195. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 47/1997, wird verordnet
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für die
nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden,
wie folgt festgesetzt
1. Sommerraps 1100 kg/ha
2. Weizen 5500 kg/ha
3. Erbsen 2400 kg/ha
4. Kamille 140 kg/ha
5. Timothegras 2000 kg/ha
§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, der
als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, wie folgt festgesetzt
Im Gebiet der Bezirks- Winterraps
bauernkammern bzw. der kg/ha
Bezirksreferate der
Landwirtschaftskammern
Bundesland Niederösterreich
Amstetten 2100
Atzenbrugg 2000
Baden 1900
Bruck/Leitha 2000
Ebreichsdorf 1800
Gänserndorf 1600
Groß-Enzersdorf 1600
Haag 2100
Hainburg 2000
Haugsdorf 1900
Herzogenburg 2300
Hollabrunn 1900
Kirchberg/Wagram 1900
Korneuburg 1900
Krems/Donau 1600
Laa/Thaya 1900
Langenlois 1600
Mank 1900
Marchegg 1700
Melk 2000
Mistelbach 2000
Neulengbach-Purkersdorf 2200
Neunkirchen 1900
Im Gebiet der Bezirks- Winterraps
bauernkammern bzw. der kg/ha
Bezirksreferate der
Landwirtschaftskammern
Persenbeug 2100
Pottenstein 1900
Poysdorf 1900
Ravelsbach 1900
Retz 1900
St. Peter/Au 2100
St. Pölten 2000
Scheibbs 2000
Schwechat 1900
Stockerau 1900
Tulln 2000
Waidhofen/Ybbs 2000
Wiener Neustadt 1900
Wolkersdorf 1800
Ybbs/Donau 1900
Zistersdorf 1900
Bundesland Burgenland
Eisenstadt 1900
Güssing 2100
Jennersdorf 2100
Mattersburg 2000
Neusiedl/See 2000
Oberpullendorf 2300
Oberwart 2100
Bundesland Steiermark
Deutschlandsberg 2200
Feldbach 2500
Graz-Umgebung 2200
Hartberg 2500
Knittelfeld 1600
Leibnitz 2200
Leoben 1600
Radkersburg 2500
Weiz 2500
Bundesland Kärnten
Wolfsberg 2000
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Vereinigten Staaten am
3. September 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 143/1997) nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen
sowohl der Urteilsstaat als auch der Vollstreckungsstaat der Überstellung der verurteilten Person
zustimmen. In einem Fall der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die verurteilte Person durch
einen Bundesstaat der Vereinigten Staaten wegen Verbrechens nach den Gesetzen dieses Bundesstaates
schuldig erkannt wurde und sie sich in Haft der Behörden dieses Bundesstaates befindet, wird die
Regierung der Vereinigten Staaten der Überstellung solange nicht zustimmen, als die zuständige Behörde
des Bundesstaates nicht zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
In jedem Fall muß die Regierung des Bundesstaates über eine staatliche Gesetzgebung verfügen, die
sie ermächtigt, einer solchen Überstellung zuzustimmen, und muß vorbereitet sein, diese Ermächtigung
im Einzelfall auszuüben.
Zum Gebrauch für die Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsparteien dieses
Übereinkommens ist eine gegenwärtige Liste jener Bundesstaaten der Vereinigten Staaten angeschlossen,
die über eine gesetzliche Ermächtigung zur Überstellung von verurteilten Personen verfügen, die sich in
ihrer Haft befinden. Die Regierung der Vereinigten Staaten erneuert ihre Anstrengungen, ihre
Bundesstaaten zu ermutigen, die notwendige gesetzliche Ermächtigung zur Teilnahme an Überstellungen
nach dem Übereinkommen zu erlangen.
Wie eben ausgeführt, wäre jedoch selbst in jenen Bundesstaaten, die über eine solche Ermächtigung
verfügen, die besondere Zustimmung der zuständigen Behörden des Bundesstaates für die Überstellung
einer betroffenen Einzelperson erforderlich, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates
verurteilt wurde. Die Zustimmung kann nicht auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Ermächtigung
angenommen werden; tatsächlich gibt es einige Bundesstaaten, die trotz der gesetzlichen Ermächtigung
nur wenige oder keine Überstellung genehmigen. Während die Regierung der Vereinigten Staaten die
Bundesstaaten stark zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen ermutigt, kann die
Regierung der Vereinigten Staaten nicht einen Bundesstaat zwingen, der Überstellung einer
Einzelperson, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde, zuzustimmen.
Die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten stehen zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten und die
anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden des Bundesstaates zu unterstützen, und empfehlen, daß dies informell vor der Unterbreitung
eines förmlichen Ersuchens um Überstellung getan wird. Zusätzlich kann der Mitgliedstaat oder die
Vertragspartei dieses Übereinkommens unmittelbar mit den Behörden des Bundesstaates Kontakt
aufnehmen, um zu versuchen, diese von der Angemessenheit der Überstellung der betroffenen
Einzelperson zu überzeugen.
Die Zentrale Behörde der Vereinigten Staaten ist die International Prisoner Transfer Unit, Office of
Enforcement Operations, Criminal Division, Department of Justice, Washington, D.C. 20530.
Liste der Bundesstaaten: Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas, California, Colorado, Connecticut,
Florida, Hawaii, Idaho, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maine, Maryland,
Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nebraska, Nevada, New Hampshire, New
Jersey, New Mexico, New York, North Dakota, Northern Marianna Islands (U.S. Territory), Ohio,
Oklahoma, Oregon, Rhode Island, South Carolina, South Dakota, Texas, Utah, Vermont (nur Canada),
Virginia, Washington, Wisconsin und Wyoming.