195. Bundesgesetz: Arzneibuchgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier, insbesondere zur
Gewährleistung einer einwandfreien Qualität und
zur Kontrolle von Arzneimitteln bei deren Herstellung
oder Inverkehrbringen geboten ist, hat
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft Grundsätze über die
Bezeichnung, Herstellung, Gewinnung, Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Aufbewahrung, Abgabe
und Dosierung, über die Methoden der
Prüfung auf Identität, Reinheit, Gehalt und
Wirkung von Arzneimitteln, über die Beschaffenheit
der Behältnisse und Umhüllungen für
Arzneimittel sowie über gebräuchliche Dosen
und Höchstdosen von Arzneimitteln festzulegen
und diese Grundsätze im Arzneibuch zusammenzufassen.
(2) Das Arzneibuch besteht aus dem Europäischen
Arzneibuch und aus dem Österreichischen
Arzneibuch.
§ 2. (1) Zur Erfüllung der im § 1 genannten
Aufgaben und in Durchführung des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches, BGBl. Nr. 181/1979, hat
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
eine deutschsprachige Fassung des
Europäischen Arzneibuches herauszugeben und
diese unter der Bezeichnung „Europäisches
Arzneibuch, österreichische Ausgabe" in der
Österreichischen Staatsdruckerei zu verlegen.
(2) Die Bände der deutschsprachigen Fassung
des Europäischen Arzneibuches sind vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
wird dabei ermächtigt, die Bestimmungen
des Europäischen Arzneibuches erforderlichenfalls
durch zusätzliche Regelungen, insbesondere
in bezug auf die Prüfmethoden, die
Abgabe, die Aufbewahrung oder die Dosierung
zu ergänzen.
(3) Zur Erfüllung der im § 1 genannten
Aufgaben hat der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz ferner von den mit den
Verordnungen BGBl. Nr. 229/1960, 154/1966
und 313/1975 erlassenen Bestimmungen des
Österreichischen Arzneibuches 9. Ausgabe (Pharmacopoea
Austriaca, Editio Nona) diejenigen,
welche durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches
nicht ersetzt werden, unter Bedachtnahme
auf die nach dem jeweiligen Stande der
medizinischen oder der pharmazeutischen Wissenschaft
oder aus sonstigen fachlichen Gründen
erforderlichen Änderungen zusammenzufassen
und unter der Bezeichnung „Österreichisches
Arzneibuch" in der Österreichischen Staatsdruckerei
zu verlegen.
(4) Das „Österreichische Arzneibuch" ist vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
(5) Das Arzneibuch ist beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz und
bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur unentgeltlichen
öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 3. Die fachtechnischen Untersuchungen, die
zur Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben
erforderlich sind, sind in einem für diese Zwecke
vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
einzurichtenden Laboratorium vorzunehmen.
Dieses Laboratorium untersteht unmittelbar
dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz. Sofern auf Grund besonderer
Erfordernisse die Durchführung der
fachtechnischen Untersuchungen in diesem Laboratorium
nicht möglich ist, können solche
Untersuchungen in anderen dafür geeigneten
Einrichtungen vorgenommen werden.
§ 4. Arzneimittel, die zur Abgabe an den Verbraucher
im Inland bestimmt sind, müssen, soweit
sie im Arzneibuch angeführte Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen sind oder solche enthalten,
den Vorschriften des Arzneibuches entsprechen.
Dies gilt auch für die Beschaffenheit
und die Beschriftung der im Arzneibuch angeführten
Behältnisse und Umhüllungen, soweit
diese mit den Arzneimitteln in direkter Berührung
stehen.
§ 5. (1) Wer Arzneimittel, Behältnisse oder
Umhüllungen für Arzneimittel herstellt, hat die
im Arzneibuch angegebenen Prüfungen der Arzneimittel,
Behältnisse oder Umhüllungen entweder
selbst durchzuführen oder in Betrieben
von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß den §§ 220, 221 oder 222
der Gewerbeordnung 1973 berechtigt sind, oder
in inländischen Apotheken, oder in hiezu auf
Grund des Gesetzes vom 9. September 1910,
RGBl. Nr. 185, staatlich autorisierten Prüfanstalten
durchführen zu lassen. Diese Betriebe,
Apotheken und Prüfanstalten müssen über ein
für die Durchführung solcher Prüfungen geeignetes
Laboratorium verfügen.
(2) Wer Arzneimittel in Verkehr bringt, ist
zur Durchführung der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Prüfungen ebenfalls verpflichtet.
Die Durchführung dieser Prüfungen ist nach
Maßgabe des Abs. 3 dann nicht erforderlich,
wenn die Arzneimittel bereits in einer vorangegangenen
Verkehrsphase oder bei der Herstellung
geprüft worden sind, und diese Prüfungen
durch entsprechende Prüfzertifikate der
prüfenden Stellen nachgewiesen werden können.
(3) Wer Arzneimittel an den Letztverbraucher
abgibt, hat hiebei die Arzneimittel auf
Identität zu prüfen. Eine Prüfung auf Identität
ist auch dann vorzunehmen, wenn das Arzneibuch
keine diesbezüglichen Angaben enthält. Bei
der Abgabe von pharmazeutischen Spezialitäten
sind Identitätsprüfungen nicht mehr erforderlich.
(4) Wer Arzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen
für Arzneimittel importiert, ist
gleichfalls zur Durchführung der Prüfungen gemäß
Abs. 1 verpflichtet. Bei importierten pharmazeutischen
Spezialitäten, importierten, für
den Kleinverkehr nicht abgepackten, jedoch dosierten
Arzneimitteln (bulk-Ware), und importierten
Behältnissen oder Umhüllungen für Arzneimittel
ist die Durchführung dieser Prüfungen
nicht erforderlich, wenn der Importeur die
Durchführung gleichwertiger Prüfungen durch
den ausländischen Hersteller nachweisen kann.
(5) Über die durchgeführten Prüfungen sind
übersichtliche Aufzeichnungen (Prüfungsbuch
oder Prüfungskartei) zu führen, welche zumindest
folgende Eintragungen aufzuweisen
haben
1. Art, Menge und Lieferfirma der Arzneimittel,
Behältnisse oder Umhüllungen sowie
Datum des Probeneinganges;
2. Gesamtmenge der Arzneimittel, Behältnisse
oder Umhüllungen unter Angabe der
allfälligen Chargennummer;
3. Art und Ergebnis der Prüfung sowie Datum
des Beginnes und der Beendigung der Prüfung;
4. Unterschrift des Prüfenden.
Die Aufzeichnungen sind von der letzten Eintragung
an gerechnet mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz hat sich bei Erfüllung der
ihm gemäß den §§ 1 und 2 abliegenden Aufgaben
einer Kommission (Arzneibuchkommission)
als beratenden Organes zu bedienen.
(2) Der Arzneibuchkommission haben als
Mitglieder anzugehören
1. je ein Vertreter der Fächer
a) Pharmazeutische Chemie,
b) Pharmakognosie,
c) Pharmakologie,
d) Arzneiformenlehre,
e) Hygiene,
f) Veterinärmedizin;
2. fünf Bedienstete des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz, von
denen zwei Pharmazeuten, einer Arzt,
einer Tierarzt und einer Jurist sein müssen;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Landesverteidigung;
4. die Leiter
a) der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische
Untersuchungen,
b) der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen,
c) des Laboratoriums gemäß § 3;
5. zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
6. drei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft;
7. je ein Vertreter
a) der Österreichischen Ärztekammer,
b) der Bundeskammer der Tierärzte
Österreichs,
c) des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
e) des Österreichischen Arbeiterkammertages,
f) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(3) Für jedes Mitglied der Arzneibuchkommission
ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz kann fallweise weitere Sachverständige
zu den Beratungen der Arzneibuchkommission
beiziehen.
(5) Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission
führt der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, der sich durch einen Beamten
seines Ministeriums vertreten lassen
kann.
(6) Die Beratungen der Arzneibuchkommission
sind nach einer vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz zu erlassenden
Geschäftsordnung zu führen.
(7) Die Mitglieder der Arzneibuchkommission
und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz für
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich
der in Abs. 2 Z 5, 6 und 7 genannten
Vertreter steht den betreffenden Interessenvertretungen
das Vorschlagsrecht zu.
(8) Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission
wird ehrenamtlich ausgeübt. Allfällige
Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission
und den Sachverständigen
(Abs. 4) nach der höchsten Gebührenstufe der
Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.
§ 7. Wer
1. entgegen § 4 dieses Bundesgesetzes Arzneimittel,
die den Vorschriften des Arzneibuches
nicht entsprechen, herstellt oder in
Verkehr bringt,
2. Arzneimittel in Behältnissen oder Umhüllungen
(§ 4), die dem Arzneibuch nicht entsprechen,
in Verkehr bringt,
3. für Arzneimittel bestimmte Behältnisse
oder Umhüllungen (§ 4), die dem Arzneibuch
nicht entsprechen, herstellt und in
Verkehr bringt,
4. Arzneimittel ohne die gemäß § 5 Abs. 1
bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen herstellt
oder in Verkehr bringt,
5. als prüfende Stelle die gemäß § 5 Abs. 1
bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen nicht in
der im Arzneibuch angegebenen Art und
Weise durchführt,
6. als prüfende Stelle keine Aufzeichnungen
gemäß § 5 Abs. 5 führt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
sofern die Tat nicht einer gerichtlichen oder
nach anderen Bestimmungen einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
§ 8. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt der § 7 a des Gesetzes vom
18. Dezember 1906 betreffend die Regelung
des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/1907, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Juli
1973, BGBl. Nr. 370, außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 2 und 4 dieses Bundesgesetzes
bleiben die Arzneibuchverordnung, BGBl.
Nr. 229/1960, die 1. Arzneibuchnachtragsverordnung,
BGBl. Nr. 154/1966, und die 2. Arzneibuchnachtragsverordnung,
BGBl. Nr. 313/
1975, als Bundesgesetze in Geltung.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.