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195. Verordnung: Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4

Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3

Abs. 4 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und

medizinischer Instrumente (§ 94 Z 14 GewO 1973)

ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Sägen,

4. Feilen,

5. Bohren,

6. Drehen,

7. Gewindeschneiden,

8. Fräsen,

9. Schleifen,

10. Passen,

11. Zusammenbauen,

12. Justieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

2. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik,

4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten

Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des

Schulorganisationsgesetzes,

5. Studienrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau einer inländischen Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen,

2. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und

Wirkungsgradberechnungen,

3. Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,

4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik,

Elektronik),

5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Materialkostenermittlung, Anboterstellung,

Reparaturkostenermittlung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer Skizze eines chirurgischen

Instruments laut Angabe zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung

und Verarbeitung von Werk- und

Hilfsstoffen,

2. Vorkommen und Herstellung von Werkstoffen

(Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe,

Kunststoffe),

3. Werkstoffprüfung,

4. Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Grundlagen der Physik und Chemie,

3. Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik,

Hydraulik und Pneumatik,

4. Wärmebehandlung,

5. Maschinenelemente,

6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

7. Meß- und Prüfgeräte,

8. Löt- und Schweißtechnik,

9. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

10. Schmieden.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Geschichte und Entwicklung der Chirurgie,

2. Gliederung der Chirurgie nach Fachgebieten,

3. Gliederung der chirurgischen Instrumente

nach den Fachgebieten,

4. Verwendung der chirurgischen und medizinischen

Instrumente.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger

chirurgischer und medizinischer Instrumente

§ 10. Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker

(§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich

auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer

und medizinischer Instrumente erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht

schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für

das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen

waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen

mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im

Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet

Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände

Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40

Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den

fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen

der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

zitierten Meisterprüfungsordnungen,

soweit sie sich auf das Handwerk der Erzeuger

chirurgischer und medizinischer Instrumente beziehen,

außer Kraft.

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