Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
195_2001 AT

195. Verordnung: Verlässlichkeitserklärung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Verlässlichkeitserklärung

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, wird

verordnet

§ 1. (1) Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung

hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen

Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische

Sicherheit sind vorgesehen

1. eine einfache Verlässlichkeitserklärung und

2. eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.

Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände

des Betroffenen zu umfassen.

(2) Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese

Zustimmung ist nachweislich einzuholen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund

einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.

(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über

folgende Themenbereiche verlangt werden

1. Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,

2. Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,

3. Geschlecht und Familienstand,

4. finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,

5. anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende

Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die

militärische Sicherheit,

6. anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche

Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,

7. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und

Sicherheitsdiensten,

8. Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,

9. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische

Sicherheit,

10. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,

11. Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und

12. Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.

§ 3. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung

durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen

Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die

militärische Sicherheit darstellt.

(2) Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen

nach § 2 Abs. 2 ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden

1. Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die

militärische Sicherheit,

2. Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder

Lebensgefährten,

3. Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von

a) Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und

b) sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten oder näher bekannten Personen,

jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,

4. Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Z 2 und 3,

5. Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und

6. in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von ihnen eine erhebliche Gefahr für die

militärische Sicherheit ausgehen kann.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

BGBlPdf 195. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 28. Juni 2001 das

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die

Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 424/1987) gekündigt.

Die Kündigung wird mit 29. Juni 2002 wirksam.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →