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195_1977 AT

195. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Garagen, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Garagen, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 des Anhanges zur Fach-

gruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Garagen,

Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

dieses Fachverbandes und des Österreichischen.

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Handel,

Transport, Verkehr, ein Kontingent in Höhe

von insgesamt 465 für die Beschäftigung von

Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 2

Kärnten 10

Niederösterreich . 38

Oberösterreich 27

Salzburg 45

Steiermark 0

Tirol , 40

Vorarlberg 3

Wien 220.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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