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195_1968 AT

195. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/

1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,

BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963, BGBl.

Nr. 201/1964, BGBl. Nr. 166/1966, BGBl. Nr. 20/

1967 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert

wie folgt

1. § 12 zweiter Satz hat zu lauten

„Dieses Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte,

die am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen haben und entweder

am gleichen Tag in eine Liste der Notariatskandidaten

eingetragen waren oder in der Zeit vom

13. März 1938 bis 30. Juni 1939 in eine solche

Liste eingetragen worden sind, um nicht anderweitig

berücksichtigte nach dem 30. Juni 1939

gelegene Kriegsdienstzeiten, jedoch um nicht

mehr als drei Jahre."

2. Dem bisherigen § 18, der die Absatzbezeichnung

(1) erhält, ist ein Abs. 2 nachstehenden

Inhaltes anzufügen

„(2) Gebührt nach Abs. 1 der Begräbniskostenbeitrag

einer oder mehreren anderen Personen

als den im Abs. 1 bezeichneten Angehörigen, so

wird er ihnen nur bis zur Höhe der tatsächlichen

Begräbniskosten flüssiggemacht; ein allfälliger

Rest wird der Reihe nach den im Abs. 1 bezeichneten

Angehörigen ausbezahlt."

3. Im § 20 d ist der Ausdruck „16. Jänner"

durch den Ausdruck „1. Jänner" zu ersetzen.

4. § 21 a hat zu lauten

„§ 21 a. Zu Renten (Pensionen), die in den

Monaten Mai beziehungsweise Oktober bezogen

werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der

Höhe der für den Monat Mai beziehungsweise

Oktober ausgezahlten Rente (Pension) einschließlich

allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.

5. Im § 22 a Abs. 4 ist der Ausdruck „Dezember"

durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

6. Im § 23 a Abs. 1 sind die Beträge „1260 S"

durch die Beträge „1800 S" und die Beträge

„2675 S" durch die Beträge „3200 S" zu ersetzen.

7. Im § 24 c Abs. 3 ist der Ausdruck „für drei

Jahre" durch den Ausdruck „für sechs Jahre" zu

ersetzen.

8. § 27 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten

„7. die Festsetzung des Anpassungsfaktors

(§ 20 c) und die Feststellung der festen Beträge

(§ 20 d) bis zum 30. November eines jeden

Jahres für das folgende Jahr."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Anträge auf Nachzahlung der Beiträge nach

§ 24 c Abs. 3 des Notarversicherungsgesetzes

1938 in der Fassung des Artikels I Z. 7 dieses

Bundesgesetzes sind bis 1. Juli 1970 zulässig.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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