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195_1987 AT

195. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau — Saming

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Passau-Saming folgende Vereinbarung

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Saming werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete

können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung

vornehmen.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

1. auf deutschem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— die Straße auf eine Länge von 25 m

beginnend an der gemeinsamen

Grenze;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— im Dienstgebäude im Erdgeschoß die

Teeküche sowie alle sanitären Anlagen

und Verbindungswege einschließlich

des Treppenhauses im Erd- und

Untergeschoß;

b) die den österreichischen Bediensteten im

Dienstgebäude zur alleinigen Benützung

überlassenen Räume, und zwar

— im Erdgeschoß den in der Nordostecke

gelegenen Abfertigungsraum

mit Zugang;

— im Untergeschoß den in der Südostecke

gelegenen Raum;

2. auf österreichischem Gebiet

die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend

an der gemeinsamen Grenze;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 06. April 1987

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/272-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 06. April 1987 — 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, .... (es folgt

der weitere Text der deutschen Verbalnote)....

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 06. April 1987

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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