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195_1975 AT

195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,

in der Fassung BGBl. Nr. 10/1974 über die Festsetzung

von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung

7'50 S. Für Bruchteile einer Stunde von

mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,

Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten

bleiben unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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