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195. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

1. April 1965, BGBl. Nr. 90, wird abgeändert

wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung)

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ferner ermächtigt, die

Finanzierung von Ausfuhrgeschäften der in § 1

Abs. 1 bezeichneten Arten dadurch zu erleichtern,

daß er die Haftung namens des Bundes für

auszustellende Wechsel übernimmt (Wechselbürgschaft)."

2. (Verfassungsbestimmung)

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen

Haftungen darf 13 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen

bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten.

(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen

werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen

nicht angerechnet."

3. § 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates durch Verordnung die Richtlinien,

nach denen Haftungen gemäß § 1 und

§ 2 unter Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

übernommen werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen entsprechend

Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere den

Selbstbehalt, das Haftungsentgelt, den Ausschluß

der Haftungen sowie die Ansprüche und Pflichten

des Garantienehmers bei Eintritt des Haftungsfalles

zu regeln."

4. (Verfassungsbestimmung)

§ 4 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 200/1964 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965 sind zu streichen.

5. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die banktechnische Behandlung der

Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung

der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung

der Rechte des Bundes aus den Haftungsverträgen

wird der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft als Bevollmächtigten des

Bundes nach § 1001 ff. ABGB. übertragen.

(2) Zur Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2 wird

ein Komitee bei der Oesterreichischen Nationalbank

(erweitertes Zensurkomitee) errichtet, das

aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

für Finanzen, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie und

der Oesterreichischen Nationalbank besteht. Den

Vorsitz in diesem Komitee führt der Vertreter

der Oesterreichischen Nationalbank, von der auch

die Geschäfte des Komitees geführt werden. Ein

Vertreter der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft und der einreichenden Kreditunternehmung

kann zugezogen werden.

(3) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2, die

im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen,

wird ein Beirat beim Bundesministerium für

Finanzen errichtet.

(4) Mitglieder des Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des

Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie, des

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen sowie des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.

4. Ein Vertreter der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft kann zugezogen werden.

(5) Die Mitglieder des Beirates und deren Ersatzmänner

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Die Mitglieder des Beirates und alle Personen, die

an den Sitzungen des Beirates teilnehmen, sind

verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer

Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu

bewahren.

(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom

Bundesministerium für Finanzen geführt."

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Über das Ausmaß der auf Grund dieses

Bundesgesetzes übernommenen Haftungen sowie

über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme

von Haftungen geleisteten Zahlungen

und Rückflüsse hat der Bundesminister für

Finanzen dem Hauptausschuß des Nationalrates

vierteljährlich zu berichten."

7. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die Haftung des Bundes kann auf österreichische

Schilling, auf eine im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

Fremdwährungsbeträge sind zum Kurs des Tages

vor der Antragstellung auf den Haftungsrahmen

anzurechnen. Die Umrechnung der Fremdwährungsbeträge

hat zu dem von der Oesterreichischen

Nationalbank verlautbarten Geldkurs zu

erfolgen."

8. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Werden nach § 2 verbürgte Wechsel prolongiert

oder werden an Stelle einer Prolongation

neue Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten

oder neu ausgestellten Wechsel unter der

Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,

daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des Bundes

sowie mit dem Vermerk ,Prolongationswechsel'

durch die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft versehen sind."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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