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195_1992 AT

195. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl, Nr. 210/1990) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde

Belize................... 16. Mai 1990

Bolivien................. 8. Juni 1990

Burundi................. 8. Jänner 1992

Estland.................. 21. Oktober 1991

Grenada................. 30. August 1990

Israel................... 3. Oktober 1991

Malta................... 8. März 1991

Nepal................... 22. April 1991

Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen

und Aruba) ............ 23. Juli 1991

Simbabwe ............... 13. Mai 1991

Zentralafrikanische Republik 21. Juni 1991

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Israel: Vorbehalt

Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 lit. b betreffend die Bestellung von Frauen zu Richtern religiöser Gerichte, wo dies durch Gesetze einer der Religionsgemeinschaften in Israel verboten ist. Anderenfalls wird der erwähnte Artikel in Israel angesichts der Tatsache, daß die Frauen eine wichtige Rolle in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einnehmen, vollständig durchgeführt. Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 16 insoweit als die für die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Israel bindenden Personenstandsgesetze mit den Bestimmungen dieses Artikels nicht übereinstimmen.

Erklärung

Gemäß Art. 29 Abs. 2 erklärt der Staat Israel, daß er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.

Malta

Artikel 11

Die Regierung Maltas legt Absatz 1 von Artikel 11 im Lichte der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 dahingehend aus, daß dadurch Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen oder bezüglich der von ihnen erbrachten Arbeit nicht ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Frau oder des ungeborenen Kindes notwendig oder wünschenswert erscheint; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer internationaler Verpflichtungen Maltas eingeführt wurden.

Artikel 13

(i) Die Regierung Maltas behält sich unbeschadet der Bestimmungen der Konvention das Recht vor, ihre Steuergesetzgebung, derzufolge das Einkommen der verheirateten Frau unter bestimmten Umständen als Einkommen ihres Ehemannes und als solches als steuerpflichtig angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.

(ii) Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ihre Sozialversicherungsgesetze, die unter bestimmten Umständen vorsehen, daß gewisse Leistungen an den Haushaltsvorstand auszuzahlen

sind, der nach diesen Gesetzen als Ehegatte angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.

Artikel 13, 15 und 16

Obwohl die Regierung Maltas verpflichtet ist, sämtliche Aspekte des Familien- und Eigentumsrechts, die als diskriminierend für Frauen angesehen werden könnten, soweit wie möglich zu beseitigen, behält sie sich trotzdem das Recht vor, die derzeit diesbezüglich geltenden Gesetze bis zur Gesetzesreform und während des Übergangszeitraumes solange weiterhin anzuwenden, bis diese Gesetze vollständig aufgehoben sind.

Artikel 16

Die Regierung Maltas erachtet sich nicht durch lit. (e) von Absatz 1 des Artikels 16 als gebunden, sofern dieser dahingehend ausgelegt werden kann, daß Malta die Verpflichtung auferlegt wird, die Abtreibung zu legalisieren.

Niederlande

In der Vorbereitungsphase der vorliegenden Konvention und im Zuge diesbezüglicher Gespräche in der Generalversammlung vertrat die Regierung des Königreichs der Niederlande die Auffassung, daß es nicht wünschenswert wäre, politische Überlegungen wie sie in den Absätzen 10 und 11 der Präambel enthalten sind, in ein Rechtsinstrument dieser Art einzubringen. Darüber hinaus stehen diese Überlegungen mit der Verwirklichung der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau in keinem direkten Zusammenhang. Die Regierung des Königreichs der Niederlande fühlt sich verpflichtet, bei dieser Gelegenheit erneut auf ihre Vorbehalte zu den erwähnten Absätzen in der Präambel hinzuweisen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen

Malawi am 24. Oktober 1991

Mongolei am 19. Juli 1990

Tschechoslowakei am 26. April 1991

Thailand am 25. Jänner 1991 nur hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 (b) und Art. 15 Abs. 3

Republik Korea am 15. März 1991 nur hinsichtlich Art. 16, Abs. 1 (c), (d) und (f).

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