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196. Verfassungsgesetz: Abänderungen der Vorläufigen Verfassung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verfassungsgesetz: Abänderungen der Vorläufigen Verfassung.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt abgeändert

1 Die Überschrift von § 18 lautet

„III. Abschnitt. Gesetzgebung,

a) Staatliche Gesetzgebung."

2. § 18 lautet

„§ 18. (1) Bis zum Zusammentritt des frei

gewählten Nationalrates übt die Provisorische

Staatsregierung die nach der Zuständigkeitsverteilung

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 dem Bund zustehende Gesetzgebung

und Grundsatzgesetzgebung aus.

(2) Die Provisorische Staatsregierung kann im

zwingenden Bedarfsfall auch Angelegenheiten, die

nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit

der Landesgesetzgebung fallen, der einheitlichen

Regelung durch die staatliche Gesetzgebung

zuführen."

3. Nach § 22 wird eingeschaltet

„b) Landesgesetzgebung.

§ 22 a. Bis zum Zusammentritt der frei gewählten

Landtage übt in jedem Land die Provisorische

Landesregierung die den Ländern nach

der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehende

Gesetzgebung aus.

§ 22 b. (1) Die Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen

Landesregierungen sind unmittelbar nach

der Beschlußfassung vom Landeshauptmann der

Staatskanzlei bekanntzugeben. Die Staatskanzlei

hat den Gesetzesbeschluß unverzüglich der Provisorischen

Staatsregierung vorzulegen.

(2) Die Gesetzesbeschlüsse dürfen nur kundgemacht

werden, wenn die Provisorische Staatsregierung

ihre Zustimmung erteilt, oder binnen

vier Wochen nach Einlangen bei der Staatskanzlei

keinen Einspruch erhebt.

§ 22 c. Falls die Provisorische Staatsregierung

dem Gesetzentwurf ausdrücklich zugestimmt

oder innerhalb der vierwöchigen Frist keinen

Einspruch dagegen erhoben hat, werden die

Gesetzesbeschlüsse vom Landeshauptmann beurkundet,

von den zuständigen Mitgliedern der

Provisorischen Landesregierung gegengezeichnet

und vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt

kundgemacht.

§ 22 d. Für die Stadt Wien übt der Stadtsenat

die den Ländern zustehende Gesetzgebung aus.

Die Aufgaben, die nach §§ 22 a bis c dem Landeshauptmann

und den Mitgliedern der Provisorischen

Landesregierungen zukommen, üben in

Wien der Bürgermeister und die Mitglieder des

Stadtsenates aus. Die Kundmachung der Gesetze

erfolgt im Gesetzblatt der Stadt Wien."

4. § 23, Buchstabe b, lautet

„b) Die Ernennung der Angestellten des Staates

und die Verleihung von Amtstiteln an solche."

5. § 23, Buchstabe c, lautet

„c) Die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;"

6. Die bisherigen Buchstaben c und d des § 23

erhalten die Bezeichnung d und e.

7. Dem § 23 wird als Buchstabe f angefügt

„f) die Gewährung von Ehrenrechten nach den

Bestimmungen besonderer Gesetze."

8. § 31, Abs. (1), lautet

„§ 31. (1) Die Verwaltung der Angelegenheiten,

die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

in den selbständigen Wirkungsbereich der

Länder fallen, übt in jedem Land eine Provisorische

Landesregierung aus."

9. In § 31, Abs. (2) und (3), und § 36, Abs. (1),

treten an die Stelle der Worte „Provisorischer

Landesausschuß" die Worte „Provisorische Landesregierung".

10. § 42 lautet

„§ 42. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig

kundgemachter Gesetze steht den Gerichten

nicht zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer

Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit

Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen

und den Antrag auf Aufhebung dieser

Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu

stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung

bereits außer Kraft getreten, so hat der

Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren,

daß die Verordnung gesetzwidrig war.

(4) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung

durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit

aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne

den im Abs. (3) bezeichneten Antrag zu stellen,

an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes

gebunden."

11. Nach § 48 wird eingefügt

„VIII. Abschnitt.

Verfassungsgerichtshof.

§ 48 a. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

der Gesetzgebung und der Verwaltung nach

Art. 137 bis 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird der Verfassungsgerichtshof

in Wien errichtet.

§ 48b. Die nähere Einrichtung und das Verfahren

des Verfassungsgerichtshofes regelt ein

besonderes Gesetz."

Artikel II.

(1) Die von der Provisorischen Staatsregierung

bisher erlassenen Rechtsvorschriften gelten je

nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 als

Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter.

(2) Bestimmungen in bisher von der Provisorischen

Staatsregierung erlassenen Gesetzen, die in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft [Art. 11,

Abs. (1), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929] die Vollziehung Organen der

staatlichen Verwaltung übertragen, gelten als

Verfassungsbestimmungen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

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