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195. Bundesgesetz: Saatgutgesetz-Novelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Saatgutgesetz-Novelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, in der

Fassung der Saatgutgesetznovelle 1953, BGBl.

Nr. 114, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

dürfen im geschäftlichen Verkehr als

Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind

a) Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens

die in den Normen der Bundesanstalt

für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien jeweils festgesetzten Grenzwerte

erreichen;

b) es muß sich — außer bei Gemüsesämereien

— um Sorten, die im ,Zuchtbuch

für Kulturpflanzen' (§ 1 Pflanzenzuchtgesetz,

BGBl. Nr. 34/1947) eingetragen

sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen)

handeln, die sonst auf Grund ihres

Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung

sind;

c) Sämereien von Getreide einschließlich Mais

(soweit es sich nicht um Zucker- oder

Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen

für die Bezeichnung ,anerkanntes

Saatgut' (§ 4 Abs. 3) entsprechen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission

(§ 3 Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis

der Sorten und Herkünfte (Ökotypen),

die gemäß lit. b sonst auf Grund ihres Anbauwertes

für die Landeskultur von Bedeutung sind,

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

Wenn der Anbauwert einer Sorte

oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte

Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf

diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen,

die unter der Bezeichnung ,Saatgut'

gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst

in Verkehr gesetzt werden, müssen — sofern

dieses Gesetz nicht anderes bestimmt — handelsüblich

verpackt und mit einer den Vorschriften

dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer

Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit

versehen sein.

(2) Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich

Mais, von Hülsenfrüchten und von

Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung ,Saatgut'

auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt

werden.

(3) Von der Bezeichnung der Beschaffenheit

darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen

von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen

unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben

(Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem

halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in

Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von

Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn

sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig

feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr

gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist

auf der Verpackung solcher als ,Saatgut' bezeichneten

Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene

Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster

Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp)

(§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar

anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das

Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden,

daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien

mindestens die jeweils mit Kundmachung

festgesetzten Grenzwerte erreichen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die

Bezeichnung von Sämereien, die als ,Saatgut' oder

ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und

über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft

(Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig

feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche

Ankündigungen oder Mitteilungen, die für

einen größeren Kreis von Personen bestimmt

sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche,

den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende

Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne

Personen gerichtet sind."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Art des Saatgutes ist durch Angabe

seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung

zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung

zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die

Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist

wahrheitsgemäß, bei den im ,Zuchtbuch für Kulturpflanzen'

oder im Verzeichnis gemäß § 1

Abs. 2 eingetragenen Sorten entsprechend dieser

Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze

zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft

sind zulässig."

4. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Ausland aufgewachsenes Saatgut

darf jedoch als ,anerkanntes Saatgut' bezeichnet

werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß

§ 9 Abs. 1 zur Untersuchung und Plombierung

von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle

vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut

einem Verfahren unterzogen wurde, welches

sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem

Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung)."

5. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen; Abs. 5 erhält

die Absatzbezeichnung „(4)".

6. Im § 5 Abs. 1 haben Z. 2 und 3 zu lauten

„2. das Mengenverhältnis der in der Samenmischung

enthaltenen Arten, Sorten oder Herkünfte

(Ökotypen) in Gewichtshundertsätzen,

3. die im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben

über die Reinheit und Keimfähigkeit der einzelnen

Mischungsbestandteile,".

7. § 5 Abs, 4 hat zu lauten

„(4) Personen, die gewerbsmäßig Sämereien

verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr

setzen, dürfen Samenmischungen nach Angabe

des Bestellers herstellen und nur an diesen für

den unmittelbaren Verbrauch abgeben. Bei Abgabe

solcher Samenmischungen ist dem Besteller

ein Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein usw.)

auszufolgen, das die Bezeichnung ,Samenmischung

auf Bestellung', die Angabe der Art,

Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit

(§ 4 Abs. 1 und 2) aller in der Mischung

enthaltenen Sämereien, das Gewicht jedes Bestandteiles

und den vom Besteller angegebenen

Nutzungszweck zu enthalten hat."

8. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee,

Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee,

Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem

Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee,

Wundklee, Futterrüben und Timothégras dürfen

als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer

gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau

und Samenprüfung in Wien oder einer

anderen vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder

Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig

feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr

gesetzt werden."

9. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide

einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten

Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben

in Mengen von mehr als 50 kg, die auf

der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen

Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein,

Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als ,Saatgut'

(§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf

den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind,

ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit

einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau

und Samenprüfung in Wien oder einer anderen

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle

(§ 9 Abs. 1) verschlossen ist."

10. § 8 a Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des

Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen

Verkehr bei Kartoffelsaatgut das

Herkunftsland anzugeben ist.

(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die

Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz

lit. b und zweiter Unterabsatz sowie Abs. 4, des

§ 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1,

3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung."

11. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege

über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der

Ware beizulegen."

12. Im § 9 Abs. 3 vorletzter Satz treten an

Stelle der Worte: „Bei Klee-, Timothégras- und

Leinsamen muß" die Worte: „Bei Klee- und

Timothégrassamen muß".

13. § 12 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.

14. § 16 erster Satz hat zu lauten

„Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster

Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. .1, 3 oder 4,

der §§ 3 oder 4, Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3

oder 4, oder des § 6 oder des § 8 a zuwiderhandelt,

kann, unbeschadet der Strafverfolgung,

auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz

in Anspruch genommen werden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I Z. 9 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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