195. Kundmachung: Emblem und Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name (in Arabisch, Chinesisch,
Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical
Weapons, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
(Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 286/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 744/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Angola 10. März 1998
Bahrein 12. März 1998
Estland 16. März 1998
Ghana 11. August 1997
Kroatien hat am 8. Juli 1993 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das
Abkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs
und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin
Anwendung.