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195_1979 AT

195. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971,

BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/

1978 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Z. 3 ist das Wort „Toiletteseife"

durch die Worte „Repellents (Insektenabwehrmittel)"

zu ersetzen.

2. Im § 1 haben die Z. 4, 5 und 6 zu lauten

„4. Waschmittel in Pasten- oder Tablettenform,

pulverförmige und pastenförmige Weichspülmittel,

5. Boden- und Möbelreinigungs- und -pflegemittel,

Tapeten- und Glasreinigungsmittel,

ausgenommen derartige flüssige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis und pulverförmige

Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis,

6. Schuhreinigungs- und -pflegemittel, Metallputzmittel

und Fleckputzmittel für Textilien,

WC-Reinigungsmittel, ausgenommen

derartige flüssige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis und pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis,"

3. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch

in Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer

für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten

Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres

Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4

genannten Waschmitteln und Weichspülmitteln

ist auch die Mindestlaugenmenge in Liter (l) anzugeben."

4. Im § 3 Abs. 2 haben die Worte „Toiletteseife

und" zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in

Kraft.

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