195. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/
1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,
BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963, BGBl.
Nr. 201/1964, BGBl. Nr. 166/1966, BGBl. Nr. 20/
1967 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert
wie folgt
1. § 12 zweiter Satz hat zu lauten
„Dieses Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte,
die am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen haben und entweder
am gleichen Tag in eine Liste der Notariatskandidaten
eingetragen waren oder in der Zeit vom
13. März 1938 bis 30. Juni 1939 in eine solche
Liste eingetragen worden sind, um nicht anderweitig
berücksichtigte nach dem 30. Juni 1939
gelegene Kriegsdienstzeiten, jedoch um nicht
mehr als drei Jahre."
2. Dem bisherigen § 18, der die Absatzbezeichnung
(1) erhält, ist ein Abs. 2 nachstehenden
Inhaltes anzufügen
„(2) Gebührt nach Abs. 1 der Begräbniskostenbeitrag
einer oder mehreren anderen Personen
als den im Abs. 1 bezeichneten Angehörigen, so
wird er ihnen nur bis zur Höhe der tatsächlichen
Begräbniskosten flüssiggemacht; ein allfälliger
Rest wird der Reihe nach den im Abs. 1 bezeichneten
Angehörigen ausbezahlt."
3. Im § 20 d ist der Ausdruck „16. Jänner"
durch den Ausdruck „1. Jänner" zu ersetzen.
4. § 21 a hat zu lauten
„§ 21 a. Zu Renten (Pensionen), die in den
Monaten Mai beziehungsweise Oktober bezogen
werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der
Höhe der für den Monat Mai beziehungsweise
Oktober ausgezahlten Rente (Pension) einschließlich
allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.
5. Im § 22 a Abs. 4 ist der Ausdruck „Dezember"
durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.
6. Im § 23 a Abs. 1 sind die Beträge „1260 S"
durch die Beträge „1800 S" und die Beträge
„2675 S" durch die Beträge „3200 S" zu ersetzen.
7. Im § 24 c Abs. 3 ist der Ausdruck „für drei
Jahre" durch den Ausdruck „für sechs Jahre" zu
ersetzen.
8. § 27 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten
„7. die Festsetzung des Anpassungsfaktors
(§ 20 c) und die Feststellung der festen Beträge
(§ 20 d) bis zum 30. November eines jeden
Jahres für das folgende Jahr."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Anträge auf Nachzahlung der Beiträge nach
§ 24 c Abs. 3 des Notarversicherungsgesetzes
1938 in der Fassung des Artikels I Z. 7 dieses
Bundesgesetzes sind bis 1. Juli 1970 zulässig.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.