195. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 302/1968, wird abgeändert wie folgt
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß
Abs. 1 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung,
wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen
Beihilfe, auf die sie Anspruch haben,
geringer ist, als die Familienbeihilfe, die ihnen
nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren
wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen
ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe,
die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf
des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch
auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher
erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über
Antrag zu gewähren. Der Antrag ist jeweils bis
spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
zu stellen.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten
gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach
den vom Bundesministerium für Finanzen auf
Grund des § 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der ,Wiener Zeitung'
kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in
inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe
im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen
über die Höhe der Familienbeihilfe
und die Bescheinigung des Anspruches auf die
Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung
keine Anwendung."
Artikel II
(1) Ansprüche nach Art. I dieses Bundesgesetzes
können erstmals für das Kalenderjahr 1968 geltend
gemacht werden. Anträge auf Ausgleichszahlungen
für 1968 sind bis spätestens 31. Dezember
1969 einzubringen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.