195. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971,
BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/
1978 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z. 3 ist das Wort „Toiletteseife"
durch die Worte „Repellents (Insektenabwehrmittel)"
zu ersetzen.
2. Im § 1 haben die Z. 4, 5 und 6 zu lauten
„4. Waschmittel in Pasten- oder Tablettenform,
pulverförmige und pastenförmige Weichspülmittel,
5. Boden- und Möbelreinigungs- und -pflegemittel,
Tapeten- und Glasreinigungsmittel,
ausgenommen derartige flüssige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis und pulverförmige
Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis,
6. Schuhreinigungs- und -pflegemittel, Metallputzmittel
und Fleckputzmittel für Textilien,
WC-Reinigungsmittel, ausgenommen
derartige flüssige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis und pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis,"
3. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch
in Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer
für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten
Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres
Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4
genannten Waschmitteln und Weichspülmitteln
ist auch die Mindestlaugenmenge in Liter (l) anzugeben."
4. Im § 3 Abs. 2 haben die Worte „Toiletteseife
und" zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in
Kraft.