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195_1969 AT

195. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 302/1968, wird abgeändert wie folgt

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine

gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben

keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß

Abs. 1 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe

ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung,

wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen

Beihilfe, auf die sie Anspruch haben,

geringer ist, als die Familienbeihilfe, die ihnen

nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren

wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des

Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen

ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe,

die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,

geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf

des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch

auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher

erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über

Antrag zu gewähren. Der Antrag ist jeweils bis

spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres

zu stellen.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten

gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach

den vom Bundesministerium für Finanzen auf

Grund des § 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der ,Wiener Zeitung'

kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in

inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe

im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen

über die Höhe der Familienbeihilfe

und die Bescheinigung des Anspruches auf die

Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung

keine Anwendung."

Artikel II

(1) Ansprüche nach Art. I dieses Bundesgesetzes

können erstmals für das Kalenderjahr 1968 geltend

gemacht werden. Anträge auf Ausgleichszahlungen

für 1968 sind bis spätestens 31. Dezember

1969 einzubringen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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