195. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
1. April 1965, BGBl. Nr. 90, wird abgeändert
wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung)
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ferner ermächtigt, die
Finanzierung von Ausfuhrgeschäften der in § 1
Abs. 1 bezeichneten Arten dadurch zu erleichtern,
daß er die Haftung namens des Bundes für
auszustellende Wechsel übernimmt (Wechselbürgschaft)."
2. (Verfassungsbestimmung)
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen
Haftungen darf 13 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen
bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten.
(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen
werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen
nicht angerechnet."
3. § 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates durch Verordnung die Richtlinien,
nach denen Haftungen gemäß § 1 und
§ 2 unter Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
übernommen werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen entsprechend
Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere den
Selbstbehalt, das Haftungsentgelt, den Ausschluß
der Haftungen sowie die Ansprüche und Pflichten
des Garantienehmers bei Eintritt des Haftungsfalles
zu regeln."
4. (Verfassungsbestimmung)
§ 4 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 200/1964 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965 sind zu streichen.
5. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die banktechnische Behandlung der
Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung
der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung
der Rechte des Bundes aus den Haftungsverträgen
wird der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft als Bevollmächtigten des
Bundes nach § 1001 ff. ABGB. übertragen.
(2) Zur Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2 wird
ein Komitee bei der Oesterreichischen Nationalbank
(erweitertes Zensurkomitee) errichtet, das
aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
für Finanzen, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie und
der Oesterreichischen Nationalbank besteht. Den
Vorsitz in diesem Komitee führt der Vertreter
der Oesterreichischen Nationalbank, von der auch
die Geschäfte des Komitees geführt werden. Ein
Vertreter der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft und der einreichenden Kreditunternehmung
kann zugezogen werden.
(3) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2, die
im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen,
wird ein Beirat beim Bundesministerium für
Finanzen errichtet.
(4) Mitglieder des Beirates sind
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie, des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen sowie des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.
4. Ein Vertreter der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft kann zugezogen werden.
(5) Die Mitglieder des Beirates und deren Ersatzmänner
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Beirates und alle Personen, die
an den Sitzungen des Beirates teilnehmen, sind
verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu
bewahren.
(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom
Bundesministerium für Finanzen geführt."
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Über das Ausmaß der auf Grund dieses
Bundesgesetzes übernommenen Haftungen sowie
über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme
von Haftungen geleisteten Zahlungen
und Rückflüsse hat der Bundesminister für
Finanzen dem Hauptausschuß des Nationalrates
vierteljährlich zu berichten."
7. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Haftung des Bundes kann auf österreichische
Schilling, auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
Fremdwährungsbeträge sind zum Kurs des Tages
vor der Antragstellung auf den Haftungsrahmen
anzurechnen. Die Umrechnung der Fremdwährungsbeträge
hat zu dem von der Oesterreichischen
Nationalbank verlautbarten Geldkurs zu
erfolgen."
8. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Werden nach § 2 verbürgte Wechsel prolongiert
oder werden an Stelle einer Prolongation
neue Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten
oder neu ausgestellten Wechsel unter der
Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,
daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des Bundes
sowie mit dem Vermerk ,Prolongationswechsel'
durch die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft versehen sind."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.