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195_1997 AT

195. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 47/1997, wird verordnet

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für die

nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden,

wie folgt festgesetzt

1. Sommerraps 1100 kg/ha

2. Weizen 5500 kg/ha

3. Erbsen 2400 kg/ha

4. Kamille 140 kg/ha

5. Timothegras 2000 kg/ha

§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, der

als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, wie folgt festgesetzt

Im Gebiet der Bezirks- Winterraps

bauernkammern bzw. der kg/ha

Bezirksreferate der

Landwirtschaftskammern

Bundesland Niederösterreich

Amstetten 2100

Atzenbrugg 2000

Baden 1900

Bruck/Leitha 2000

Ebreichsdorf 1800

Gänserndorf 1600

Groß-Enzersdorf 1600

Haag 2100

Hainburg 2000

Haugsdorf 1900

Herzogenburg 2300

Hollabrunn 1900

Kirchberg/Wagram 1900

Korneuburg 1900

Krems/Donau 1600

Laa/Thaya 1900

Langenlois 1600

Mank 1900

Marchegg 1700

Melk 2000

Mistelbach 2000

Neulengbach-Purkersdorf 2200

Neunkirchen 1900

Im Gebiet der Bezirks- Winterraps

bauernkammern bzw. der kg/ha

Bezirksreferate der

Landwirtschaftskammern

Persenbeug 2100

Pottenstein 1900

Poysdorf 1900

Ravelsbach 1900

Retz 1900

St. Peter/Au 2100

St. Pölten 2000

Scheibbs 2000

Schwechat 1900

Stockerau 1900

Tulln 2000

Waidhofen/Ybbs 2000

Wiener Neustadt 1900

Wolkersdorf 1800

Ybbs/Donau 1900

Zistersdorf 1900

Bundesland Burgenland

Eisenstadt 1900

Güssing 2100

Jennersdorf 2100

Mattersburg 2000

Neusiedl/See 2000

Oberpullendorf 2300

Oberwart 2100

Bundesland Steiermark

Deutschlandsberg 2200

Feldbach 2500

Graz-Umgebung 2200

Hartberg 2500

Knittelfeld 1600

Leibnitz 2200

Leoben 1600

Radkersburg 2500

Weiz 2500

Bundesland Kärnten

Wolfsberg 2000

BGBlPdf 195. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Vereinigten Staaten am

3. September 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.

Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 143/1997) nachstehende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen

sowohl der Urteilsstaat als auch der Vollstreckungsstaat der Überstellung der verurteilten Person

zustimmen. In einem Fall der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die verurteilte Person durch

einen Bundesstaat der Vereinigten Staaten wegen Verbrechens nach den Gesetzen dieses Bundesstaates

schuldig erkannt wurde und sie sich in Haft der Behörden dieses Bundesstaates befindet, wird die

Regierung der Vereinigten Staaten der Überstellung solange nicht zustimmen, als die zuständige Behörde

des Bundesstaates nicht zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

In jedem Fall muß die Regierung des Bundesstaates über eine staatliche Gesetzgebung verfügen, die

sie ermächtigt, einer solchen Überstellung zuzustimmen, und muß vorbereitet sein, diese Ermächtigung

im Einzelfall auszuüben.

Zum Gebrauch für die Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsparteien dieses

Übereinkommens ist eine gegenwärtige Liste jener Bundesstaaten der Vereinigten Staaten angeschlossen,

die über eine gesetzliche Ermächtigung zur Überstellung von verurteilten Personen verfügen, die sich in

ihrer Haft befinden. Die Regierung der Vereinigten Staaten erneuert ihre Anstrengungen, ihre

Bundesstaaten zu ermutigen, die notwendige gesetzliche Ermächtigung zur Teilnahme an Überstellungen

nach dem Übereinkommen zu erlangen.

Wie eben ausgeführt, wäre jedoch selbst in jenen Bundesstaaten, die über eine solche Ermächtigung

verfügen, die besondere Zustimmung der zuständigen Behörden des Bundesstaates für die Überstellung

einer betroffenen Einzelperson erforderlich, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates

verurteilt wurde. Die Zustimmung kann nicht auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Ermächtigung

angenommen werden; tatsächlich gibt es einige Bundesstaaten, die trotz der gesetzlichen Ermächtigung

nur wenige oder keine Überstellung genehmigen. Während die Regierung der Vereinigten Staaten die

Bundesstaaten stark zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen ermutigt, kann die

Regierung der Vereinigten Staaten nicht einen Bundesstaat zwingen, der Überstellung einer

Einzelperson, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde, zuzustimmen.

Die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten stehen zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten und die

anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen

Behörden des Bundesstaates zu unterstützen, und empfehlen, daß dies informell vor der Unterbreitung

eines förmlichen Ersuchens um Überstellung getan wird. Zusätzlich kann der Mitgliedstaat oder die

Vertragspartei dieses Übereinkommens unmittelbar mit den Behörden des Bundesstaates Kontakt

aufnehmen, um zu versuchen, diese von der Angemessenheit der Überstellung der betroffenen

Einzelperson zu überzeugen.

Die Zentrale Behörde der Vereinigten Staaten ist die International Prisoner Transfer Unit, Office of

Enforcement Operations, Criminal Division, Department of Justice, Washington, D.C. 20530.

Liste der Bundesstaaten: Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas, California, Colorado, Connecticut,

Florida, Hawaii, Idaho, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maine, Maryland,

Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nebraska, Nevada, New Hampshire, New

Jersey, New Mexico, New York, North Dakota, Northern Marianna Islands (U.S. Territory), Ohio,

Oklahoma, Oregon, Rhode Island, South Carolina, South Dakota, Texas, Utah, Vermont (nur Canada),

Virginia, Washington, Wisconsin und Wyoming.

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