195. Verordnung: Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4
Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3
Abs. 4 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und
medizinischer Instrumente (§ 94 Z 14 GewO 1973)
ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Sägen,
4. Feilen,
5. Bohren,
6. Drehen,
7. Gewindeschneiden,
8. Fräsen,
9. Schleifen,
10. Passen,
11. Zusammenbauen,
12. Justieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 18 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
2. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik,
4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten
Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes,
5. Studienrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau einer inländischen Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen,
2. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und
Wirkungsgradberechnungen,
3. Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik,
Elektronik),
5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Materialkostenermittlung, Anboterstellung,
Reparaturkostenermittlung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer Skizze eines chirurgischen
Instruments laut Angabe zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung
und Verarbeitung von Werk- und
Hilfsstoffen,
2. Vorkommen und Herstellung von Werkstoffen
(Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe,
Kunststoffe),
3. Werkstoffprüfung,
4. Kenntnisse der Betriebsmittel.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Grundlagen der Physik und Chemie,
3. Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik,
Hydraulik und Pneumatik,
4. Wärmebehandlung,
5. Maschinenelemente,
6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
7. Meß- und Prüfgeräte,
8. Löt- und Schweißtechnik,
9. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
10. Schmieden.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Geschichte und Entwicklung der Chirurgie,
2. Gliederung der Chirurgie nach Fachgebieten,
3. Gliederung der chirurgischen Instrumente
nach den Fachgebieten,
4. Verwendung der chirurgischen und medizinischen
Instrumente.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger
chirurgischer und medizinischer Instrumente
§ 10. Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker
(§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich
auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer
und medizinischer Instrumente erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht
schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für
das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen
waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen
mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im
Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet
Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände
Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40
Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den
fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen
der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
zitierten Meisterprüfungsordnungen,
soweit sie sich auf das Handwerk der Erzeuger
chirurgischer und medizinischer Instrumente beziehen,
außer Kraft.