung
1940) vom 30. Oktober
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1415;
d) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes in den angeführten
Rechtssachen des erweiterten
Wirkungskreises.
(2) Dem Richter bleibt vorbehalten
a) die Bewilligung der Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels und
die Erledigung eines Widerspruches dagegen;
b) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Zwangsvollstreckungssachen.
§ 6. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Zwangsvollstreckungssachen umfaßt
a) die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung
von Geldforderungen auf das bewegliche
Vermögen gemäß §§ 249 bis 329
EO. sowie gemäß der Verordnung zur
einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes
für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung
1940) vom 30. Oktober
1940, Deutsches R. G. Bl. I. S. 1415;
b) das Offenbarungseidesverfahren [§ 47,
Abs. (2), E.O.];
c) die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit;
d) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes in den angeführten
Rechtssachen des erweiterten
Wirkungskreises.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Bewilligung der Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels und
die Erledigung eines Widerspruches dagegen;
b) die Abnahme des Offenbarungseides;
c) die Verhängung der Haft;
d) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge,
die im Zusammenhang mit einer
Rechtsstreitigkeit im Laufe des Exekutionsverfahrens
gestellt werden.
(3) Rechtspfleger, denen der erweiterte Wirkungskreis
in Zwangsvollstreckungssachen übertragen
wurde, können auch die Geschäfte des
erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen
besorgen.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Verlassenschaftssachen.
§ 7. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
umfaßt
a) die abhandlungsbehördlichen Verfügungen,
wenn gemäß § 72, Abs. (1), AußstreitG.
wegen Abganges eines Vermögens keine
Verlassenschaftsabhandlung stattfindet;
b) die im § 72, Abs. (2), AußstreitG. genannten
Verfügungen über Nachlässe, wenn
eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts
wegen nicht einzuleiten ist;
c) die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt
gemäß § 73 AußstreitG. in einfachen
Fällen;
d) die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung,
wenn der Nachlaß ohne Abzug der
Schulden voraussichtlich den Betrag von
10.000 S nicht übersteigt und Liegenschaften
nicht dazugehören;
e) die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleibt die (Erledigung des
Nachlasses vorbehalten
a) wenn nach den bestehenden Vorschriften
die Aufnahme und Vorbereitung der zur
Einantwortung erforderlichen Schritte
einem Notar als Beauftragten des Gerichtes
übertragen wird;
b) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im
Auslande hatte oder ausländischer Staatsangehöriger
war.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Vormundschafts- und Pflegschaftssachen.
§ 8. (1) Der erweiterte Wirkungskreis im Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen umfaßt
a) die Bestellung und Enthebung von Vormündern
für uneheliche Kinder sowie für
eheliche Kinder, wenn sie im Zuge einer
Verlassenschaft vorzunehmen ist, die in den
erweiterten Wirkungskreis (§ 7) fällt;
b) die Aufsicht und Fürsorge für die Person
unehelicher und unter Vormundschaft
stehender ehelicher Kinder;
c) die Ermächtigung zur Erhebung von
Klagen auf Anerkennung der außerehelichen
Vaterschaft und von Klagen auf
Leistung des Unterhaltes;
d) die Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen
hierüber und die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen durch Beschluß, wenn
die Parteien über die Höhe des Betrages
einig sind;
e) die Ausstellung des Zeugnisses zur Erteilung
des Armenrechtes und die Entscheidung
über den Antrag auf Bewilligung des
Armenrechtes;
f) die Einwilligung zur Erklärung des Ehemannes
der Mutter, daß er dem Kinde gemäß
§ 165, Abs. (2), ABGB. seinen Namen
gebe;
g) die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener,
sofern dieses, und zwar bei
mehreren Pflegebefohlenen, das Gesamtvermögen,
10.000 S nicht übersteigt und gemäß
§ 230 ABGB. aber nicht in Hypotheken
angelegt ist;
h) die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Ehebewillligung, die Großjährigkeitserklärung,
die Verlängerung der Vormundschaft,
die vormundschaftsbehördliche Genehmigung
der Annahme an Kindesstatt
und des Ansuchens um Ehelicherklärung;
b) die Enthebung des Vormundes ohne seinen
Antrag;
c) alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;
d) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen
Verfügungen, wenn der Pflegebefohlene
sich im Ausland aufhält oder
ausländischer Staatsangehöriger ist;
e) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen
Verfügungen über Personen,
die sich in einer Irrenanstalt, in einer Besserungsanstalt,
in einer Anstalt für Erziehungsbedürftige
befinden oder in solche
Anstalten gebracht werden sollen;
f) Verfügung über Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung
gemäß §§ 43 ff. und 49 ff.
der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom
20. März 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 519.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Grundbuchssachen.
§ 9. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Grundbuchssachen umfaßt
a) alle Grundbuchstücke, bei denen das
Grundbuchsgericht gemäß § 94, Abs. (2),
Grundbuchsgesetz einschreitet;
b) alle Grundbuchstücke, bei denen nur die
Eintragung oder Löschung von Anmerkungen
(Ersichtlichmachungen) in Frage
kommt;
c) die Erledigung der Anmeldungsbogen, auch
solcher, welche dem Gerichte auf Grund
der Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22,
27, Albs. (2), und 28, Liegenschaftsteilungsgesetz
vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl.
Nr. 3, aus 1930, übermittelt worden sind;
d) die Erledigung von Anträgen auf Teilung
von Grundstücken, Änderungen in ihrer
Begrenzung und auf Vereinigung von nicht
belasteten oder gleichbelasteten Grundstücken
zu einem Grundbuchskörper;
e) die Erledigung von Anträgen, die auf Einverleibung
oder Vormerkung dinglicher
Rechte oder auf Einverleibung oder Vormerkung
der Vorrangseinräumung gerichtet
sind;
f) die Abschreibung einzelner Bestandteile
eines Grundbuchskörpers von einer Einlage
und deren Zuschreibung zu einer anderen
oder die Eröffnung einer neuen Einlage
für sie (§ 23. Liegenschaftsteilungsgesetz),
auch wenn damit eine Eigentumsübertragung
verbunden ist;
g) im Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern
die Verfassung der Verzeichnisse
über die Grundstücke und Personen, die
Anfertigung des Entwurfes der Besitzbogen
oder Grundbuchseinlagen in einfachen, von
dem mit der Anlegung des Grundbuches
betrauten Richter zu bezeichnenden Fällen,
die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf
Grund der Entwürfe, die Entgegennahme
und Erledigung von Einwendungen gegen
die Entwürfe der Grundbuchseinlagen
sowie von Anmeldungen und Widersprüchen
im Richtigstellungsverfahren, sofern
die Berichtigung offenbarer Schreibfehler
und Übersehen begehrt wird.
(2) Der Grundbuchsführer hat bei Erledigung
im erweiterten Wirkungskreise in der vorgeschriebenen
Reihenfolge die Bleistiftmarke im
Grundbuch anzubringen, die Grundbuchsrücke
mit dem Buchstande zu vergleichen, das Ergebnis
als Buchstandsbericht festzuhalten und den
Grundbüchsbeschluß in Urschrift abzufassen, bevor
er ihn im Grundbuch einträgt. Der Vollzug der
Eintragung ist bei der Urschrift des Grundbuchsbeschlusses
ersichtlich zu machen (§ 143
Dienstbuch für die Führung der öffentlichen
Bücher „Grundbuchsvorschrift").
(3) Dem Richter bleibt vorbehalten
a) die Erledigung von Einsprüchen gemäß §§ 7
bis 12 und § 14 Liegenschaftsteilungsgesetz
und die Vornahme von Wertermittlungen
nach § 18 LiegTeilG.;
b) die Entscheidung über die Eintragung eines
Rechtes, das einer Mehrheit von Personen
zusteht, wenn die Eintragung nicht von
allen Berechtigten beantragt wird;
c) die Entscheidung über die Berichtigung des
Grundbuches oder die Löschung einer Eintragung
von Amts wegen, wenn es sich nicht
um unzweifelhafte Fälle handelt;
d) die Erledigung von Anträgen auf Einverleibung
oder Vormerkung dinglicher
Rechte für juristische Personen oder offene
Handelsgesellschaften sowie die Löschung
dinglicher Rechte, die für solche einverleibt
oder vorgemerkt sind;
e) die Ergänzung des Grundbuches gemäß
§ 65 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl.
Nr. 2 von 1930.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters.
§ 10. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters
umfaßt, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt,
die gemäß § 37, Abs. (1), Z. 12, Gerichtsorganisationsgesetz,
vom Senat zu erledigen sind
a) die mit der Führung des Handelsregisters A
zusammenhängenden Geschäfte, ferner die
Bearbeitung de6 Handelsregisters B, soweit
es sich handelt um
1. den Vermerk über die Errichtung oder
Aufhebung einer Zweigniederlassung und
die Löschung der ausschließlich die Verhältnisse
der Zweigniederlassung betreffenden
Eintragungen im Register der Hauptniederlassung
oder des Sitzes,
2. die Aufforderung zur Einreichung von
Urkunden (§§ 91, 111, 143 des Gesetzes
über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Aktiengesetz vom
30. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I,
S. 107, §§ 22, 26, 30, 93 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58,
§§ 35, 36 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen vom 6. Juni
1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 315, in Verbindung
mit den §§ 91, 111, 143 des
Aktiengesetzes),
3. die Eintragung des Schlusses der Abwicklung
und die Löschung einer Gesellschaft
nach Beendigung der Abwicklung,
4. die Eintragung des Wechsels in der
Person der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer,
ihrer Stellvertreter oder der
Abwickler sowie Eintragungen, die eine
Prokura betreffen,
5. die Bestimmung über die Aufbewahrung
der Bücher und Schriften nach Beendigung
der Abwicklung (§ 214 Aktiengesetz,
§ 93 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, § 47 Gesetz über die
Beaufsichtigung der pivaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in
Verbindung mit § 214 Aktiengesetz);
b) die mit der Führung des Genossenschaftsregisters
zusammenhängenden Geschäfte.
Ausgenommen und dem Richter vorbehalten
sind die Verfügungen auf erste Eintragung
und auf Eintragung von Satzungsänderungen,
der Verschmelzung, Auflösung und
Nichtigkeit, ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen
der Generalversammlung.
(2) Die Übertragung umfaßt, soweit diese Geschäfte
dem Richter zustehen, die Erledigung von
Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,
auch auszugsweisen Abschriften sowie von Zeugnissen
und Bescheinigungen aus Registern, die
Mitteilungen an Behörden und Privatpersonen
über Registereintragungen und die Bekanntmachungen,
ferner die Erteilung von Auskünften
aus Registern und Registerakten sowie die Gestattung
der Akteneinsicht.
(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen,
daß die in Abs. (1) angeführten Geschäfte
dem Rechtspfleger ganz oder teilweise
übertragen werden, je nachdem dies nach den
Personal- und Geschäftsverhältnissen des in. Betracht
kommenden Gerichtshofes zweckmäßig erscheint.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Strafsachen.
§ 11. Der erweiterte Wirkungskreis in Strafsachen
umfaßt
a) die Einbringung von Geldstrafen;
b) die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens.
Übertragung des erweiterten Wirkungskreises.
§ 12. (1) Rechtspfleger sind bei allen Gerichten
zu bestellen, bei denen dadurch eine Beschleunigung
der Rechtspflege und eine Vereinfachung
des gerichtlichen Dienstes erzielt werden kann.
(2) Die Rechtspfleger bestellt der Oberlandesgerichtspräsident
im Namen des Bundesministers
für Justiz.
(3) Ein Rechtspfleger kann auch für mehrere, in
den §§ 5 bis 11 angeführte Arbeitsgebiete bestellt
werden.
(4) Über die Bestellung wird dem Rechtspfleger
eine Urkunde ausgefolgt.
Widerruf der Übertragung des erweiterten
Wirkungskreises.
§ 13. (1) Die Bestellung zum Rechtspfleger kann
widerrufen werden.
(2) Der Widerruf steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten
zu und bedarf keiner Begründung.
Er soll nur erfolgen, wenn der Rechtspfleger sich
seiner Aufgabe nicht gewachsen oder nicht vollkommen
vertrauenswürdig gezeigt hat.
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Widerruf zu
beantragen, wenn die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen
gegeben sind.
(4) Vor dem Widerruf ist der Rechtspfleger zu
hören, von dem Widerruf ist der Rechtspfleger
durch Bescheid zu verständigen.
Geschäftsverteilung.
§ 14. (1) Die Rechtspfleger sind in der kundzumachenden
Geschäftsverteilung des Gerichtes
namentlich und unter Angabe ihres Arbeitsgebietes
anzuführen.
(2) Bei der Geschäftsverteilung ist auf die durch
die Bestellung der Rechtspfleger den Richtern gebotene
Entlastung Bedacht zu nehmen.
(3) Einem Richter können auch mehrere Gerichtsabteilungen
unterstellt werden, denen
Rechtspfleger zugewiesen sind.
Ebenso kann ein Rechtspfleger auch mehreren
Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.
Für eine Gerichtsabteilung können, wenn dies
der Geschätssumfang notwendig macht, auch mehrere
Rechtspfleger bestellt werden. Dies gilt insbesondere
für Grundbuchssachen und Sachen des
Handels- und Genossenschaftsregisters.
Ausfertigungen.
§ 15. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig
Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die von
ihm erledigten Geschäftsstücke ebenso unterfertigt
wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke
(§§ 36, 69 Geo.).
(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der
Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene
Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie
unterfertigt und die Richtigkeit der
Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als
Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger
Unterschrift beglaubigt.
(3) Die Ausfertigung der im § 79, Abs. (2),
GOG. angeführten Erledigungen sind, wenn ein
Fachbeamten die Erledigung beschlossen hat, von
diesem unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis
ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
zu unterfertigen.
Weisungen des Richters an den Rechtspfleger.
§ 16. (1) Die Rechtspfleger sind bei der Erledigung
der Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises
nur an die Weisungen gebunden, die ihnen
der Richter im allgemeinen oder im einzelnen
Falle erteilt. Soweit die Weisung reicht, tragen
sie für die Erledigung keine Verantwortung
[§ 56 a, Abs. (3), Gerichtsorganisationsgesetz].
(2) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache
eine Weisung erteilt, so hat der Rechtspfleger
die Rechtssache im Sinne dieser Weisung
zu erledigen und im Akte zu vermerken, daß die
Erledigung auf Weisung des Richters erfolgte.
Dieser Vermerk ist dem Richter zur Unterfertigung
vorzulegen. Der Rechtspfleger kann aber
auch eine Erledigung im Sinne dieser Weisung
vorbereiten und den Entwurf dem Richter vorlegen.
(3) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung
öfter wiederkehrender Rechtsfragen hat der
Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger
hat solche Weisungen mit fortlaufender Zahl zu
bezeichnen, in einem Verzeichnis einzutragen und
aufzubewahren.
Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung
hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung
eines Geschäftsstückes, wofür eine solche allgemeine
Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung
des neuen Richters einzuholen. Wenn dieser
die allgemeine Weisung aufrechterhält oder
außer Kraft setzen will, hat er dies durch einen
Vermerk auf der Weisung anzuordnen. Jeder
Rechtspfleger muß alle für seine Geschäftsabteilung
jeweils geltenden Weisungen kennen.
Bearbeitung der Geschäftsstücke und Vorlage an
den Richter.
§ 17. (1) Der Richter kann die Erledigung von
einzelnen Geschäftsstücken oder bestimmten
Gruppen von Geschäftsstücken an sich ziehen. Er
soll dies nur dann tun, wenn hiefür Gründe vorliegen,
insbesondere wenn diese Geschäfte nicht
einfach sind. Er soll sich die Erledigung namentlich
dann vorbehalten, wenn dies nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeit der Sache,
die Wichtigkeit und Tragweite der Entscheidung
oder die persönliche Haltung des Rechtspflegers
zweckmäßig erscheint.
(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,
wenn es seiner Ansicht nach in den erweiterten
Wirkungskreis fällt (§§ 5 bis 11), durch
einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger
zuweisen oder sich die Erledigung nach Maßgabe
des Abs. (1) durch einen solchen Vermerk vorbehalten.
Diese Vermerke sind mit der Tagesangabe
zu versehen und von dem Richter zu
unterschreiben.
(3) Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen,
daß eine entsprechende Zahl von Geschäftsstücken
des erweiterten Wirkungskreises zur Ausbildung
der Hilfsrichter, Richteramtsanwärter und
Rechtsanwaltsanwärter dem Richter unerledigt
vorgelegt werden.
Aufsicht über die Tätigkeit des Rechtspflegers.
§ 18. (1) Die Rechtspfleger unterstehen der
Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers, des Leiters
der Gerichtsabteilung, der sie zugewiesen sind
und des Vorstehers der Geschäftsstelle nach Maßgabe
der geltenden Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes
und der Geschäftsordnung.
(2) Die sachliche Erledigung der Geschäftsstücke
des erweiterten Wirkungskreises unterliegt aber
nur der Überprüfung durch den die Gerichtsabteilung
leitenden Richter.
(3) Für den vom Rechtspfleger im erweiterten
Wirkungskreis ohne Einflußnahme des Richters
beschlossenen Erledigungen haftet der Richter
nicht.
(4) Den Parteien steht auch in Sachen des erweiterten
Wirkungskreises der Zutritt zum Richter
offen.
Übergangsbestimmungen.
§ 19. Die Verordnungen des Bundesministeriums
für Justiz vom 20. Dezember 1929,
B. G. Bl. Nr. 412, und vom. 2. April 1931,
B. G. Bl. Nr. 110, sowie die Allgemeine Verfügung
vom 19. September 1944, Deutsche Justiz
S. 249, über die Entlastung des Richters durch
den Rechtspfleger werden aufgehoben.