195. Bundesgesetz: Saatgutgesetz-Novelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, in der
Fassung der Saatgutgesetznovelle 1953, BGBl.
Nr. 114, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
dürfen im geschäftlichen Verkehr als
Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind
a) Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens
die in den Normen der Bundesanstalt
für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien jeweils festgesetzten Grenzwerte
erreichen;
b) es muß sich — außer bei Gemüsesämereien
— um Sorten, die im ,Zuchtbuch
für Kulturpflanzen' (§ 1 Pflanzenzuchtgesetz,
BGBl. Nr. 34/1947) eingetragen
sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen)
handeln, die sonst auf Grund ihres
Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung
sind;
c) Sämereien von Getreide einschließlich Mais
(soweit es sich nicht um Zucker- oder
Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen
für die Bezeichnung ,anerkanntes
Saatgut' (§ 4 Abs. 3) entsprechen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission
(§ 3 Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis
der Sorten und Herkünfte (Ökotypen),
die gemäß lit. b sonst auf Grund ihres Anbauwertes
für die Landeskultur von Bedeutung sind,
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
Wenn der Anbauwert einer Sorte
oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte
Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf
diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen,
die unter der Bezeichnung ,Saatgut'
gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst
in Verkehr gesetzt werden, müssen — sofern
dieses Gesetz nicht anderes bestimmt — handelsüblich
verpackt und mit einer den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer
Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit
versehen sein.
(2) Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich
Mais, von Hülsenfrüchten und von
Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung ,Saatgut'
auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt
werden.
(3) Von der Bezeichnung der Beschaffenheit
darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen
von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen
unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben
(Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem
halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in
Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von
Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn
sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr
gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist
auf der Verpackung solcher als ,Saatgut' bezeichneten
Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene
Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster
Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp)
(§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar
anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das
Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden,
daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien
mindestens die jeweils mit Kundmachung
festgesetzten Grenzwerte erreichen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Bezeichnung von Sämereien, die als ,Saatgut' oder
ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und
über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft
(Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig
feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche
Ankündigungen oder Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche,
den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende
Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne
Personen gerichtet sind."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Art des Saatgutes ist durch Angabe
seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung
zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung
zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die
Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist
wahrheitsgemäß, bei den im ,Zuchtbuch für Kulturpflanzen'
oder im Verzeichnis gemäß § 1
Abs. 2 eingetragenen Sorten entsprechend dieser
Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze
zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft
sind zulässig."
4. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Im Ausland aufgewachsenes Saatgut
darf jedoch als ,anerkanntes Saatgut' bezeichnet
werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß
§ 9 Abs. 1 zur Untersuchung und Plombierung
von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle
vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut
einem Verfahren unterzogen wurde, welches
sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem
Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung)."
5. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen; Abs. 5 erhält
die Absatzbezeichnung „(4)".
6. Im § 5 Abs. 1 haben Z. 2 und 3 zu lauten
„2. das Mengenverhältnis der in der Samenmischung
enthaltenen Arten, Sorten oder Herkünfte
(Ökotypen) in Gewichtshundertsätzen,
3. die im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
über die Reinheit und Keimfähigkeit der einzelnen
Mischungsbestandteile,".
7. § 5 Abs, 4 hat zu lauten
„(4) Personen, die gewerbsmäßig Sämereien
verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr
setzen, dürfen Samenmischungen nach Angabe
des Bestellers herstellen und nur an diesen für
den unmittelbaren Verbrauch abgeben. Bei Abgabe
solcher Samenmischungen ist dem Besteller
ein Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein usw.)
auszufolgen, das die Bezeichnung ,Samenmischung
auf Bestellung', die Angabe der Art,
Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit
(§ 4 Abs. 1 und 2) aller in der Mischung
enthaltenen Sämereien, das Gewicht jedes Bestandteiles
und den vom Besteller angegebenen
Nutzungszweck zu enthalten hat."
8. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee,
Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee,
Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem
Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee,
Wundklee, Futterrüben und Timothégras dürfen
als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer
gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau
und Samenprüfung in Wien oder einer
anderen vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder
Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr
gesetzt werden."
9. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide
einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten
Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben
in Mengen von mehr als 50 kg, die auf
der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen
Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein,
Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als ,Saatgut'
(§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf
den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind,
ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit
einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau
und Samenprüfung in Wien oder einer anderen
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle
(§ 9 Abs. 1) verschlossen ist."
10. § 8 a Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des
Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen
Verkehr bei Kartoffelsaatgut das
Herkunftsland anzugeben ist.
(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz
lit. b und zweiter Unterabsatz sowie Abs. 4, des
§ 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1,
3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung."
11. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege
über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der
Ware beizulegen."
12. Im § 9 Abs. 3 vorletzter Satz treten an
Stelle der Worte: „Bei Klee-, Timothégras- und
Leinsamen muß" die Worte: „Bei Klee- und
Timothégrassamen muß".
13. § 12 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.
14. § 16 erster Satz hat zu lauten
„Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster
Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. .1, 3 oder 4,
der §§ 3 oder 4, Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3
oder 4, oder des § 6 oder des § 8 a zuwiderhandelt,
kann, unbeschadet der Strafverfolgung,
auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I Z. 9 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.