195. Bundesgesetz: Ermächtigung zur Abgabe eines bedingten Verzichtes auf eine Forderung des Bundes gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung namens des
Bundes die Erklärung abzugeben, daß auf die
vom Bund auf Grund der Beihilfengewährung
aus Mitteln der Produktiven Arbeitslosenfürsorge
zu Z. III-134.385-12 b/1/65 des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung in der Höhe von
10 Millionen Schilling behauptete, vom Ausgleichsverfahren
21 Sa 28/65 des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Graz nicht betroffene Forderung
gegen die Arland Papier- und Zellstofffabriken
AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und
Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg
Pacht- und Betriebsges. m. b. H. mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1976 verzichtet wird, wenn
die in Anlage zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen
Bedingungen eingehalten werden.
§ 2. Die Erfüllung dieser Bedingungen und der
damit wirksamwerdende Verzicht auf die Forderung
von 10 Millionen Schilling stellen eine
Sanierungsmaßnahme dar.
§ 3. Eine allfällige Einbringung der Forderung
des Bundes erfolgt auf dem Rechtswege.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.