195_1975
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195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1975_195_0 195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,
in der Fassung BGBl. Nr. 10/1974 über die Festsetzung
von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung
7'50 S. Für Bruchteile einer Stunde von
mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,
Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten
bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.