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195_1981 AT

195. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92

Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über

Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt

worden sind, hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung

des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956,

BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu

verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet

geraten sind.

§ 2. Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein

Rechtsanspruch.

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