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196. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

Auf Grund der Artikel VI und XVI des

Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl.

Nr. 222, über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens

(Sechste Gerichtsentlastungsnovelle) wird

verordnet

Der erweiterte Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

§ 1. (1) Zur selbständigen und selbstverantwortlichen

Erledigung der in § 56 a, Gerichtsorganisationsgesetz

(GOG.), angeführten Geschäfte

des gerichtlichen Verfahrens (erweiterter Wirkungskreis

der Geschäftsstelle) sind geeignete

Fachbeamte zu bestellen.

(2) Die mit dem erweiterten Wirkungskreis

betrauten Fachbeamten führen neben ihrem

Amtstitel die dienstliche Bezeichnung „Rechtspfleger".

(3) Durch die Bestellung zum Rechtspfleger wird

die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des

Beamten nicht berührt.

(4) Der Rechtspfleger ist nach Maßgabe des

dienstlichen Bedarfes als solcher zu verwenden,

er kann aber gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung

jener Gerichtsabteilung sein, der er zugewiesen

ist.

Voraussetzungen für die Übertragung des erweiterten

Wirkungskreises.

§ 2. Der erweiterte Wirkungskreis darf nur

Fachbeamten übertragen werden,

die mit den Arbeiten der Geschäftsstelle vollkommen

vertraut sind,

die die erste Kanzleiprüfung und die Grundbuchsführerprüfung

abgelegt haben und

den Nachweis der entsprechenden Befähigung

zur Besorgung der Geschäfte des erweiterten

Wirkungskreises gemäß § 3 erbringen.

Nachweis der Befähigung.

§ 3. (1) Fachbeamte, die durch mindestens drei

Jahre die Geschäfte der vorbereitenden Erledigung

auf dem Arbeitsgebiete, für das sie als

Rechtspfleger bestellt werden sollen, vollkommen

zuverlässig besorgt halben und die Eignung zum

selbständigen Verkehr mit den Parteien besitzen,

können ohne Besuch eines Unterrichtskurses

und ohne Prüfung zum Rechtspfleger bestellt

werden.

(2) Andere Fachbeamte haben den Nachweis

ihrer Befähigung durch erfolgreiche Zurücklegung

eines Lehrganges und Ablegung einer

Prüfung zu erbringen.

Die Einrichtung dieses Lehrganges und der

Prüfung ist durch den Erlaß des Bundesministeriums

für Justiz vom 20. Dezember 1929,

JABl. Nr. 33, über die Ausbildung der Fachbeamten,

für den erweiterten Wirkungskreis der Geschäftsstelle

geregelt.

Pflicht zur Vorlage von Geschäftsstücken.

§ 4. (1) Der Rechtspfleger ist verpflichtet, ein

Geschäftsstück, auch wenn es in den erweiterten

Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen

a) wenn sich der Richter die Erledigung des

Geschäftsstückes oder von Geschäften dieser

Art vorbehalten hat;

b) wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten

Stellungnahme des Richters abweichen

will;

c) wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten

rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Rechtsmittel und Beschwerden sowie Geschäftsstücke,

deren Erledigung an eine vorgesetzte

oder ausländische Behörde, an eine

fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an

eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland

zu senden ist, sind stets vom Richter zu

erledigen. Ordnungsstrafen dürfen nur vom

Richter verhängt werden.

(3) In allen anderen Fällen hat der Rechtspfleger

die ihm nach dem erweiterten Wirkungskreis

zufallenden Geschäftsstücke zu erledigen,

ohne sie vorher dem Richter vorzulegen.

(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25,

Abs. (1), JN., über die Ablehnung von Richtern

sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden.

Über die Ablehnung entscheidet der

Gerichtsvorsteher in Ausübung der ihm zustehenden

Geschäftsleitung endgültig; wenn er

der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die

Rechtssache zu erledigen.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises

in Zivilprozeßsachen.

§ 5. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen

umfaßt

a) die Bestätigung der Rechtskralt und der

Vollstreckbarkeit;

b) die Erlassung von Zahlungsbefehlen im

Mahnverfahren;

c) die Bewilligung der Zwangsvollstreckung

zur Hereinbringung von Geldforderungen

auf das bewegliche Vermögen gemäß §§ 249

bis 329 EO. sowie gemäß der Verordnung

zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes

für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung

1940) vom 30. Oktober

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1415;

d) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes in den angeführten

Rechtssachen des erweiterten

Wirkungskreises.

(2) Dem Richter bleibt vorbehalten

a) die Bewilligung der Exekution auf Grund

eines ausländischen Exekutionstitels und

die Erledigung eines Widerspruches dagegen;

b) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Zwangsvollstreckungssachen.

§ 6. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Zwangsvollstreckungssachen umfaßt

a) die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung

von Geldforderungen auf das bewegliche

Vermögen gemäß §§ 249 bis 329

EO. sowie gemäß der Verordnung zur

einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes

für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung

1940) vom 30. Oktober

1940, Deutsches R. G. Bl. I. S. 1415;

b) das Offenbarungseidesverfahren [§ 47,

Abs. (2), E.O.];

c) die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit;

d) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes in den angeführten

Rechtssachen des erweiterten

Wirkungskreises.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Bewilligung der Exekution auf Grund

eines ausländischen Exekutionstitels und

die Erledigung eines Widerspruches dagegen;

b) die Abnahme des Offenbarungseides;

c) die Verhängung der Haft;

d) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge,

die im Zusammenhang mit einer

Rechtsstreitigkeit im Laufe des Exekutionsverfahrens

gestellt werden.

(3) Rechtspfleger, denen der erweiterte Wirkungskreis

in Zwangsvollstreckungssachen übertragen

wurde, können auch die Geschäfte des

erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen

besorgen.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Verlassenschaftssachen.

§ 7. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

umfaßt

a) die abhandlungsbehördlichen Verfügungen,

wenn gemäß § 72, Abs. (1), AußstreitG.

wegen Abganges eines Vermögens keine

Verlassenschaftsabhandlung stattfindet;

b) die im § 72, Abs. (2), AußstreitG. genannten

Verfügungen über Nachlässe, wenn

eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts

wegen nicht einzuleiten ist;

c) die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt

gemäß § 73 AußstreitG. in einfachen

Fällen;

d) die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung,

wenn der Nachlaß ohne Abzug der

Schulden voraussichtlich den Betrag von

10.000 S nicht übersteigt und Liegenschaften

nicht dazugehören;

e) die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleibt die (Erledigung des

Nachlasses vorbehalten

a) wenn nach den bestehenden Vorschriften

die Aufnahme und Vorbereitung der zur

Einantwortung erforderlichen Schritte

einem Notar als Beauftragten des Gerichtes

übertragen wird;

b) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im

Auslande hatte oder ausländischer Staatsangehöriger

war.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Vormundschafts- und Pflegschaftssachen.

§ 8. (1) Der erweiterte Wirkungskreis im Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen umfaßt

a) die Bestellung und Enthebung von Vormündern

für uneheliche Kinder sowie für

eheliche Kinder, wenn sie im Zuge einer

Verlassenschaft vorzunehmen ist, die in den

erweiterten Wirkungskreis (§ 7) fällt;

b) die Aufsicht und Fürsorge für die Person

unehelicher und unter Vormundschaft

stehender ehelicher Kinder;

c) die Ermächtigung zur Erhebung von

Klagen auf Anerkennung der außerehelichen

Vaterschaft und von Klagen auf

Leistung des Unterhaltes;

d) die Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen

hierüber und die Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen durch Beschluß, wenn

die Parteien über die Höhe des Betrages

einig sind;

e) die Ausstellung des Zeugnisses zur Erteilung

des Armenrechtes und die Entscheidung

über den Antrag auf Bewilligung des

Armenrechtes;

f) die Einwilligung zur Erklärung des Ehemannes

der Mutter, daß er dem Kinde gemäß

§ 165, Abs. (2), ABGB. seinen Namen

gebe;

g) die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener,

sofern dieses, und zwar bei

mehreren Pflegebefohlenen, das Gesamtvermögen,

10.000 S nicht übersteigt und gemäß

§ 230 ABGB. aber nicht in Hypotheken

angelegt ist;

h) die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Ehebewillligung, die Großjährigkeitserklärung,

die Verlängerung der Vormundschaft,

die vormundschaftsbehördliche Genehmigung

der Annahme an Kindesstatt

und des Ansuchens um Ehelicherklärung;

b) die Enthebung des Vormundes ohne seinen

Antrag;

c) alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;

d) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen

Verfügungen, wenn der Pflegebefohlene

sich im Ausland aufhält oder

ausländischer Staatsangehöriger ist;

e) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen

Verfügungen über Personen,

die sich in einer Irrenanstalt, in einer Besserungsanstalt,

in einer Anstalt für Erziehungsbedürftige

befinden oder in solche

Anstalten gebracht werden sollen;

f) Verfügung über Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung

gemäß §§ 43 ff. und 49 ff.

der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom

20. März 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 519.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Grundbuchssachen.

§ 9. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Grundbuchssachen umfaßt

a) alle Grundbuchstücke, bei denen das

Grundbuchsgericht gemäß § 94, Abs. (2),

Grundbuchsgesetz einschreitet;

b) alle Grundbuchstücke, bei denen nur die

Eintragung oder Löschung von Anmerkungen

(Ersichtlichmachungen) in Frage

kommt;

c) die Erledigung der Anmeldungsbogen, auch

solcher, welche dem Gerichte auf Grund

der Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22,

27, Albs. (2), und 28, Liegenschaftsteilungsgesetz

vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl.

Nr. 3, aus 1930, übermittelt worden sind;

d) die Erledigung von Anträgen auf Teilung

von Grundstücken, Änderungen in ihrer

Begrenzung und auf Vereinigung von nicht

belasteten oder gleichbelasteten Grundstücken

zu einem Grundbuchskörper;

e) die Erledigung von Anträgen, die auf Einverleibung

oder Vormerkung dinglicher

Rechte oder auf Einverleibung oder Vormerkung

der Vorrangseinräumung gerichtet

sind;

f) die Abschreibung einzelner Bestandteile

eines Grundbuchskörpers von einer Einlage

und deren Zuschreibung zu einer anderen

oder die Eröffnung einer neuen Einlage

für sie (§ 23. Liegenschaftsteilungsgesetz),

auch wenn damit eine Eigentumsübertragung

verbunden ist;

g) im Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern

die Verfassung der Verzeichnisse

über die Grundstücke und Personen, die

Anfertigung des Entwurfes der Besitzbogen

oder Grundbuchseinlagen in einfachen, von

dem mit der Anlegung des Grundbuches

betrauten Richter zu bezeichnenden Fällen,

die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf

Grund der Entwürfe, die Entgegennahme

und Erledigung von Einwendungen gegen

die Entwürfe der Grundbuchseinlagen

sowie von Anmeldungen und Widersprüchen

im Richtigstellungsverfahren, sofern

die Berichtigung offenbarer Schreibfehler

und Übersehen begehrt wird.

(2) Der Grundbuchsführer hat bei Erledigung

im erweiterten Wirkungskreise in der vorgeschriebenen

Reihenfolge die Bleistiftmarke im

Grundbuch anzubringen, die Grundbuchsrücke

mit dem Buchstande zu vergleichen, das Ergebnis

als Buchstandsbericht festzuhalten und den

Grundbüchsbeschluß in Urschrift abzufassen, bevor

er ihn im Grundbuch einträgt. Der Vollzug der

Eintragung ist bei der Urschrift des Grundbuchsbeschlusses

ersichtlich zu machen (§ 143

Dienstbuch für die Führung der öffentlichen

Bücher „Grundbuchsvorschrift").

(3) Dem Richter bleibt vorbehalten

a) die Erledigung von Einsprüchen gemäß §§ 7

bis 12 und § 14 Liegenschaftsteilungsgesetz

und die Vornahme von Wertermittlungen

nach § 18 LiegTeilG.;

b) die Entscheidung über die Eintragung eines

Rechtes, das einer Mehrheit von Personen

zusteht, wenn die Eintragung nicht von

allen Berechtigten beantragt wird;

c) die Entscheidung über die Berichtigung des

Grundbuches oder die Löschung einer Eintragung

von Amts wegen, wenn es sich nicht

um unzweifelhafte Fälle handelt;

d) die Erledigung von Anträgen auf Einverleibung

oder Vormerkung dinglicher

Rechte für juristische Personen oder offene

Handelsgesellschaften sowie die Löschung

dinglicher Rechte, die für solche einverleibt

oder vorgemerkt sind;

e) die Ergänzung des Grundbuches gemäß

§ 65 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl.

Nr. 2 von 1930.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters.

§ 10. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters

umfaßt, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt,

die gemäß § 37, Abs. (1), Z. 12, Gerichtsorganisationsgesetz,

vom Senat zu erledigen sind

a) die mit der Führung des Handelsregisters A

zusammenhängenden Geschäfte, ferner die

Bearbeitung de6 Handelsregisters B, soweit

es sich handelt um

1. den Vermerk über die Errichtung oder

Aufhebung einer Zweigniederlassung und

die Löschung der ausschließlich die Verhältnisse

der Zweigniederlassung betreffenden

Eintragungen im Register der Hauptniederlassung

oder des Sitzes,

2. die Aufforderung zur Einreichung von

Urkunden (§§ 91, 111, 143 des Gesetzes

über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften

auf Aktien, Aktiengesetz vom

30. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I,

S. 107, §§ 22, 26, 30, 93 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58,

§§ 35, 36 des Gesetzes über die Beaufsichtigung

der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen vom 6. Juni

1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 315, in Verbindung

mit den §§ 91, 111, 143 des

Aktiengesetzes),

3. die Eintragung des Schlusses der Abwicklung

und die Löschung einer Gesellschaft

nach Beendigung der Abwicklung,

4. die Eintragung des Wechsels in der

Person der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer,

ihrer Stellvertreter oder der

Abwickler sowie Eintragungen, die eine

Prokura betreffen,

5. die Bestimmung über die Aufbewahrung

der Bücher und Schriften nach Beendigung

der Abwicklung (§ 214 Aktiengesetz,

§ 93 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, § 47 Gesetz über die

Beaufsichtigung der pivaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in

Verbindung mit § 214 Aktiengesetz);

b) die mit der Führung des Genossenschaftsregisters

zusammenhängenden Geschäfte.

Ausgenommen und dem Richter vorbehalten

sind die Verfügungen auf erste Eintragung

und auf Eintragung von Satzungsänderungen,

der Verschmelzung, Auflösung und

Nichtigkeit, ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen

der Generalversammlung.

(2) Die Übertragung umfaßt, soweit diese Geschäfte

dem Richter zustehen, die Erledigung von

Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,

auch auszugsweisen Abschriften sowie von Zeugnissen

und Bescheinigungen aus Registern, die

Mitteilungen an Behörden und Privatpersonen

über Registereintragungen und die Bekanntmachungen,

ferner die Erteilung von Auskünften

aus Registern und Registerakten sowie die Gestattung

der Akteneinsicht.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen,

daß die in Abs. (1) angeführten Geschäfte

dem Rechtspfleger ganz oder teilweise

übertragen werden, je nachdem dies nach den

Personal- und Geschäftsverhältnissen des in. Betracht

kommenden Gerichtshofes zweckmäßig erscheint.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Strafsachen.

§ 11. Der erweiterte Wirkungskreis in Strafsachen

umfaßt

a) die Einbringung von Geldstrafen;

b) die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens.

Übertragung des erweiterten Wirkungskreises.

§ 12. (1) Rechtspfleger sind bei allen Gerichten

zu bestellen, bei denen dadurch eine Beschleunigung

der Rechtspflege und eine Vereinfachung

des gerichtlichen Dienstes erzielt werden kann.

(2) Die Rechtspfleger bestellt der Oberlandesgerichtspräsident

im Namen des Bundesministers

für Justiz.

(3) Ein Rechtspfleger kann auch für mehrere, in

den §§ 5 bis 11 angeführte Arbeitsgebiete bestellt

werden.

(4) Über die Bestellung wird dem Rechtspfleger

eine Urkunde ausgefolgt.

Widerruf der Übertragung des erweiterten

Wirkungskreises.

§ 13. (1) Die Bestellung zum Rechtspfleger kann

widerrufen werden.

(2) Der Widerruf steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten

zu und bedarf keiner Begründung.

Er soll nur erfolgen, wenn der Rechtspfleger sich

seiner Aufgabe nicht gewachsen oder nicht vollkommen

vertrauenswürdig gezeigt hat.

(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Widerruf zu

beantragen, wenn die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen

gegeben sind.

(4) Vor dem Widerruf ist der Rechtspfleger zu

hören, von dem Widerruf ist der Rechtspfleger

durch Bescheid zu verständigen.

Geschäftsverteilung.

§ 14. (1) Die Rechtspfleger sind in der kundzumachenden

Geschäftsverteilung des Gerichtes

namentlich und unter Angabe ihres Arbeitsgebietes

anzuführen.

(2) Bei der Geschäftsverteilung ist auf die durch

die Bestellung der Rechtspfleger den Richtern gebotene

Entlastung Bedacht zu nehmen.

(3) Einem Richter können auch mehrere Gerichtsabteilungen

unterstellt werden, denen

Rechtspfleger zugewiesen sind.

Ebenso kann ein Rechtspfleger auch mehreren

Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

Für eine Gerichtsabteilung können, wenn dies

der Geschätssumfang notwendig macht, auch mehrere

Rechtspfleger bestellt werden. Dies gilt insbesondere

für Grundbuchssachen und Sachen des

Handels- und Genossenschaftsregisters.

Ausfertigungen.

§ 15. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig

Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die von

ihm erledigten Geschäftsstücke ebenso unterfertigt

wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke

(§§ 36, 69 Geo.).

(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der

Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene

Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie

unterfertigt und die Richtigkeit der

Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als

Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger

Unterschrift beglaubigt.

(3) Die Ausfertigung der im § 79, Abs. (2),

GOG. angeführten Erledigungen sind, wenn ein

Fachbeamten die Erledigung beschlossen hat, von

diesem unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis

ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie

zu unterfertigen.

Weisungen des Richters an den Rechtspfleger.

§ 16. (1) Die Rechtspfleger sind bei der Erledigung

der Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises

nur an die Weisungen gebunden, die ihnen

der Richter im allgemeinen oder im einzelnen

Falle erteilt. Soweit die Weisung reicht, tragen

sie für die Erledigung keine Verantwortung

[§ 56 a, Abs. (3), Gerichtsorganisationsgesetz].

(2) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache

eine Weisung erteilt, so hat der Rechtspfleger

die Rechtssache im Sinne dieser Weisung

zu erledigen und im Akte zu vermerken, daß die

Erledigung auf Weisung des Richters erfolgte.

Dieser Vermerk ist dem Richter zur Unterfertigung

vorzulegen. Der Rechtspfleger kann aber

auch eine Erledigung im Sinne dieser Weisung

vorbereiten und den Entwurf dem Richter vorlegen.

(3) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung

öfter wiederkehrender Rechtsfragen hat der

Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger

hat solche Weisungen mit fortlaufender Zahl zu

bezeichnen, in einem Verzeichnis einzutragen und

aufzubewahren.

Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung

hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung

eines Geschäftsstückes, wofür eine solche allgemeine

Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung

des neuen Richters einzuholen. Wenn dieser

die allgemeine Weisung aufrechterhält oder

außer Kraft setzen will, hat er dies durch einen

Vermerk auf der Weisung anzuordnen. Jeder

Rechtspfleger muß alle für seine Geschäftsabteilung

jeweils geltenden Weisungen kennen.

Bearbeitung der Geschäftsstücke und Vorlage an

den Richter.

§ 17. (1) Der Richter kann die Erledigung von

einzelnen Geschäftsstücken oder bestimmten

Gruppen von Geschäftsstücken an sich ziehen. Er

soll dies nur dann tun, wenn hiefür Gründe vorliegen,

insbesondere wenn diese Geschäfte nicht

einfach sind. Er soll sich die Erledigung namentlich

dann vorbehalten, wenn dies nach seinem

pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeit der Sache,

die Wichtigkeit und Tragweite der Entscheidung

oder die persönliche Haltung des Rechtspflegers

zweckmäßig erscheint.

(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,

wenn es seiner Ansicht nach in den erweiterten

Wirkungskreis fällt (§§ 5 bis 11), durch

einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger

zuweisen oder sich die Erledigung nach Maßgabe

des Abs. (1) durch einen solchen Vermerk vorbehalten.

Diese Vermerke sind mit der Tagesangabe

zu versehen und von dem Richter zu

unterschreiben.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen,

daß eine entsprechende Zahl von Geschäftsstücken

des erweiterten Wirkungskreises zur Ausbildung

der Hilfsrichter, Richteramtsanwärter und

Rechtsanwaltsanwärter dem Richter unerledigt

vorgelegt werden.

Aufsicht über die Tätigkeit des Rechtspflegers.

§ 18. (1) Die Rechtspfleger unterstehen der

Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers, des Leiters

der Gerichtsabteilung, der sie zugewiesen sind

und des Vorstehers der Geschäftsstelle nach Maßgabe

der geltenden Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes

und der Geschäftsordnung.

(2) Die sachliche Erledigung der Geschäftsstücke

des erweiterten Wirkungskreises unterliegt aber

nur der Überprüfung durch den die Gerichtsabteilung

leitenden Richter.

(3) Für den vom Rechtspfleger im erweiterten

Wirkungskreis ohne Einflußnahme des Richters

beschlossenen Erledigungen haftet der Richter

nicht.

(4) Den Parteien steht auch in Sachen des erweiterten

Wirkungskreises der Zutritt zum Richter

offen.

Übergangsbestimmungen.

§ 19. Die Verordnungen des Bundesministeriums

für Justiz vom 20. Dezember 1929,

B. G. Bl. Nr. 412, und vom. 2. April 1931,

B. G. Bl. Nr. 110, sowie die Allgemeine Verfügung

vom 19. September 1944, Deutsche Justiz

S. 249, über die Entlastung des Richters durch

den Rechtspfleger werden aufgehoben.

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