195. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Garagen, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 des Anhanges zur Fach-
gruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Garagen,
Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieses Fachverbandes und des Österreichischen.
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Handel,
Transport, Verkehr, ein Kontingent in Höhe
von insgesamt 465 für die Beschäftigung von
Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 2
Kärnten 10
Niederösterreich . 38
Oberösterreich 27
Salzburg 45
Steiermark 0
Tirol , 40
Vorarlberg 3
Wien 220.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.