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195_1982 AT

195. Verordnung: Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982, zur Durchführung

des Übereinkommens vom 3. März 1973

über den internationalen Handel mit gefährdeten

Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl.

Nr. 188/1982, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft verordnet

Nach der Gliederung des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) kommen als Teile oder

Erzeugnisse eines Exemplars einer geschützten Art

die in der Anlage bezeichneten Waren in Frage.

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