195_1981
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195. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 195. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1981_195_0 195. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
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Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92
Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über
Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt
worden sind, hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung
des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu
verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet
geraten sind.
§ 2. Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein
Rechtsanspruch.