195. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschul-Organisationsgesetz BGBl.
Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959 und Nr. 188/1962 wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz gliedert sich in
a) eine Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
b) eine Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät."
2. Nach dem § 46 ist einzufügen
„V. ABSCHNITT
Akademische Behörden an der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
§ 46a
Die Bestimmungen des III. Abschnittes sind
auf die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz sinngemäß anzuwenden."
3. Die bisherigen Abschnitte V bis IX erhalten
nunmehr die Bezeichnung VI bis X.
Artikel II
(1) Die Universität Salzburg gliedert sich vorläufig
in eine Katholisch-theologische, eine
Rechts- und staatswissenschaftliche und eine Philosophische
Fakultät. Der Zeitpunkt, in dem dieser
Universität auch eine Medizinische Fakultät
angegliedert wird, wird durch ein besonderes
Bundesgesetz bestimmt.
(2) Artikel II Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit
dem das Hochschul-Organisationsgesetz abgeändert
wird, BGBl. Nr. 188/1962, wird aufgehoben.
Artikel III
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Errichtung des Linzer Hochschulfonds, BGBl.
Nr. 189/1962, sind auch auf die gemäß Artikel I
Z. 1 errichtete Technisch-naturwissenschaftliche
Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.