Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
195_1965 AT

195. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschul-Organisationsgesetz BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959 und Nr. 188/1962 wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz gliedert sich in

a) eine Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

b) eine Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät."

2. Nach dem § 46 ist einzufügen

„V. ABSCHNITT

Akademische Behörden an der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

§ 46a

Die Bestimmungen des III. Abschnittes sind

auf die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz sinngemäß anzuwenden."

3. Die bisherigen Abschnitte V bis IX erhalten

nunmehr die Bezeichnung VI bis X.

Artikel II

(1) Die Universität Salzburg gliedert sich vorläufig

in eine Katholisch-theologische, eine

Rechts- und staatswissenschaftliche und eine Philosophische

Fakultät. Der Zeitpunkt, in dem dieser

Universität auch eine Medizinische Fakultät

angegliedert wird, wird durch ein besonderes

Bundesgesetz bestimmt.

(2) Artikel II Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit

dem das Hochschul-Organisationsgesetz abgeändert

wird, BGBl. Nr. 188/1962, wird aufgehoben.

Artikel III

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Errichtung des Linzer Hochschulfonds, BGBl.

Nr. 189/1962, sind auch auf die gemäß Artikel I

Z. 1 errichtete Technisch-naturwissenschaftliche

Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz anzuwenden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →