196. Verordnung: Landwirtschaftliche Wiederaufbauverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau
kriegsbeschädigter Land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Anträge um Gewährung einer
Beihilfe zum Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher
Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
die durch Kriegsereignisse zerstört oder beschädigt
wurden, sind vom grundbücherlichen Eigentümer
(Miteigentümer) oder seinem gesetzlichen
Vertreter einzubringen. Nur in jenen Fällen,
in denen auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse
eine andere Person als der grundbücherliche
Eigentümer geschädigt und zum Wiederaufbau
verpflichtet ist, kann der Antrag auch durch
diese eingebracht werden.
(2) Der Antrag ist unter Benutzung einheitlicher
Formblätter nach dem Muster der Anlage 1
zu stellen.
(3) Der Antragsteller hat das Formblatt in
allen seinen Teilen genau und wahrheitsgetreu
auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben
sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit der
beabsichtigten baulichen Maßnahmen durch das
Gemeindeamt und die Bezirksbauernkammer, in
deren Bereich der kriegsbeschädigte Betrieb liegt,
bestätigen zu lassen.
(4) Die Frist zur Stellung der Anträge endet
am 31. Dezember 1947. Anträge, die bis zu
diesem Zeitpunkte der zuständigen Bezirksbauernkammer
nicht vorliegen, bleiben unberücksichtigt.
§ 2. (1) Die Anträge sind im Wege der Bezirksbauernkammern
den zuständigen Landes-Landwirtschaftskammern
zu übersenden. Die Landes-
Landwirtschaftskammern haben dieselben zu
überprüfen und fehlende oder mangelhafte
Angaben durch entsprechende Erhebungen zu
ergänzen, wobei die Stellungnahme einer aus
Vertretern der drei politischen Parteien bestehenden
Gemeindekommission einzuholen ist,
wie dieselbe bereits in den Landes-Landwirtschaftskammern
und den Bezirksbauernkammern
besteht.
(2) Anträge, die mangelhaft sind oder offensichtlich
für die Gewährung einer Beihilfe nicht
in Betracht kommen, sind von der Landes-Landwirtschaftskammer
unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer hat
dem Antrage, sofern dies nicht durch den Antragsteller
geschehen ist, einen Bauplan, einen
Kostenvoranschlag und eine Baustoffbedarfsaufstellung
anzuschließen und ein eingehendes Gutachten
abzugeben.
(4) Dieses Gutachten hat insbesondere zu enthalten
a) eine genaue Beschreibung des eingetretenen
Schadens an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden,
b) eine ausführliche Aufstellung der notwendigen
und geplanten baulichen Maßnahmen,
c) eine Äußerung über die landwirtschaftliche
Tätigkeit und Fähigkeit des Antragstellers,
d) die Angabe, welchen Betrag der Antragsteller
ohne Gefährdung seiner Wirtschaftsführung
aus eigenen Mitteln aufbringen
kann,
e) welche und wieviel Baumaterialien der Antragsteller
selbst beizustellen in der Lage
ist,
f) welche Änderung oder Verbesserung bei
einem Neubau gegenüber dem Zustande
vor Eintritt des Schadensfalles vorgesehen
ist,
g) die Angabe, ob der Antragsteller im Falle
der Nichtgewährung einer Beihilfe wirtschaftlich
gefährdet sein würde und
h) einen Bericht über die Einstellung und das
Verhältnis des Antragstellers zur NSDAP.
(5) Die Landes-Landwirtschaftskammer legt die
so ergänzten Anträge mit allen Beilagen dem
Bundesiministerium für Land- und Forstwirtschaft
zur Entscheidung vor.
§ 3. (1) Das Bundesministerkim für Land- und
Forstwirtschaft entscheidet über den Antrag,
wobei die Gewährung der Beihilfen von Bedingungen
abhängig gemacht werden kann. Von
der Entscheidung erhalten der Antragsteller und
die Landes-Landwirtschaftskammer je eine Ausfertigung.
(2) In besonders dringlichen Fällen kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vor der Entscheidung nach Abs. (1) einen
Vorschuß bis zu höchstens 25 Prozent der voraussichtlichen
Wiederaufbaukosten auszahlen.
§ 4. (1) Die bewilligten Beihilfein werden durch
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
grundsätzlich erst nach Erteilung der Baubewilligung
durch die Baubehörde und frühestens
bei der Bauinangriffnahme, die dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
den Antragsteller im Wege der Landes-Landwirtschaftskammer
anzuzeigen ist, sowie nach Abzug
eines gemäß § 3, Abs. (2), gewährten Vorschusses
ausbezahlt.
(2) Bei Neubauten und in jenen Fällen, in
denen die bewilligte Beihilfe den Betrag von
10.000 S überschreitet, erfolgt die Auszahlung
nur an den Bauunternehmer nach Maßgabe des
Baufortschrittes, In allen anderen Fällen kann
die Auszahlung auch an den Antragsteller selbst
erfolgen.
§ 5. (1) Die zweck- und widmungsgemäße Verwendung
der gewährten Beihilfen (Vorschüsse)
sowie die bautechnisch und landwirtschaftlich-
betriebswirtschaftlich zweckmäßige Durchführung
des Wiederaufbaues der zerstörten oder beschädigten
land- und forstwirtschaftlichen Wohn-
und Wirtschaftsgebäude unterliegt der Überwachung
durch die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Der Empfänger einer Beihilfe hat spätestens
drei Monate nach der Bauvollendung dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
im Wege der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer
eine eingehende und belegte Abrechnung
über die widmungsgemäße Verwendung
des gewährten Betrages vorzulegen.
§ 6. Dort, wo Bezirksbauernkammern nicht
vorhanden sind, hat die örtlich zuständige Landes-
Landwirtschaftskammer die in dieser Verordnung
den Bezirksbauernkammern zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen.