195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder
Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein
wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der
Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung
betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter
Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955 und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/
1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat.
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche
Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung
bedarf der persönlichen Zustimmung des
Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet
hat.
(3) Ist der Antragsteller verheiratet, bedarf der
Antrag auf Änderung seines Familiennamens der
Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn dieser
den gleichen Familiennamen führt.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung
des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder
anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen
oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist
und einen Familiennamen erhalten will, der
ihm die Einordnung im Inland erleichtert und
der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten
will, den er bisher in gutem Glauben, dazu
berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Familienname des Antragstellers auf
Grund eines von seinem gesetzlichen Vertreter
eingebrachten und ohne persönliche
Zustimmung des Antragstellers bewilligten
Antrags geändert worden ist und innerhalb
von zwei Jahren nach erlangter voller
Geschäftsfähigkeit die Rückführung in den
früheren Familiennamen beantragt wird;
6. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen
der Person erhalten soll, der die Personensorge
für ihn zukommt oder in deren
Pflege er sich befindet und das Wohl des
Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens
gefährdet ist;
7. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die
Änderung des Familiennamens notwendig ist,
um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher
Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen
zu vermeiden und diese Nachteile auf andere
Weise nicht abgewendet werden können.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 angeführten
Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen;
ein wichtiger Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die
bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten
soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren
nach der Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit
einen zur nunmehrigen
Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung
stehenden Vornamen erhalten oder
einen zur früheren Religionsgemeinschaft in
besonderer Beziehung stehenden Vornamen
ablegen will und der Antrag innerhalb von
zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit
eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des
Antragstellers entspricht.
Versagung der Bewilligung
§ 3. Die Änderung des Familiennamens oder
Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung
von Rechtsvorschriften ermöglichen
würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich,
anstößig oder für die Kennzeichnung von
Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen
Person rechtmäßig geführt wird, der ein
berechtigtes Interesse am Ausschluß des
Antragstellers von der Führung des gleichen
Familiennamens zukommt;
4. der beantragte Familienname aus mehreren
Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der
Antragsteller in Anwendung des § 2 Abs. 1
Z 6 den Familiennamen einer Person erhalten
soll, die rechtmäßig einen aus mehreren
Namen zusammengesetzten Familiennamen
führt;
5. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich
oder dem Wohl des Kindes abträglich ist,
oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht
des Antragstellers entspricht;
6. im Fall des § 2 Abs. 2 Z 1 das Wahlkind
bereits das zweite Lebensjahr vollendet hat.
Wird jedoch glaubhaft gemacht, daß durch
die beantragte Vornamensänderung das Wohl
des Kindes nicht gefährdet wird, ist sie dennoch
zu bewilligen.
Erstreckung der Wirkung auf den Ehegatten
§ 4. Die einem Ehegatten bewilligte Änderung
des Familiennamens erstreckt sich auf den anderen
Ehegatten, wenn dieser dem Personenkreis des § 1
Abs. 1 angehört und den gleichen Familiennamen
führt. Diese Wirkung ist im Bescheid auszuschließen,
wenn dies von einem der Ehegatten mit
Zustimmung des anderen beantragt und glaubhaft
gemacht wird, daß die Beibehaltung des bisherigen
Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare
Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
zu vermeiden und diese Nachteile auf andere
Weise nicht abgewendet werden können.
Erstreckung der Wirkung auf Kinder
§ 5. (1) Die Änderung des Familiennamens beider
Ehegatten (§ 4) erstreckt sich auf
a) ein gemeinsames eheliches Kind;
b) ein gemeinsam an Kindesstatt angenommenes
Kind;
c) ein von einem Ehegatten an Kindesstatt
angenommenes Kind des anderen Ehegatten;
d) ein uneheliches Kind der Ehefrau, dem der
Ehemann seinen Familiennamen gegeben hat.
(2) Die Änderung des Familiennamens der Mutter
eines unehelichen Kindes erstreckt sich auf dieses,
ebenso die Änderung des Familiennamens des
Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, wenn er
dem Kind seinen Familiennamen gegeben hat.
(3) Die Wirkungen nach Abs. 1 und 2 sind im
Bescheid auf Antrag beider Ehegatten (Abs. 1) oder
der Mutter (Abs. 2) auszuschließen, wenn das
Wohl des Kindes ohne die Beibehaltung des bisherigen
Familiennamens gefährdet ist.
(4) Die Änderung des Familiennamens des Kindes
nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich auf dessen
Kind im Sinn des Abs. 1.
(5) Die Wirkungen der Abs. 1, 2 und 4 treten nur
ein, wenn das Kind dem Personenkreis des § 1
Abs. 1 angehört, minderjährig und ledig ist und bisher
den Familiennamen des Antragstellers geführt
hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, treten
die Wirkungen überdies nur ein, wenn das Kind
dem persönlich zugestimmt hat.
Zustimmungen
§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3
sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der Änderung
des Familiennamens der nach § 7 zuständigen
Behörde zu erklären.
(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen
Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich
bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von
dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten
Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den
übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung
schriftlich oder mündlich angebracht werden.
Zuständigkeit
§ 7. Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens
und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren örtlichen Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen
Wirkungsbereich der Antragsteller seinen
letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch
danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der
Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Parteien
§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem
Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder
Vornamens jedenfalls zu
1. dem Antragsteller;
2. dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser
den gleichen Familiennamen führt;
3. dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet
hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung
des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses
erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht
ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden
wäre;
4. der Person, die im Sinn des § 3 Z 3 in ihren
berechtigten Interessen berührt ist;
5. den Eltern eines minderjährigen Kindes,
soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter
den Antrag eingebracht haben.
(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und
14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung
ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht
wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung
des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder
erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5
Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
(3) Sind Parteien gemäß Abs. 1 Z 4 der Behörde
namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und im Sinn des § 41
AVG 1950 bekanntzumachen.
Mitteilungen
§ 9. Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens
oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden
und Gerichten schriftlich mitzuteilen,
für die die Kenntnis davon eine wesentliche
Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit
sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden
sind, ihre Wirksamkeit
1. die Verordnung über die Einführung von
namensrechtlichen Vorschriften im Lande
Österreich und in den sudetendeutschen
Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches
RGBl. I S 81;
2. das Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen vom 5. Jänner 1938,
deutsches RGBl. I S 9;
3. die Erste Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen vom 7. Jänner 1938,
deutsches RGBl. I S 12.
(2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den
in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.
(3) Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem
Gebiet des Namensrechts werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1988 in Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.