195. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren und über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. September
1983, BGBl. Nr. 490, über die Kennzeichnung von
Gas-Haushaltsbackrohren wird wie folgt geändert
Im § 3 Abs. 2 Z 4 sind nach den Worten „bei
Gebläse- und Umluftbackrohren 140 °C" und nach
den Worten „bei anderen Backrohren 210 °C"
jeweils die Worte „über der Raumtemperatur" einzufügen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. September
1983, BGBl. Nr. 491, über die Kennzeichnung von
Gas-Haushaltswarmwasserspeichern wird wie folgt
geändert
Im § 3 Abs. 2 Z 6 sind nach den Worten „die
Speicherwassertemperatur 50 °C" die Worte „über
der Raumtemperatur" einzufügen.