195. Verordnung: Verlässlichkeitserklärung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, wird
verordnet
§ 1. (1) Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung
hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen
Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische
Sicherheit sind vorgesehen
1. eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
2. eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände
des Betroffenen zu umfassen.
(2) Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese
Zustimmung ist nachweislich einzuholen.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund
einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über
folgende Themenbereiche verlangt werden
1. Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
2. Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
3. Geschlecht und Familienstand,
4. finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
5. anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende
Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die
militärische Sicherheit,
6. anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche
Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
7. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und
Sicherheitsdiensten,
8. Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
9. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische
Sicherheit,
10. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
11. Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
12. Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.
§ 3. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung
durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen
Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die
militärische Sicherheit darstellt.
(2) Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 2 Abs. 2 ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden
1. Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die
militärische Sicherheit,
2. Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder
Lebensgefährten,
3. Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von
a) Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und
b) sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten oder näher bekannten Personen,
jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
4. Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Z 2 und 3,
5. Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
6. in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von ihnen eine erhebliche Gefahr für die
militärische Sicherheit ausgehen kann.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 28. Juni 2001 das
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die
Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 424/1987) gekündigt.
Die Kündigung wird mit 29. Juni 2002 wirksam.