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195_1986 AT

195. Verordnung: 2. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: 2. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung

Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,

RBG1. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Folgende Bezirksgerichte haben das Mahnverfahren

mit Hilfe automationsunterstützter

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1. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz

das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz

und das Bezirksgericht Klagenfurt;

2. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck

die Bezirksgerichte Innsbruck und

Kitzbühel;

3. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz die

Bezirksgerichte Linz und Salzburg;

4. im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien

das Bezirksgericht für Handelssachen Wien

und die Bezirksgerichte Donaustadt, Döbling,

Floridsdorf, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg,

Korneuburg, Purkersdorf, Schwechat

und Stockerau.

§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen in

§ 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt

wirksam, in dem die technischen und personellen

Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;

dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch

Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens

14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung"

zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer

zuzustellen.

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