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195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Physischen und juristischen Personen,

deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen

von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des

Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich,

BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom

28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten

oder liquidiert worden sind, ist gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung

zu gewähren.

§ 2. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 1 ist nachstehenden Personen Entschädigung

zu gewähren

1. physischen Personen, die am 28. November

1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern,

sofern sie physische oder juristische

Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch

von Todes wegen auf sie

übergegangen ist. Ist die physische Person vor

dem 28. November 1955 verstorben und besaß

sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische

Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer

nur insoweit ein, als sie am

28. November 1955 als physische Personen österreichische

Staatsbürger waren oder als juristische

Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer

nicht vorhanden, wohl aber

Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen,

so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche

Entschädigung zu gewähren;

2. juristischen Personen, die am 15. Mai 1945

und am 28. November 1955 ihren Sitz im

Gebiet der Republik Österreich hatten;

3. Gesellschaftern einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November

1955 im Gebiet der Republik Österreich

hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der

Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit

als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen

erfüllen.

(2) Das Erfordernis des Sitzes einer juristischen

Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

im Gebiet der Republik Österreich

nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die juristische

Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechtes

am 15. Mai 1945 und am Tage ihrer Auflösung

ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich

hatte.

(3) Die Tatsache, daß Vermögenschaften, Rechte

und Interessen von der Förderativen Volksrepublik

Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages mit Wirkung

vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten

oder liquidiert worden sind, ist im

Einzelfall zu beweisen. Durch den Hinweis auf

jugoslawische Rechtsvorschriften, betreffend die

Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages,

allein kann der Nachweis über Art

und Umfang der von den jugoslawischen Maßnahmen

betroffenen Vermögenschaften, Rechte

und Interessen nicht erbracht werden.

§ 3. (1) Ist ein österreichischer Staatsbürger,

dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des

Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten

oder liquidiert worden ist, vor dem

28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich

dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet

der Republik Österreich noch auf dem Gebiet

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine

Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist

bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich

eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen.

In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch

so anzusehen, als hätte er sich bereits

zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen

befunden.

(2) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche

Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur

Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie

nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung

das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(3) Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt

und sind neben anspruchsberechtigten

Erben noch andere Erben vorhanden, so sind

diese bezüglich des Entschädigungsanspruches

nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten

Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den

§§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

bezüglich der Erbteile der anderen Erben

nicht zu.

§ 4, Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

durch eine staatliche Maßnahme, die ihren

Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages

hat, auf dem Gebiet der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird

keine Entschädigung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt.

§ 5. (1) Physischen und juristischen Personen,

die in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und

dem 15. Mai 1945 Vermögenschaften, Rechte

und Interessen, für die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren

wäre, auf eine Weise erworben haben, die

eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der

österreichischen Rückstellungsgesetze dargestellt

hätte, wird für derartige entzogene Vermögenschaften,

Rechte und Interessen keine Entschädigung

gewährt.

(2) Die Entschädigung für derartige entzogene

Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei

Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2

dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen

worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer

zu gewähren, wenn dieser sowohl

zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung

als auch am 28. November 1955 die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen hat oder als

juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen

Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.

§ 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber

für das entzogene Vermögen sind, soweit

sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen

sind oder durch die Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die

Entschädigung anzurechnen. Für derartige

Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der

sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.

(3) Als Grundlage für die Bewertung der entzogenen

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

ist deren Umfang und Zustand am 15. Mai

1945 maßgebend.

§ 6. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung

ist ausgeschlossen, wer im Zuge der

Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium

für Finanzen oder bei einer der im

§ 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten

Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige

Angaben macht, die für die Gewährung

der Entschädigung oder die Festsetzung deren

Höhe wesentlich sind.

(2) Entschädigungszahlungen, die durch derartige

Angaben erschlichen wurden, sind an den

Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch

des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches

innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen

Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist

von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund

imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel

für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber

gemachten Angaben bei

Gericht vorzubringen.

§ 7. Solange ein Entschädigungsanspruch nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich

oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

dem Grunde und der Höhe nach feststeht,

kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen,

verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene,

dieser Bestimmung widersprechende

Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist

ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über

den Entschädigungsanspruch durch letztwillige

Erklärung ist hingegen zulässig.

II. Verfahren.

§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem

Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis

spätestens 31. Dezember 1963 beim Bundesministerium

für Finanzen in Wien anzumelden.

(2) Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten

Formblätter für die „Anmeldung österreichischer

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

in Jugoslawien" zu verwenden. Der Anmeldung

sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches

dienenden Urkunden im

Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter

Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher

Sprache abgefaßten Urkunden ist eine

beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache

beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich

der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner

tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind

im einzelnen genau zu bezeichnen.

(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag

auf Gewährung von Vorschüssen auf einem

vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten

Formblatt für die „Anmeldung öster-

reichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen

in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf

Vorschußzahlung" eingebracht worden sind,

gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.

(4) Sonstige beim Bundesministerium für

Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene

Anmeldungen ersetzen nicht die nach

diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung,

doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach

diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung

Bezug zu nehmen.

§ 9. (0 Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium

für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium

für Finanzen kann die etwa notwendigen

Erhebungen auch durch ersuchte oder

beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne

dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen

lassen.

(2) Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen

des Bundesministeriums für Finanzen zur

Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende

Angaben zu machen oder Beweismittel

anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).

(3) Können Angaben nicht gemacht und Nachweise

nicht erbracht werden, so sind die Gründe

hiefür anzugeben.

(4) Der Entschädigungswerber kann sich zum

Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden

Absätze vorgenommenen Prüfung

binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden

Frist ab Zustellung der Verständigung über das

Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde

und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll

äußern.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat dem Entschädigungswerber die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ermittelte

Entschädigung schriftlich anzubieten. Die Stellung

von Teilanboten bezüglich einzelner Vermögensarten

ist zulässig. Der Entschädigungswerber

hat auf dieses Anbot (Teilanbot) binnen

drei Monaten nach Zustellung schriftlich zu

erklären, ob er das Anbot (Teilanbot) annimmt

oder ablehnt. Gibt der Entschädigungswerber

eine solche Erklärung innerhalb der dreimonatigen

Frist nicht ab, so gilt das vom Bundesministerium

für Finanzen gestellte Anbot (Teilanbot)

als vom Entschädigungswerber angenommen.

(2) Die Unterschrift des Entschädigungswerbers

auf der Erklärung, das Anbot (Teilanbot) anzunehmen

oder abzulehnen, bedarf der gerichtlichen

oder notariellen Beglaubigung. Die

Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung

des Anbotes (Teilanbotes) kann auch zu

Protokoll vor dem Bundesministerium für

Finanzen, jeder Finanzlandesdirektion und jedem

Finanzamt erfolgen; in diesem Falle bedarf es

keiner gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung

der Unterschrift des Entschädigungswerbers.

Die Unterschrift von als Parteienvertreter einschreitenden

Rechtsanwälten und öffentlichen

Notaren bedarf keiner Beglaubigung. Ebensowenig

bedarf die Unterschrift der Partei auf

der einem Rechtsanwalt oder einem öffentlichen

Notar erteilten Vollmacht der Beglaubigung.

(3) Findet das Bundesministerium für Finanzen

das Entschädigungsbegehren als nicht begründet

und lehnt es das Entschädigungsbegehren daher

ab, so hat es den Entschädigungswerber davon

schriftlich zu verständigen. Das Bundesministerium

für Finanzen hat sein Anbot (Teilanbot)

oder die Ablehnung zu begründen.

(4) Hat das Bundesministerium für Finanzen

die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt oder

hat der Entschädigungswerber in der im Absatz 1

vorgeschriebenen Form das Anbot (Teilanbot)

abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber

seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches

nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes binnen einer

Frist von drei Monaten mittels eines Antrages

gerichtlich geltend machen. Die dreimonatige

Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt

im Falle der Ablehnung einer Entschädigungszahlung

durch das Bundesministerium für Finanzen

mit dem Tage der Zustellung der Ablehnung,

im Falle der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes)

durch den Entschädigungswerber mit

dem Tage des Einlangens der ablehnenden Erklärung

beim Bundesministerium für Finanzen.

(5) Wird vom Bundesministerium für Finanzen

einer physischen Person innerhalb von zwei

Jahren, einer juristischen Person innerhalb von

drei Jahren nach Einlangen einer den Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 entsprechenden Anmeldung

beim Bundesministerium für Finanzen weder ein

Anbot (Teilanbot) gestellt noch das Entschädigungsbegehren

abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber

den Anspruch auf Entschädigung

binnen einer weiteren Frist von einem Jahr

bei sonstigem Verlust des Anspruches mittels

eines Antrages gerichtlich geltend machen. Hat

der Entschädigungswerber seinen Anspruch vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne

des § 8 Abs. 3 angemeldet, so beginnt die einjährige

Frist für die gerichtliche Geltendmachung

des Anspruches am 1. Jänner 1964 zu laufen.

(6) Mit der Anrufung des Gerichtes wird ein

vom Bundesministerium für Finanzen gestelltes

Anbot (Teilanbot) unwirksam.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen ist

berechtigt, auch nach Ablauf der in Abs. 6 genannten

Frist für die Stellung eines Anbotes

(Teilanbotes), jedoch vor Anrufung des Gerichtes

dem Entschädigungswerber ein wirksames Anbot

(Teilanbot) zu stellen. Durch die Stellung eines

solchen Anbotes (Teilanbotes) wird die in Abs. 5

festgesetzte Frist für die Anrufung des Gerichtes

um sechs Monate verlängert. Ein nach Anrufung

des Gerichtes gestelltes Anbot (Teilanbot) des

Bundesministeriums für Finanzen hat die Wirkung

eines Vergleichsvorschlages in dem gerichtlichen

Verfahren.

(8) Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung

des Entschädigungsantrages verstorben,

so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur

dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich

bestellten Vertreter oder einen Erben

vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung

des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies

nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit

dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten

Erben oder dem Vermächtnisnehmer,

der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht

wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5

festgesetzten Fristen werden durch den Tod des

Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer

der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.

§ 11. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag

gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes

ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in

dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt

der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen

Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung

eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien ausschließlich zuständig.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe

anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch

stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu

bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt

des Bundesministeriums für Finanzen

angegeben worden sind.

(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung

des Antrages der Finanzprokuratur mit dem

Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht

zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von

vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen

Vorbringen des Antragstellers Stellung zu

nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums

für Finanzen vorzulegen.

(4) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung

einer Partei.

(5) Für das Verfahren gelten die allgemeinen

Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

mit folgenden Besonderheiten

1. Die Verhandlung und Entscheidung in

erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.

2. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht

kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

notwendig erscheint.

3. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.

4. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist

unzulässig.

5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

6. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof

ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen

Beurteilung der Sache auch gegen eine

bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes

zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die

Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen nicht anzuwenden.

§ 12. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen

streitigen Verfahren wegen Gewährung einer

Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages

sind in jeder Lage des Verfahrens durch

Beschluß an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung

hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes

nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos

wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung

bedarf. Das Verfahren ist nach den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Des in den §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium

für Finanzen bedarf es im Falle der

Abtretung nach Abs. 1 nicht.

(3) Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen

Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen

Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der

Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

zu. Der Streitwert für die Bemessung

der Kosten richtet sich nach der im streitigen

Verfahren von der klagenden Partei oder

vom Gericht vorgenommenen Bewertung des

Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise

Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit

(§§ 41 if. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem

Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache

zu beurteilen.

(4) Die Kostenentscheidung (Abs. 3) ist mit dem

Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung

einer Entschädigung im Sinne dieses

Bundesgesetzes zu verbinden.

(5) Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund

des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durch Vergleich

erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes

keine weitere Entschädigung gewährt.

III. Ermittlung der Entschädigung.

§ 13. (1) Die Entschädigung ist für jeden

Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an

den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Ver-

mögenschaften, Rechten und Interessen gesondert

zu ermitteln.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung

von Vermögenschaften, Rechten und

Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der

für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz

festgelegte Richtwert.

(3) Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling

ist der Richtwert mit 3'5 zu vervielfachen.

(4) Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz

kein Richtwert, sondern unmittelbar

ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt

keine Vervielfachung.

(5) Die für eine bewegliche körperliche Sache

zu gewährende Entschädigung darf den am

28. November 1955 im Gebiet der Republik

Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen

Preis nicht übersteigen.

§ 14. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für

Grund und Boden sind bei Grundstücken, für

die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung

zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen.

Dieser Feststellung sind, soweit sie

vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster

nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde

zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht

vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand

vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen

zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit

solcher im Grundkataster oder im Grundbuch

enthaltener Angaben ist zulässig.

(2) Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen

Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse-

und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten,

Brachland (Überschwemmungsgebiet),

Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege,

Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen

sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören,

zuzurechnen.

§ 15. (1) Die Flächenwerte der Grundstücke,

ausgenommen Bauflächen (§ 16), sind nach den

folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Liegen Katasterunterlagen vor, aus denen

die Bodenklasse (Bonitätsklasse) für die einzelnen

Parzellen ersichtlich ist, so ist der in der Anlage 1

für das betreffende Bewertungsgebiet, die entsprechende

Kulturgattung und die gegebene

Bodenklasse angegebene Wertansatz (Richtsatz

pro Hektar) mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen

ausgedrückten Größe der Parzelle zu vervielfachen.

(3) Liegen keine der in Abs. 2 bezeichneten

Unterlagen vor, so sind der Ermittlung der

Flächenwerte die in der Anlage 1 für das betreffende

Bewertungsgebiet und die entsprechende

Kulturgattung angegebenen Durchschnittswertansätze

pro Hektar zugrunde zu

legen.

(4) Bei Waldgrundstücken ist dem nach den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 errechneten Produkt

der Wert für den Waldbestand (Bestandwert)

zuzuzählen.

(5) Bei der Ermittlung des Bestandwertes des

Waldes ist von dem in der Anlage 1 für das

betreffende Grundstück angegebenen Hektarsatz

auszugehen. Sodann ist der in der Anlage 2 angeführte,

diesem Hektarsatz, der Betriebsart

(Hoch- oder Niederwald), der durchschnittlichen

Seehöhe der Katastralgemeinde, dem Bestandalter

zum 15. Mai 1945 und dem Anteil der Holzart

im einzelnen (Fichte, Tanne, Eiche, Buche usw.)

entsprechende Wertansatz mit der in Hektar auf

vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe des

Grundstückes zu vervielfachen. Sind lediglich die

Holzarten im allgemeinen (Nadel-, Laub- oder

Mischwald) und das Bestandalter festgestellt, so

sind die der Holzart und dem Bestandalter entsprechenden

und in der Anlage 2 angegebenen

Durchschnitte für Laubholz, Nadelholz oder

Mischwald anzuwenden. Ist das Bestandalter

nicht festgestellt, so ist bei der Ermittlung des

Bestandwertes ein Bestandalter von 55 Jahren

zugrunde zu legen. Sind lediglich die Holzarten

im allgemeinen (Laub-, Nadel- oder Mischwald)

festgestellt, so sind die in der Anlage 2 angegebenen

Durchschnittssätze für Laub-, Nadel- oder

Mischwald anzuwenden. Ist auch die Holzart

nicht festgestellt, so ist der in der Anlage 2 für

Mischwald angegebene Durchschnittssatz anzuwenden.

(6) Die Summe der für alle Grundstücke eines

Eigentümers ermittelten Flächenwerte ergibt den

Gesamtflächenwert.

§ 16. (1) Der Richtwert eines im Grundkataster

oder im Grundbuch (§ 14 Abs. 1) nach dem Stand

zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen

Grundstückes ist durch Vervielfachung des in

der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit

der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche

zu ermitteln.

(2) Ist nach dem Stand des Grundkatasters

oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein

Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu entschädigendes Gebäude errichtet

war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses

Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche

als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung

des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden

Grund und Bodens ist nach den für

die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund

und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß

der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes,

auf dem das Gebäude steht, abzuziehen

ist.

§ 17. Bis zu einer Gesamtfläche von 40 Hektar

des einem Eigentümer gehörenden Grund und

Bodens ist der Gesamtflächenwert dem Richtwert

gleichzusetzen.

§ 18. (1) Übersteigt die Gesamtfläche des einem

Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das

Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert

und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert

für 1 Hektar zu ermitteln.

(2) Die Gesamtfläche des einem Eigentümer

gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt

rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen

a) Fläche 0 bis 40 ha,

b) Fläche von 40'0001 ha bis 120 ha,

c) Fläche von 120'0001 ha bis 250 ha,

d) Fläche von 250'0001 ha bis 450 ha,

e) Fläche von 450'0001 ha bis 700 ha,

f) Fläche von 700'0001 ha bis 1000 ha,

g) Fläche über 1000 ha.

(3) Der Teilflächenwert ist entsprechend der

Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung

mit nachstehenden Hundertsätzen des

Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln

Für die Teilfläche a): 100 v. H.

Für die Teilfläche b): 90 v. H.

Für die Teilfläche c): 80 v. H.

Für die Teilfläche d): 70 v. H.

Für die Teilfläche e): 60 v. H.

Für die Teilfläche f): 55 v. H.

Für die Teilfläche g): 50 v. H.

(4) Die Summe der nach Abs. 3 ermittelten

Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.

§ 19. (1) Grundlage für die Ermittlung des

Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert

(§ 20).

(2) Der Richtwert von Gebäuden, die nach

ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen

Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am

15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden

Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen

enthielten, sowie von Schloßgebäuden,

beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen

Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes,

zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender

Ortszuschläge.

§ 20. (1) Für die Ermittlung des Gebäudewertes

ist das Ausmaß der einzelnen Geschoßflächen

in Quadratmetern festzustellen.

(2) Der Geschoßflächenwert ist durch Vervielfachung

des Ausmaßes der Geschoßflächen mit

dem in der Anlage 4 angegebenen Flächenwertsatz

zu ermitteln.

(3) Für zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und

Dachgeschoßflächen beträgt der Geschoßflächenwertsatz

70 v. H., für sonstigen Zwecken

dienende Keltergeschoßflächen 35 v. H. und für

unausgebaute Dachgeschoßflächen 10 v. H. des

für das unmittelbar anschließende Geschoß zur

Anwendung kommenden Flächenwertsatzes.

(4) Der Gebäudewert ist die Summe der nach

den Abs. 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte,

abzüglich der nach den Abs. 5 und 6

ermittelten Abschläge.

(5) Der Abschlag für die bis zum 15. Mai 1945

eingetretene technische Abnützung von Gebäuden

beträgt für jedes Jahr des Bestandes des

Gebäudes vor dem Jahre 1900 0'75 v. H. und

für jedes Jahr des Bestandes nach dem Jahre 1900

1 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte.

Bei am 15. Mai 1945 noch benutzbaren Objekten

darf der Abschlag für technische Abnützung bei

gemauerten Gebäuden 70 v. H. und bei aus Holz

erbauten Gebäuden 80 v. H. der Summe der

Geschoßflächenwerte nicht übersteigen.

(6) Wird bewiesen, daß das Gebäude in der

Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945

einer Generalreparatur, wie insbesondere einer

völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen

unterzogen wurde, so ist der

bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag

für technische Abnützung auf die Hälfte

herabzusetzen.

(7) Einer vor dem 15. Mai 1945 durch Kriegseinwirkung

entstandenen Beschädigung des Gebäudes

ist durch einen dem Grad der Beschädigung

entsprechenden weiteren anteilsmäßigen

Abschlag vom ermittelten Gebäudewert Rechnung

zu tragen.

§ 21. Dem nach den Bestimmungen des § 20

ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den

in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden

der in dieser Anlage angegebene

Hundertsatz zuzuzählen.

§ 22. (1) Hypotheken, die am 15. Mai 1945

auf Liegenschaften lasteten, sind von der für die

Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung mit

dem Wert abzuziehen, mit dem die entsprechende

Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des

Anbotes durch das Bundesministerium für

Finanzen noch unberichtigt aushaftet. Der Beweis

über die vollständige oder teilweise Abstattung

der Verbindlichkeit ist vom Entschädigungswerber

zu erbringen. Die nach dem 15. Mai 1945

im Grundbuch erfolgte Löschung der Hypothek

allein reicht zum Beweis der erfolgten gänzlichen

oder teilweisen Abstattung der Verbindlichkeit

nicht aus. Der Wert der unberichtigt aushaftenden

Verbindlichkeit ist in sinngemäßer Anwendung

der §§ 29 und 31 zu berechnen.

(2) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1

genannten Hypotheken von einem Gläubiger,

der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz

oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch

genommen, so kann er den Gläubiger auf

die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft

des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt,

zurückbehalten oder liquidiert worden

ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung

wegen einer solchen Verbindlichkeit nur

insoweit in Anspruch genommen werden, als

seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des

Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene

oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung

des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht

ausgereicht hätte.

(3) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1

genannten Hypotheken von einem im Abs. 2

nicht genannten Gläubiger persönlich in Anspruch

genommen, so kann er den Gläubiger bis

zu dem Betrag, der gemäß Abs. 1 von der für

die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung

abgezogen wurde, an den Bund verweisen. Er

kann im Falle dieser Verweisung wegen einer

solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch

genommen werden, als sie den von der Entschädigung

abgezogenen Betrag übersteigt.

(4) Im Falle einer Verweisung an den Bund

nach Abs. 3 stehen dem Bund alle Einwendungen

gegen die Forderung zu, die auch dem Schuldner

zustehen.

(5) Ist für eine Liegenschaft nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu

gewähren und lastet auf dieser Liegenschaft eine

der im § 23 angeführten persönlichen Dienstbarkeiten,

so ist der Entschädigungsbetrag für

die Liegenschaft um den nach § 23 zu ermittelnden

Entschädigungswert dieser Dienstbarkeit zu

vermindern.

§ 23. Der Entschädigungswert für persönliche

Dienstbarkeiten beträgt

a) für die Dienstbarkeit der Fruchtnießung

4 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte

nach dem 15. Mai 1945 gelebt

hat, höchstens jedoch 40 v. H.,

b) für die Dienstbarkeit des Gebrauches einer

Sache 2 v. H. für jedes volle Jahr, das der

Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt

hat, höchstens jedoch 20 v. H. der Entschädigung,

die sich nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes für das dienende Gut

ergibt oder ergeben würde;

c) für die Dienstbarkeit der Wohnung

1'5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte

nach dem 15. Mai 1945 gelebt

hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung,

die sich nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in

dem sich die Wohnung des Berechtigten

befand, ergibt oder ergeben würde.

§ 24. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für

das einem gewerblichen Betrieb oder einem freien

Beruf gewidmete Betriebsvermögen ist von

einem Vermögensstatus nach dem Stande des

Tages, an dem dem Eigentümer noch die Verfügungsgewalt

über den Betrieb oder das Betriebsvermögen

zustand, auszugehen. Diesen Vermögensstatus

hat der Entschädigungswerber zu

erstellen. In den Vermögensstatus sind sämtliche

Aktiven und mit Ausnahme des Eigenkapitals

sämtliche Passiven des im Gebiet der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien gelegenen Betriebes

aufzunehmen, die nach den dem Entschädigungswerber

zur Verfügung stehenden Unterlagen

(Bilanzen, Geschäftsbüchern, Belegen, Verträgen

und sonstigen Schriftstücken) sowie nach seinen

eigenen Kenntnissen und nach den ihm zugänglichen

Auskünften dritter Personen am Stichtag

bestanden haben.

(2) Die Aktiven und Passiven sind im Vermögensstatus

möglichst weitgehend aufzugliedern,

mindestens aber insoweit, als dies der üblichen

Gliederung einer Bilanz entspricht. Jedes angesetzte

Aktivum und Passivum ist in den Anlagen,

die dem Vermögensstatus beizufügen sind,

in mengen- und wertmäßiger Hinsicht ausreichend

zu erläutern, wobei im Falle konkreter

Wertangaben die angewandten Bewertungsgrundsätze

und Bewertungsmaßstäbe (Währungen)

zu bezeichnen sind. Geldforderungen

und Verbindlichkeiten sind in der Währung

anzugeben, in der die Forderung begehrt werden

konnte oder die Verbindlichkeit geschuldet

wurde.

(3) Der Entschädigungswerber hat dem Vermögensstatus

alle Unterlagen beizufügen, die der

Überprüfung der mengen- und wertmäßigen

Angaben dienlich sein können.

(4) Bei Prüfung des Vermögensstatus sind alle

außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien befindlichen Aktiven einschließlich

der Forderungen gegen Schuldner mit

dem Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

sowie uneinbringliche Forderungen, insbesondere

solche gegen das Deutsche Reich, dessen Einrichtungen,

die Deutsche Reichsbank, die Deutsche

Reichsbahn und die Deutsche Reichspost, zur

Gänze auszuscheiden. Ebenso sind solche Passiven

auszuscheiden, für die vom Entschädigungswerber

der Nachweis für eine nach dem 15. Mai 1945

durch ihn selbst oder seinen Rechtsvorgänger

erfolgte Begleichung erbracht wird.

(5) Die in dem gemäß Abs. 4 berichtigten Vermögensstatus

angeführten Aktiven und Passiven

sind einzeln so zu bewerten, wie dies für die

betreffenden Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu geschehen hätte, wenn diese Vermögenschaften

oder Verbindlichkeiten nicht

Bestandteile eines Betriebsvermögens gewesen

wären.

(6) Ist der Entschädigungswerber außerstande,

einen Vermögensstatus für den Betrieb vor-

zulegen oder können die Angaben im Vermögensstatus

weder bewiesen noch ausreichend

glaubhaft gemacht werden, so sind die

Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus

zu ermitteln oder zu berechnen. Kann auch

dies nicht geschehen, so sind diese Grundlagen

in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden

Absätze zu schätzen, wobei alle bedeutsamen

Umstände, insbesondere die Verhältnisse bei

vergleichbaren Betrieben, zu berücksichtigen sind.

(7) Die Entschädigung für das von der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmte,

zurückbehaltene oder liquidierte Betriebsvermögen

ergibt sich aus der Summe der nach

den vorstehenden Bestimmungen ermittelten

Entschädigungen für die einzelnen Aktiven nach

Abzug der in sinngemäßer Anwendung der nach

§ 31 Abs. 1 und 2 zu bewertenden Passiven.

§ 25. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung

für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24

Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung geführt

wurde, ist von der Entschädigung auszugehen,

die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber

Alleineigentümer des Betriebes gewesen

wäre.

(2) Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des

Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene

oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende

Entschädigung ist mit dem der Beteiligung

entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte

Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu

bemessen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren

Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann

anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2

des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene

oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers

oder seines Rechtsvorgängers

mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

betragen hat.

§ 26. (1) Die Entschädigung für von der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte,

zurückbehaltene oder liquidierte Aktien

jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25

Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als

ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung

gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

zugestanden wäre.

(2) Die Höhe der Geldforderung richtet sich

nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist

unter Berücksichtigung von Kurswerten der

Aktie in den der Ablieferung und Registrierung

vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb

oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes,

von außerbörslichen Notierungen,

Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert

maßgeblichen Umständen in Dinar

zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2

ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig

Groschen.

§ 27. (1) Die Entschädigung für die von der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß

Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten,

zurückbehaltenen oder liquidierten

Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf

einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer

Emission ist so zu berechnen, als ob

dem Entschädigungswerber am 28. November

1955 eine Geldforderung gegen die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.

(2) Die Höhe der Geldforderung entspricht

dem Nennwert jener Papiere, die der Entschädigungswerber

durch Umtausch erhalten

hätte, wenn die im Absatz 1 genannten Papiere

nicht gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages

von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert

worden wären.

(3) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung

beträgt je Dinar der am 28. November

1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen

Währung zwanzig Groschen.

§ 28. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für

bewegliche körperliche Sachen ist von dem Preis,

der für die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet

der Republik Österreich festgesetzt war, sofern

Preisregelungsvorschriften für die Sache zu

diesem Zeitpunkt nicht bestanden, vom Preis der

neuwertigen Sache im Rahmen des am 1. Jänner

1945 in Österreich bestandenen Preisgefüges

auszugehen. Der Richtwert für solche bewegliche

körperliche Sachen beträgt 60 v. H.; für

neuwertige Sachen, die zum Verkauf im Rahmen

eines gewerblichen Betriebes bestimmt waren,

jedoch 80 v. H. des so festgestellten Preises.

(2) Der Richtwert für Kostbarkeiten aus Edelmetall

und Edelsteinen ist der Materialwert, den

die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik

Österreich gehabt hätte. Diesen Sachen

sind Goldmünzen, soweit sie nicht unter die

Bestimmung des Abs. 3 fallen, gleichzuhalten.

(3) Der Richtwert für Kunstwerke und Kunstsammlungen,

sowie für Gegenstände mit Seltenheitswert

und deren Sammlungen, ist der Wert,

den die Sache im Gebiet der Republik Österreich

am 1. Jänner 1945 gehabt hätte. Bei Gegenständen

dieser Art, deren Ausfuhr aus dem

Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

am 28. November 1955 gesetzlichen Beschränkungen

aus Gründen des Denkmalschutzes

unterlag, ist der Entschädigungswert gleich dem

Richtwert,

(4) Zur Ermittlung der Entschädigung für

gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages

beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte

Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in

sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5

vorzugehen.

§ 29. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für

Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren

Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im

Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

hatten, ist vom Nennwert des von der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf

Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages

beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten

Betrages, ausgedrückt in Dinar der am

28. November 1955 in Geltung gestandenen

jugoslawischen Währung, auszugehen.

(2) Soweit eine Geldforderung gegen einen

Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am

28. November 1955 im Gebiet der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem

15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde,

wird für diese Forderung keine Entschädigung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewährt.

(3) Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren

Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955

außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung

nach diesem Bundesgesetz gewährt.

(4) Entschädigung für in Abs. 1 genannte

Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt,

als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich

gewesen wäre.

(5) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung

beträgt je Dinar der am 28. November

1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen

Währung zwanzig Groschen.

§ 30. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für

Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

ist von dem Betrag auszugehen, mit

dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien auf Grund des Artikels 27

§ 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten

oder liquidiert worden ist.

(2) Die Entschädigung für eine solche Forderung

beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in

Geltung gestandenen jugoslawischen Währung

zwanzig Groschen.

§ 31. (1) Verbindlichkeiten, die am 15. Mai

1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu entschädigenden Vermögenschaften,

Rechten und Interessen gehörten, sind

in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene

jugoslawische Währung umzurechnen.

(2) Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise

in Schilling umzustellen, daß einem Dinar

zwanzig Groschen entsprechen.

(3) Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von

der Entschädigung abzuziehen.

§ 32. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für

unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen

gegenüber Dienstgebern, die ihren

Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung

des Dienstverhältnisses festzustellen.

Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so

ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am

15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die

Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach

den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der

Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so

ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung

und Abfertigung nach den am

28. November 1955 im Gebiet der Republik

Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen

Bestimmungen vorzugehen.

(2) Die nach den obigen Vorschriften errechneten

Beträge sind nach den Bestimmungen des

§ 29 in Schilling umzurechnen.

(3) Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines

Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch

auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher

Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung

im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag

des Ruhegenusses anzunehmen.

(4) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur,

insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen

Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht geregelt.

§ 33. Soweit für Vermögenschaften, Rechte und

Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des

Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten

oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz

kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt

ist, bleibt die Regelung der Entschädigung

einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.

Ansprüche auf Entschädigung für solche

Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind

jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes anzumelden.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte

Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner

1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

(2) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen

bis zum Betrag von 250.000 S sind

vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen

der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung

oder nach ungenütztem Ablauf der in

§ 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung

der rechtskräftigen Entscheidung des

Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen

Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung

den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S

übersteigende Betrag In drei gleichen aufeinander

folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen

Leistungsfrist bezahlt werden,

(3) Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte

Entschädigung sind vom Bund gewährte

Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach

Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten

Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des

Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das

gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf

Grund zwischenstaatlicher Verträge und in

Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze

als Entschädigung für nach diesem

Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften,

Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber

erbracht wurden.

(4) Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm

vom Bundesministerium für Finanzen gemäß

§ 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt

die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte

unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium

für Finanzen angebotene unverzinste

Entschädigung, so endet der Zinsenlauf

gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des

Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.

§ 35. (J) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes

genannten Erben, Legatare und Noterben

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung

der im Zusammenhang mit dem Erwerb von

Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben

mit der Maßgabe unberührt, daß alls für die

Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen

Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen

und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-,

Stempel- und Rechtsgebühren sowie von

den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Konen für Übersetzungen, die dem Bund

im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie

im Interesse des Entschädigungswerbers liegen,

von der Entschädigung jeweils in Abzug zu

bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom

Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen, soweit die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden

sind, das Bundesministerium für Justiz

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem jeweils sachlich zuständigen

Bundesministerium betraut,

(4) Mit der Vollziehung des § 35 Abs. 4 ist das

Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich

um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit

es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren

handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

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