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195. Verordnung: Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBL Nr. 86, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

§ 1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln

oder Verzehrprodukten hinzugefügt zu

werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder

Verzehrprodukte sind (Zusatzstoffe) und die gemäß

§ 12 Abs. 1 LMG 1975 zugelassen sind,

dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

sie den in dieser Verordnung angeführten Kennzeichnungsvorschriften

entsprechen.

§ 2. Die Kennzeichnung hat folgende Angaben

zu enthalten

1. das Wort „Lebensmittelzusatzstoff";

2. die Gruppe(n) und den (die) Namen des

(der) Zusatzstoffe(s) entsprechend der jeweiligen

Verordnung nach § 12 LMG 1975;

3. bei Mischungen die darin enthaltene Menge

des Zusatzstoffes, und zwar bei Mischungen

in fester Form in Gramm pro 100 Gramm,

bei Mischungen in flüssiger Form (Lösungen)

in Gramm pro 100 Kubikzentimeter; die

sonstigen Bestandteile einer Mischung in

absteigender Reihenfolge ihres Anteiles; in

einer Mischung, in der mehrere Zusatzstoffe

enthalten sind, entsprechend die jeweiligen

Mengen;

4. das Füllgewicht oder bei Flüssigkeiten wahlweise

das Füllvolumen der Packung nach

der gesetzlichen Maßeinheit;

5. den Namen (Firma oder Firmenschlagwort)

und Sitz des erzeugenden, verpackenden

oder vertreibenden Unternehmens; bei ausländischen

Erzeugnissen das Erzeugungsland,

das erzeugende Unternehmen (Firma

oder Firmenschlagwort) sowie den Namen

und Sitz des importierenden Unternehmens;

6. die Chargennummer der Erzeugung; wenn

Erzeugung und Abpackung nicht in einem

Arbeitsgang erfolgen, außerdem die Chargennummer

oder den Tag, den Monat und

das Jahr — auch verschlüsselt — der Abpackung;

7. die Lagerbedingungen;

8. die empfohlene Aufbrauchsfrist unter Angabe

des Enddatums; nach Tag, Monat und

Jahr, wenn die Aufbrauchsfrist ein Jahr

nicht übersteigt; nach Monat und Jahr,

wenn die Aufbrauchsfrist drei Jahre nicht

übersteigt; in allen anderen Fällen genügt

die Angabe des Jahres;

9. einen Hinweis auf die Lagerbedingungen

nach Öffnen der Packung bei eingeschränkter

Haltbarkeit.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung

deutlich sichtbar und lesbar sowie dauer-

haft anzubringen und hat in lateinischen Buchstaben,

arabischen Ziffern und in deutscher

Sprache zu erfolgen. Bei Einzelpackungen über

20 Kilogramm oder 20 Liter kann die Kennzeichnung

stattdessen auch auf Lieferscheinen

oder Lieferrechnungen erfolgen, wobei auf der

Einzelpackung die Chargennummer angegeben

werden muß.

(2) Die Buchstaben zur Kennzeichnung nach

§ 2 Z. 1 und 2 müssen auf Packungen und Behältnissen

mit einem Rauminhalt von 500 cm³

oder mehr zumindest 5 mm hoch und so breit

sein, daß im Durchschnitt zehn Buchstaben auf

50 mm Zeilenlänge zu stehen kommen. Bei

Packungen und Behältnissen mit einem geringeren

Rauminhalt müssen die Buchstaben zumindest

3 mm hoch und so breit sein, daß im

Durchschnitt zehn Buchstaben auf 25 mm Zeilenlänge

zu stehen kommen.

(3) Die Kennzeichnung nach § 2 Z. 1 und 2

(Lebensmittelzusatzstoff, Gruppe und Name)

darf nicht kleiner sein als eine gleichzeitig verwendete

Angabe der Marke, der Firma (des

Firmenschlagwortes) oder der besonderen Bezeichnung

des Unternehmens. Die Marke sowie

die Kennzeichnung nach § 2 Z. 1 und 2 müssen

gleichzeitig sichtbar sein.

§ 4. Diese Verordnung tritt in Kraft

1. hinsichtlich der der Verordnung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz

vom 6. Juli 1977, BGBl. Nr. 429, über Konservierungsmittel

unterliegenden Konservantien

und der der Verordnung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz

vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 555,

über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender

Wirkung bei Lebensmitteln unterliegenden

Antioxidantien am 1. Juli 1979;

2. hinsichtlich der übrigen, in § 81 Abs. 3

lit. a LMG 1975 genannten Zusatzstoffe mit

dem Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung

nach § 12 LMG 1975; Übergangsfristen

in diesen Verordnungen sind sinngemäß

anzuwenden.

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