195. Verordnung: Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBL Nr. 86, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
§ 1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln
oder Verzehrprodukten hinzugefügt zu
werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder
Verzehrprodukte sind (Zusatzstoffe) und die gemäß
§ 12 Abs. 1 LMG 1975 zugelassen sind,
dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den in dieser Verordnung angeführten Kennzeichnungsvorschriften
entsprechen.
§ 2. Die Kennzeichnung hat folgende Angaben
zu enthalten
1. das Wort „Lebensmittelzusatzstoff";
2. die Gruppe(n) und den (die) Namen des
(der) Zusatzstoffe(s) entsprechend der jeweiligen
Verordnung nach § 12 LMG 1975;
3. bei Mischungen die darin enthaltene Menge
des Zusatzstoffes, und zwar bei Mischungen
in fester Form in Gramm pro 100 Gramm,
bei Mischungen in flüssiger Form (Lösungen)
in Gramm pro 100 Kubikzentimeter; die
sonstigen Bestandteile einer Mischung in
absteigender Reihenfolge ihres Anteiles; in
einer Mischung, in der mehrere Zusatzstoffe
enthalten sind, entsprechend die jeweiligen
Mengen;
4. das Füllgewicht oder bei Flüssigkeiten wahlweise
das Füllvolumen der Packung nach
der gesetzlichen Maßeinheit;
5. den Namen (Firma oder Firmenschlagwort)
und Sitz des erzeugenden, verpackenden
oder vertreibenden Unternehmens; bei ausländischen
Erzeugnissen das Erzeugungsland,
das erzeugende Unternehmen (Firma
oder Firmenschlagwort) sowie den Namen
und Sitz des importierenden Unternehmens;
6. die Chargennummer der Erzeugung; wenn
Erzeugung und Abpackung nicht in einem
Arbeitsgang erfolgen, außerdem die Chargennummer
oder den Tag, den Monat und
das Jahr — auch verschlüsselt — der Abpackung;
7. die Lagerbedingungen;
8. die empfohlene Aufbrauchsfrist unter Angabe
des Enddatums; nach Tag, Monat und
Jahr, wenn die Aufbrauchsfrist ein Jahr
nicht übersteigt; nach Monat und Jahr,
wenn die Aufbrauchsfrist drei Jahre nicht
übersteigt; in allen anderen Fällen genügt
die Angabe des Jahres;
9. einen Hinweis auf die Lagerbedingungen
nach Öffnen der Packung bei eingeschränkter
Haltbarkeit.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung
deutlich sichtbar und lesbar sowie dauer-
haft anzubringen und hat in lateinischen Buchstaben,
arabischen Ziffern und in deutscher
Sprache zu erfolgen. Bei Einzelpackungen über
20 Kilogramm oder 20 Liter kann die Kennzeichnung
stattdessen auch auf Lieferscheinen
oder Lieferrechnungen erfolgen, wobei auf der
Einzelpackung die Chargennummer angegeben
werden muß.
(2) Die Buchstaben zur Kennzeichnung nach
§ 2 Z. 1 und 2 müssen auf Packungen und Behältnissen
mit einem Rauminhalt von 500 cm³
oder mehr zumindest 5 mm hoch und so breit
sein, daß im Durchschnitt zehn Buchstaben auf
50 mm Zeilenlänge zu stehen kommen. Bei
Packungen und Behältnissen mit einem geringeren
Rauminhalt müssen die Buchstaben zumindest
3 mm hoch und so breit sein, daß im
Durchschnitt zehn Buchstaben auf 25 mm Zeilenlänge
zu stehen kommen.
(3) Die Kennzeichnung nach § 2 Z. 1 und 2
(Lebensmittelzusatzstoff, Gruppe und Name)
darf nicht kleiner sein als eine gleichzeitig verwendete
Angabe der Marke, der Firma (des
Firmenschlagwortes) oder der besonderen Bezeichnung
des Unternehmens. Die Marke sowie
die Kennzeichnung nach § 2 Z. 1 und 2 müssen
gleichzeitig sichtbar sein.
§ 4. Diese Verordnung tritt in Kraft
1. hinsichtlich der der Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz
vom 6. Juli 1977, BGBl. Nr. 429, über Konservierungsmittel
unterliegenden Konservantien
und der der Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz
vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 555,
über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender
Wirkung bei Lebensmitteln unterliegenden
Antioxidantien am 1. Juli 1979;
2. hinsichtlich der übrigen, in § 81 Abs. 3
lit. a LMG 1975 genannten Zusatzstoffe mit
dem Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung
nach § 12 LMG 1975; Übergangsfristen
in diesen Verordnungen sind sinngemäß
anzuwenden.