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195_1984 AT

195. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren und über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren und über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. September

1983, BGBl. Nr. 490, über die Kennzeichnung von

Gas-Haushaltsbackrohren wird wie folgt geändert

Im § 3 Abs. 2 Z 4 sind nach den Worten „bei

Gebläse- und Umluftbackrohren 140 °C" und nach

den Worten „bei anderen Backrohren 210 °C"

jeweils die Worte „über der Raumtemperatur" einzufügen.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. September

1983, BGBl. Nr. 491, über die Kennzeichnung von

Gas-Haushaltswarmwasserspeichern wird wie folgt

geändert

Im § 3 Abs. 2 Z 6 sind nach den Worten „die

Speicherwassertemperatur 50 °C" die Worte „über

der Raumtemperatur" einzufügen.

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