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195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder

Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein

wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der

Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung

betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter

Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955 und des Protokolls über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/

1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines

solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland hat.

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner

Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche

Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung

bedarf der persönlichen Zustimmung des

Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet

hat.

(3) Ist der Antragsteller verheiratet, bedarf der

Antrag auf Änderung seines Familiennamens der

Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn dieser

den gleichen Familiennamen führt.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung

des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder

anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen

oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist

und einen Familiennamen erhalten will, der

ihm die Einordnung im Inland erleichtert und

der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach

dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten

will, den er bisher in gutem Glauben, dazu

berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Familienname des Antragstellers auf

Grund eines von seinem gesetzlichen Vertreter

eingebrachten und ohne persönliche

Zustimmung des Antragstellers bewilligten

Antrags geändert worden ist und innerhalb

von zwei Jahren nach erlangter voller

Geschäftsfähigkeit die Rückführung in den

früheren Familiennamen beantragt wird;

6. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen

der Person erhalten soll, der die Personensorge

für ihn zukommt oder in deren

Pflege er sich befindet und das Wohl des

Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens

gefährdet ist;

7. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die

Änderung des Familiennamens notwendig ist,

um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher

Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen

zu vermeiden und diese Nachteile auf andere

Weise nicht abgewendet werden können.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 angeführten

Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen;

ein wichtiger Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die

bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten

soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren

nach der Bewilligung der Annahme an

Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen

Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit

einen zur nunmehrigen

Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung

stehenden Vornamen erhalten oder

einen zur früheren Religionsgemeinschaft in

besonderer Beziehung stehenden Vornamen

ablegen will und der Antrag innerhalb von

zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit

eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des

Antragstellers entspricht.

Versagung der Bewilligung

§ 3. Die Änderung des Familiennamens oder

Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung

von Rechtsvorschriften ermöglichen

würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich,

anstößig oder für die Kennzeichnung von

Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen

Person rechtmäßig geführt wird, der ein

berechtigtes Interesse am Ausschluß des

Antragstellers von der Führung des gleichen

Familiennamens zukommt;

4. der beantragte Familienname aus mehreren

Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der

Antragsteller in Anwendung des § 2 Abs. 1

Z 6 den Familiennamen einer Person erhalten

soll, die rechtmäßig einen aus mehreren

Namen zusammengesetzten Familiennamen

führt;

5. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich

oder dem Wohl des Kindes abträglich ist,

oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht

des Antragstellers entspricht;

6. im Fall des § 2 Abs. 2 Z 1 das Wahlkind

bereits das zweite Lebensjahr vollendet hat.

Wird jedoch glaubhaft gemacht, daß durch

die beantragte Vornamensänderung das Wohl

des Kindes nicht gefährdet wird, ist sie dennoch

zu bewilligen.

Erstreckung der Wirkung auf den Ehegatten

§ 4. Die einem Ehegatten bewilligte Änderung

des Familiennamens erstreckt sich auf den anderen

Ehegatten, wenn dieser dem Personenkreis des § 1

Abs. 1 angehört und den gleichen Familiennamen

führt. Diese Wirkung ist im Bescheid auszuschließen,

wenn dies von einem der Ehegatten mit

Zustimmung des anderen beantragt und glaubhaft

gemacht wird, daß die Beibehaltung des bisherigen

Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare

Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht

zu vermeiden und diese Nachteile auf andere

Weise nicht abgewendet werden können.

Erstreckung der Wirkung auf Kinder

§ 5. (1) Die Änderung des Familiennamens beider

Ehegatten (§ 4) erstreckt sich auf

a) ein gemeinsames eheliches Kind;

b) ein gemeinsam an Kindesstatt angenommenes

Kind;

c) ein von einem Ehegatten an Kindesstatt

angenommenes Kind des anderen Ehegatten;

d) ein uneheliches Kind der Ehefrau, dem der

Ehemann seinen Familiennamen gegeben hat.

(2) Die Änderung des Familiennamens der Mutter

eines unehelichen Kindes erstreckt sich auf dieses,

ebenso die Änderung des Familiennamens des

Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, wenn er

dem Kind seinen Familiennamen gegeben hat.

(3) Die Wirkungen nach Abs. 1 und 2 sind im

Bescheid auf Antrag beider Ehegatten (Abs. 1) oder

der Mutter (Abs. 2) auszuschließen, wenn das

Wohl des Kindes ohne die Beibehaltung des bisherigen

Familiennamens gefährdet ist.

(4) Die Änderung des Familiennamens des Kindes

nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich auf dessen

Kind im Sinn des Abs. 1.

(5) Die Wirkungen der Abs. 1, 2 und 4 treten nur

ein, wenn das Kind dem Personenkreis des § 1

Abs. 1 angehört, minderjährig und ledig ist und bisher

den Familiennamen des Antragstellers geführt

hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, treten

die Wirkungen überdies nur ein, wenn das Kind

dem persönlich zugestimmt hat.

Zustimmungen

§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3

sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der Änderung

des Familiennamens der nach § 7 zuständigen

Behörde zu erklären.

(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen

Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich

bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von

dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten

Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den

übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung

schriftlich oder mündlich angebracht werden.

Zuständigkeit

§ 7. Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens

und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren örtlichen Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels

eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch

einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen

Wirkungsbereich der Antragsteller seinen

letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch

danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der

Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem

Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder

Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser

den gleichen Familiennamen führt;

3. dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet

hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung

des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses

erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht

ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden

wäre;

4. der Person, die im Sinn des § 3 Z 3 in ihren

berechtigten Interessen berührt ist;

5. den Eltern eines minderjährigen Kindes,

soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter

den Antrag eingebracht haben.

(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und

14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung

ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht

wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung

des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder

erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5

Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.

(3) Sind Parteien gemäß Abs. 1 Z 4 der Behörde

namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und im Sinn des § 41

AVG 1950 bekanntzumachen.

Mitteilungen

§ 9. Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens

oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden

und Gerichten schriftlich mitzuteilen,

für die die Kenntnis davon eine wesentliche

Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen

gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit

sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden

sind, ihre Wirksamkeit

1. die Verordnung über die Einführung von

namensrechtlichen Vorschriften im Lande

Österreich und in den sudetendeutschen

Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches

RGBl. I S 81;

2. das Gesetz über die Änderung von Familiennamen

und Vornamen vom 5. Jänner 1938,

deutsches RGBl. I S 9;

3. die Erste Verordnung zur Durchführung des

Gesetzes über die Änderung von Familiennamen

und Vornamen vom 7. Jänner 1938,

deutsches RGBl. I S 12.

(2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den

in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.

(3) Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem

Gebiet des Namensrechts werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1988 in Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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