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195_1963 AT

195. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178/1963, werden ab 1. August

1963 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 50 S mit folgender Ausstattung

ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten

somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt in einem Perlenkreis die Darstellung des österreichischen

Bindenschildes und des Tiroler Wappens nach einer Abbildung aus dem Zeugbuch Kaiser Maximilians,

mit der Umschrift „600 Jahre Tirol — Österreich" und den Jahreszahlen „1363—1963".

Die andere Seite "zeigt in der Mitte die Zahl „50", darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort

„Schilling", umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik

Österreich". Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand

der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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