195. Verordnung: 2. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,
RBG1. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Folgende Bezirksgerichte haben das Mahnverfahren
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1. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz
das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz
und das Bezirksgericht Klagenfurt;
2. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck
die Bezirksgerichte Innsbruck und
Kitzbühel;
3. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz die
Bezirksgerichte Linz und Salzburg;
4. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien
und die Bezirksgerichte Donaustadt, Döbling,
Floridsdorf, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg,
Korneuburg, Purkersdorf, Schwechat
und Stockerau.
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen in
§ 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt
wirksam, in dem die technischen und personellen
Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;
dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch
Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens
14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung"
zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer
zuzustellen.