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195_2002 AT

195. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für Sportboote

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 195. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für Sportboote

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 18

Abs. 1 der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 302/1998 wird die Neufassung des Anhanges 13 der SpSV kundgemacht. Die Kundmachung

BGBl. II Nr. 244 vom 17. Juli 2001 wird hiermit gegenstandslos.

Anhang 13 der SpSV lautet

„Anhang 13

zu § 6 Abs. 2

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen für Sportboote

(Stand: 7. März 2002)

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen

CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen

dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen

Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und bei der ISO und

die zuständigen Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim

Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen

eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut

(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-

818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010

Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, E-Mail: ove@ove.at, Internet

www.ove.at, zu beziehen.

“

BGBlPdf 195. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s

Die Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von

gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s (BGBl. III Nr. 178/2001, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 240/2001) wurde vom Vereinigten Königreich am

20. Juni 2002 unterzeichnet.

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