195. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl, Nr. 210/1990) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde
Belize................... 16. Mai 1990
Bolivien................. 8. Juni 1990
Burundi................. 8. Jänner 1992
Estland.................. 21. Oktober 1991
Grenada................. 30. August 1990
Israel................... 3. Oktober 1991
Malta................... 8. März 1991
Nepal................... 22. April 1991
Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen
und Aruba) ............ 23. Juli 1991
Simbabwe ............... 13. Mai 1991
Zentralafrikanische Republik 21. Juni 1991
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Israel: Vorbehalt
Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 lit. b betreffend die Bestellung von Frauen zu Richtern religiöser Gerichte, wo dies durch Gesetze einer der Religionsgemeinschaften in Israel verboten ist. Anderenfalls wird der erwähnte Artikel in Israel angesichts der Tatsache, daß die Frauen eine wichtige Rolle in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einnehmen, vollständig durchgeführt. Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 16 insoweit als die für die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Israel bindenden Personenstandsgesetze mit den Bestimmungen dieses Artikels nicht übereinstimmen.
Erklärung
Gemäß Art. 29 Abs. 2 erklärt der Staat Israel, daß er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.
Malta
Artikel 11
Die Regierung Maltas legt Absatz 1 von Artikel 11 im Lichte der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 dahingehend aus, daß dadurch Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen oder bezüglich der von ihnen erbrachten Arbeit nicht ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Frau oder des ungeborenen Kindes notwendig oder wünschenswert erscheint; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer internationaler Verpflichtungen Maltas eingeführt wurden.
Artikel 13
(i) Die Regierung Maltas behält sich unbeschadet der Bestimmungen der Konvention das Recht vor, ihre Steuergesetzgebung, derzufolge das Einkommen der verheirateten Frau unter bestimmten Umständen als Einkommen ihres Ehemannes und als solches als steuerpflichtig angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
(ii) Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ihre Sozialversicherungsgesetze, die unter bestimmten Umständen vorsehen, daß gewisse Leistungen an den Haushaltsvorstand auszuzahlen
sind, der nach diesen Gesetzen als Ehegatte angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
Artikel 13, 15 und 16
Obwohl die Regierung Maltas verpflichtet ist, sämtliche Aspekte des Familien- und Eigentumsrechts, die als diskriminierend für Frauen angesehen werden könnten, soweit wie möglich zu beseitigen, behält sie sich trotzdem das Recht vor, die derzeit diesbezüglich geltenden Gesetze bis zur Gesetzesreform und während des Übergangszeitraumes solange weiterhin anzuwenden, bis diese Gesetze vollständig aufgehoben sind.
Artikel 16
Die Regierung Maltas erachtet sich nicht durch lit. (e) von Absatz 1 des Artikels 16 als gebunden, sofern dieser dahingehend ausgelegt werden kann, daß Malta die Verpflichtung auferlegt wird, die Abtreibung zu legalisieren.
Niederlande
In der Vorbereitungsphase der vorliegenden Konvention und im Zuge diesbezüglicher Gespräche in der Generalversammlung vertrat die Regierung des Königreichs der Niederlande die Auffassung, daß es nicht wünschenswert wäre, politische Überlegungen wie sie in den Absätzen 10 und 11 der Präambel enthalten sind, in ein Rechtsinstrument dieser Art einzubringen. Darüber hinaus stehen diese Überlegungen mit der Verwirklichung der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau in keinem direkten Zusammenhang. Die Regierung des Königreichs der Niederlande fühlt sich verpflichtet, bei dieser Gelegenheit erneut auf ihre Vorbehalte zu den erwähnten Absätzen in der Präambel hinzuweisen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen
Malawi am 24. Oktober 1991
Mongolei am 19. Juli 1990
Tschechoslowakei am 26. April 1991
Thailand am 25. Jänner 1991 nur hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 (b) und Art. 15 Abs. 3
Republik Korea am 15. März 1991 nur hinsichtlich Art. 16, Abs. 1 (c), (d) und (f).