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195. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 5 Waidhofener Straße und B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 5 Waidhofener Straße und B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße

und der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der

Gemeinde Waidhofen an der Thaya wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der Waidhofener

Straße beginnt rund 80 m östlich der

Einbindung der Landesstraße 8123 bei Projekts-

km 8,825, folgt vorerst im wesentlichen der bestehenden

Trasse, verläßt diese bei Projekts-

km 9,5 in nordwestlicher Richtung, umfährt das

Stadtgebiet von Waidhofen an der Thaya im

Norden und bindet bei Projekts-km 13,4 in die

bestehende Trasse wieder ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse der Kremser

Straße beginnt bei der derzeitigen Trasse der

Waidhofener Straße bei Projekts-km 80,828, etwa

200 m nordwestlich der Bahnlinie Schwarzenau—

Fratres, verläuft in nördlicher Richtung und erreicht

nach Querung der neu herzustellenden

Trasse der Waidhofener Straße die bestehende

Straßentrasse bei Projekts-km 81,860.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde Waidhofen

an der Thaya aufliegenden Planunterlagen

zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 genannte

Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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