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195_1971 AT

195. Bundesgesetz: Ermächtigung zur Abgabe eines bedingten Verzichtes auf eine Forderung des Bundes gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Ermächtigung zur Abgabe eines bedingten Verzichtes auf eine Forderung des Bundes gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung namens des

Bundes die Erklärung abzugeben, daß auf die

vom Bund auf Grund der Beihilfengewährung

aus Mitteln der Produktiven Arbeitslosenfürsorge

zu Z. III-134.385-12 b/1/65 des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung in der Höhe von

10 Millionen Schilling behauptete, vom Ausgleichsverfahren

21 Sa 28/65 des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Graz nicht betroffene Forderung

gegen die Arland Papier- und Zellstofffabriken

AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und

Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg

Pacht- und Betriebsges. m. b. H. mit Wirksamkeit

vom 1. Juli 1976 verzichtet wird, wenn

die in Anlage zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen

Bedingungen eingehalten werden.

§ 2. Die Erfüllung dieser Bedingungen und der

damit wirksamwerdende Verzicht auf die Forderung

von 10 Millionen Schilling stellen eine

Sanierungsmaßnahme dar.

§ 3. Eine allfällige Einbringung der Forderung

des Bundes erfolgt auf dem Rechtswege.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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