Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1946 AT

196. Verordnung: Landwirtschaftliche Wiederaufbauverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Landwirtschaftliche Wiederaufbauverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau

kriegsbeschädigter Land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Anträge um Gewährung einer

Beihilfe zum Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher

Wohn- und Wirtschaftsgebäude,

die durch Kriegsereignisse zerstört oder beschädigt

wurden, sind vom grundbücherlichen Eigentümer

(Miteigentümer) oder seinem gesetzlichen

Vertreter einzubringen. Nur in jenen Fällen,

in denen auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse

eine andere Person als der grundbücherliche

Eigentümer geschädigt und zum Wiederaufbau

verpflichtet ist, kann der Antrag auch durch

diese eingebracht werden.

(2) Der Antrag ist unter Benutzung einheitlicher

Formblätter nach dem Muster der Anlage 1

zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat das Formblatt in

allen seinen Teilen genau und wahrheitsgetreu

auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben

sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit der

beabsichtigten baulichen Maßnahmen durch das

Gemeindeamt und die Bezirksbauernkammer, in

deren Bereich der kriegsbeschädigte Betrieb liegt,

bestätigen zu lassen.

(4) Die Frist zur Stellung der Anträge endet

am 31. Dezember 1947. Anträge, die bis zu

diesem Zeitpunkte der zuständigen Bezirksbauernkammer

nicht vorliegen, bleiben unberücksichtigt.

§ 2. (1) Die Anträge sind im Wege der Bezirksbauernkammern

den zuständigen Landes-Landwirtschaftskammern

zu übersenden. Die Landes-

Landwirtschaftskammern haben dieselben zu

überprüfen und fehlende oder mangelhafte

Angaben durch entsprechende Erhebungen zu

ergänzen, wobei die Stellungnahme einer aus

Vertretern der drei politischen Parteien bestehenden

Gemeindekommission einzuholen ist,

wie dieselbe bereits in den Landes-Landwirtschaftskammern

und den Bezirksbauernkammern

besteht.

(2) Anträge, die mangelhaft sind oder offensichtlich

für die Gewährung einer Beihilfe nicht

in Betracht kommen, sind von der Landes-Landwirtschaftskammer

unter Angabe der Gründe

zurückzuweisen.

(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer hat

dem Antrage, sofern dies nicht durch den Antragsteller

geschehen ist, einen Bauplan, einen

Kostenvoranschlag und eine Baustoffbedarfsaufstellung

anzuschließen und ein eingehendes Gutachten

abzugeben.

(4) Dieses Gutachten hat insbesondere zu enthalten

a) eine genaue Beschreibung des eingetretenen

Schadens an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden,

b) eine ausführliche Aufstellung der notwendigen

und geplanten baulichen Maßnahmen,

c) eine Äußerung über die landwirtschaftliche

Tätigkeit und Fähigkeit des Antragstellers,

d) die Angabe, welchen Betrag der Antragsteller

ohne Gefährdung seiner Wirtschaftsführung

aus eigenen Mitteln aufbringen

kann,

e) welche und wieviel Baumaterialien der Antragsteller

selbst beizustellen in der Lage

ist,

f) welche Änderung oder Verbesserung bei

einem Neubau gegenüber dem Zustande

vor Eintritt des Schadensfalles vorgesehen

ist,

g) die Angabe, ob der Antragsteller im Falle

der Nichtgewährung einer Beihilfe wirtschaftlich

gefährdet sein würde und

h) einen Bericht über die Einstellung und das

Verhältnis des Antragstellers zur NSDAP.

(5) Die Landes-Landwirtschaftskammer legt die

so ergänzten Anträge mit allen Beilagen dem

Bundesiministerium für Land- und Forstwirtschaft

zur Entscheidung vor.

§ 3. (1) Das Bundesministerkim für Land- und

Forstwirtschaft entscheidet über den Antrag,

wobei die Gewährung der Beihilfen von Bedingungen

abhängig gemacht werden kann. Von

der Entscheidung erhalten der Antragsteller und

die Landes-Landwirtschaftskammer je eine Ausfertigung.

(2) In besonders dringlichen Fällen kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vor der Entscheidung nach Abs. (1) einen

Vorschuß bis zu höchstens 25 Prozent der voraussichtlichen

Wiederaufbaukosten auszahlen.

§ 4. (1) Die bewilligten Beihilfein werden durch

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

grundsätzlich erst nach Erteilung der Baubewilligung

durch die Baubehörde und frühestens

bei der Bauinangriffnahme, die dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

den Antragsteller im Wege der Landes-Landwirtschaftskammer

anzuzeigen ist, sowie nach Abzug

eines gemäß § 3, Abs. (2), gewährten Vorschusses

ausbezahlt.

(2) Bei Neubauten und in jenen Fällen, in

denen die bewilligte Beihilfe den Betrag von

10.000 S überschreitet, erfolgt die Auszahlung

nur an den Bauunternehmer nach Maßgabe des

Baufortschrittes, In allen anderen Fällen kann

die Auszahlung auch an den Antragsteller selbst

erfolgen.

§ 5. (1) Die zweck- und widmungsgemäße Verwendung

der gewährten Beihilfen (Vorschüsse)

sowie die bautechnisch und landwirtschaftlich-

betriebswirtschaftlich zweckmäßige Durchführung

des Wiederaufbaues der zerstörten oder beschädigten

land- und forstwirtschaftlichen Wohn-

und Wirtschaftsgebäude unterliegt der Überwachung

durch die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer.

(2) Der Empfänger einer Beihilfe hat spätestens

drei Monate nach der Bauvollendung dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

im Wege der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer

eine eingehende und belegte Abrechnung

über die widmungsgemäße Verwendung

des gewährten Betrages vorzulegen.

§ 6. Dort, wo Bezirksbauernkammern nicht

vorhanden sind, hat die örtlich zuständige Landes-

Landwirtschaftskammer die in dieser Verordnung

den Bezirksbauernkammern zugewiesenen

Aufgaben zu erfüllen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →