196. Verfassungsgesetz: Abänderungen der Vorläufigen Verfassung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt abgeändert
1 Die Überschrift von § 18 lautet
„III. Abschnitt. Gesetzgebung,
a) Staatliche Gesetzgebung."
2. § 18 lautet
„§ 18. (1) Bis zum Zusammentritt des frei
gewählten Nationalrates übt die Provisorische
Staatsregierung die nach der Zuständigkeitsverteilung
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 dem Bund zustehende Gesetzgebung
und Grundsatzgesetzgebung aus.
(2) Die Provisorische Staatsregierung kann im
zwingenden Bedarfsfall auch Angelegenheiten, die
nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit
der Landesgesetzgebung fallen, der einheitlichen
Regelung durch die staatliche Gesetzgebung
zuführen."
3. Nach § 22 wird eingeschaltet
„b) Landesgesetzgebung.
§ 22 a. Bis zum Zusammentritt der frei gewählten
Landtage übt in jedem Land die Provisorische
Landesregierung die den Ländern nach
der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehende
Gesetzgebung aus.
§ 22 b. (1) Die Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen
Landesregierungen sind unmittelbar nach
der Beschlußfassung vom Landeshauptmann der
Staatskanzlei bekanntzugeben. Die Staatskanzlei
hat den Gesetzesbeschluß unverzüglich der Provisorischen
Staatsregierung vorzulegen.
(2) Die Gesetzesbeschlüsse dürfen nur kundgemacht
werden, wenn die Provisorische Staatsregierung
ihre Zustimmung erteilt, oder binnen
vier Wochen nach Einlangen bei der Staatskanzlei
keinen Einspruch erhebt.
§ 22 c. Falls die Provisorische Staatsregierung
dem Gesetzentwurf ausdrücklich zugestimmt
oder innerhalb der vierwöchigen Frist keinen
Einspruch dagegen erhoben hat, werden die
Gesetzesbeschlüsse vom Landeshauptmann beurkundet,
von den zuständigen Mitgliedern der
Provisorischen Landesregierung gegengezeichnet
und vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt
kundgemacht.
§ 22 d. Für die Stadt Wien übt der Stadtsenat
die den Ländern zustehende Gesetzgebung aus.
Die Aufgaben, die nach §§ 22 a bis c dem Landeshauptmann
und den Mitgliedern der Provisorischen
Landesregierungen zukommen, üben in
Wien der Bürgermeister und die Mitglieder des
Stadtsenates aus. Die Kundmachung der Gesetze
erfolgt im Gesetzblatt der Stadt Wien."
4. § 23, Buchstabe b, lautet
„b) Die Ernennung der Angestellten des Staates
und die Verleihung von Amtstiteln an solche."
5. § 23, Buchstabe c, lautet
„c) Die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;"
6. Die bisherigen Buchstaben c und d des § 23
erhalten die Bezeichnung d und e.
7. Dem § 23 wird als Buchstabe f angefügt
„f) die Gewährung von Ehrenrechten nach den
Bestimmungen besonderer Gesetze."
8. § 31, Abs. (1), lautet
„§ 31. (1) Die Verwaltung der Angelegenheiten,
die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallen, übt in jedem Land eine Provisorische
Landesregierung aus."
9. In § 31, Abs. (2) und (3), und § 36, Abs. (1),
treten an die Stelle der Worte „Provisorischer
Landesausschuß" die Worte „Provisorische Landesregierung".
10. § 42 lautet
„§ 42. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
kundgemachter Gesetze steht den Gerichten
nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer
Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit
Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen
und den Antrag auf Aufhebung dieser
Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu
stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung
bereits außer Kraft getreten, so hat der
Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren,
daß die Verordnung gesetzwidrig war.
(4) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung
durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit
aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne
den im Abs. (3) bezeichneten Antrag zu stellen,
an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
gebunden."
11. Nach § 48 wird eingefügt
„VIII. Abschnitt.
Verfassungsgerichtshof.
§ 48 a. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
der Gesetzgebung und der Verwaltung nach
Art. 137 bis 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird der Verfassungsgerichtshof
in Wien errichtet.
§ 48b. Die nähere Einrichtung und das Verfahren
des Verfassungsgerichtshofes regelt ein
besonderes Gesetz."
Artikel II.
(1) Die von der Provisorischen Staatsregierung
bisher erlassenen Rechtsvorschriften gelten je
nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 als
Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter.
(2) Bestimmungen in bisher von der Provisorischen
Staatsregierung erlassenen Gesetzen, die in
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft [Art. 11,
Abs. (1), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929] die Vollziehung Organen der
staatlichen Verwaltung übertragen, gelten als
Verfassungsbestimmungen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.