195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Physischen und juristischen Personen,
deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen
von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des
Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom
28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten
oder liquidiert worden sind, ist gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung
zu gewähren.
§ 2. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1 ist nachstehenden Personen Entschädigung
zu gewähren
1. physischen Personen, die am 28. November
1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern,
sofern sie physische oder juristische
Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch
von Todes wegen auf sie
übergegangen ist. Ist die physische Person vor
dem 28. November 1955 verstorben und besaß
sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische
Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer
nur insoweit ein, als sie am
28. November 1955 als physische Personen österreichische
Staatsbürger waren oder als juristische
Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer
nicht vorhanden, wohl aber
Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen,
so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche
Entschädigung zu gewähren;
2. juristischen Personen, die am 15. Mai 1945
und am 28. November 1955 ihren Sitz im
Gebiet der Republik Österreich hatten;
3. Gesellschaftern einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November
1955 im Gebiet der Republik Österreich
hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der
Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit
als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen
erfüllen.
(2) Das Erfordernis des Sitzes einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
im Gebiet der Republik Österreich
nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die juristische
Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechtes
am 15. Mai 1945 und am Tage ihrer Auflösung
ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich
hatte.
(3) Die Tatsache, daß Vermögenschaften, Rechte
und Interessen von der Förderativen Volksrepublik
Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages mit Wirkung
vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten
oder liquidiert worden sind, ist im
Einzelfall zu beweisen. Durch den Hinweis auf
jugoslawische Rechtsvorschriften, betreffend die
Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages,
allein kann der Nachweis über Art
und Umfang der von den jugoslawischen Maßnahmen
betroffenen Vermögenschaften, Rechte
und Interessen nicht erbracht werden.
§ 3. (1) Ist ein österreichischer Staatsbürger,
dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des
Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten
oder liquidiert worden ist, vor dem
28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich
dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet
der Republik Österreich noch auf dem Gebiet
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine
Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist
bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich
eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen.
In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch
so anzusehen, als hätte er sich bereits
zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen
befunden.
(2) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche
Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur
Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie
nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(3) Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt
und sind neben anspruchsberechtigten
Erben noch andere Erben vorhanden, so sind
diese bezüglich des Entschädigungsanspruches
nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten
Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den
§§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
bezüglich der Erbteile der anderen Erben
nicht zu.
§ 4, Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
durch eine staatliche Maßnahme, die ihren
Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages
hat, auf dem Gebiet der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird
keine Entschädigung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt.
§ 5. (1) Physischen und juristischen Personen,
die in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und
dem 15. Mai 1945 Vermögenschaften, Rechte
und Interessen, für die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren
wäre, auf eine Weise erworben haben, die
eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der
österreichischen Rückstellungsgesetze dargestellt
hätte, wird für derartige entzogene Vermögenschaften,
Rechte und Interessen keine Entschädigung
gewährt.
(2) Die Entschädigung für derartige entzogene
Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2
dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen
worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer
zu gewähren, wenn dieser sowohl
zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung
als auch am 28. November 1955 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen hat oder als
juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen
Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.
§ 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber
für das entzogene Vermögen sind, soweit
sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen
sind oder durch die Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die
Entschädigung anzurechnen. Für derartige
Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.
(3) Als Grundlage für die Bewertung der entzogenen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
ist deren Umfang und Zustand am 15. Mai
1945 maßgebend.
§ 6. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung
ist ausgeschlossen, wer im Zuge der
Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium
für Finanzen oder bei einer der im
§ 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten
Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige
Angaben macht, die für die Gewährung
der Entschädigung oder die Festsetzung deren
Höhe wesentlich sind.
(2) Entschädigungszahlungen, die durch derartige
Angaben erschlichen wurden, sind an den
Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch
des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches
innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen
Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist
von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund
imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel
für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber
gemachten Angaben bei
Gericht vorzubringen.
§ 7. Solange ein Entschädigungsanspruch nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich
oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
dem Grunde und der Höhe nach feststeht,
kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene,
dieser Bestimmung widersprechende
Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist
ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über
den Entschädigungsanspruch durch letztwillige
Erklärung ist hingegen zulässig.
II. Verfahren.
§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem
Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis
spätestens 31. Dezember 1963 beim Bundesministerium
für Finanzen in Wien anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten
Formblätter für die „Anmeldung österreichischer
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
in Jugoslawien" zu verwenden. Der Anmeldung
sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches
dienenden Urkunden im
Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter
Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher
Sprache abgefaßten Urkunden ist eine
beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich
der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner
tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind
im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag
auf Gewährung von Vorschüssen auf einem
vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten
Formblatt für die „Anmeldung öster-
reichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen
in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf
Vorschußzahlung" eingebracht worden sind,
gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.
(4) Sonstige beim Bundesministerium für
Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene
Anmeldungen ersetzen nicht die nach
diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung,
doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach
diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung
Bezug zu nehmen.
§ 9. (0 Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium
für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium
für Finanzen kann die etwa notwendigen
Erhebungen auch durch ersuchte oder
beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne
dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen
lassen.
(2) Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen
des Bundesministeriums für Finanzen zur
Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende
Angaben zu machen oder Beweismittel
anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).
(3) Können Angaben nicht gemacht und Nachweise
nicht erbracht werden, so sind die Gründe
hiefür anzugeben.
(4) Der Entschädigungswerber kann sich zum
Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden
Absätze vorgenommenen Prüfung
binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden
Frist ab Zustellung der Verständigung über das
Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde
und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll
äußern.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat dem Entschädigungswerber die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ermittelte
Entschädigung schriftlich anzubieten. Die Stellung
von Teilanboten bezüglich einzelner Vermögensarten
ist zulässig. Der Entschädigungswerber
hat auf dieses Anbot (Teilanbot) binnen
drei Monaten nach Zustellung schriftlich zu
erklären, ob er das Anbot (Teilanbot) annimmt
oder ablehnt. Gibt der Entschädigungswerber
eine solche Erklärung innerhalb der dreimonatigen
Frist nicht ab, so gilt das vom Bundesministerium
für Finanzen gestellte Anbot (Teilanbot)
als vom Entschädigungswerber angenommen.
(2) Die Unterschrift des Entschädigungswerbers
auf der Erklärung, das Anbot (Teilanbot) anzunehmen
oder abzulehnen, bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beglaubigung. Die
Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung
des Anbotes (Teilanbotes) kann auch zu
Protokoll vor dem Bundesministerium für
Finanzen, jeder Finanzlandesdirektion und jedem
Finanzamt erfolgen; in diesem Falle bedarf es
keiner gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung
der Unterschrift des Entschädigungswerbers.
Die Unterschrift von als Parteienvertreter einschreitenden
Rechtsanwälten und öffentlichen
Notaren bedarf keiner Beglaubigung. Ebensowenig
bedarf die Unterschrift der Partei auf
der einem Rechtsanwalt oder einem öffentlichen
Notar erteilten Vollmacht der Beglaubigung.
(3) Findet das Bundesministerium für Finanzen
das Entschädigungsbegehren als nicht begründet
und lehnt es das Entschädigungsbegehren daher
ab, so hat es den Entschädigungswerber davon
schriftlich zu verständigen. Das Bundesministerium
für Finanzen hat sein Anbot (Teilanbot)
oder die Ablehnung zu begründen.
(4) Hat das Bundesministerium für Finanzen
die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt oder
hat der Entschädigungswerber in der im Absatz 1
vorgeschriebenen Form das Anbot (Teilanbot)
abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber
seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches
nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes binnen einer
Frist von drei Monaten mittels eines Antrages
gerichtlich geltend machen. Die dreimonatige
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt
im Falle der Ablehnung einer Entschädigungszahlung
durch das Bundesministerium für Finanzen
mit dem Tage der Zustellung der Ablehnung,
im Falle der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes)
durch den Entschädigungswerber mit
dem Tage des Einlangens der ablehnenden Erklärung
beim Bundesministerium für Finanzen.
(5) Wird vom Bundesministerium für Finanzen
einer physischen Person innerhalb von zwei
Jahren, einer juristischen Person innerhalb von
drei Jahren nach Einlangen einer den Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 entsprechenden Anmeldung
beim Bundesministerium für Finanzen weder ein
Anbot (Teilanbot) gestellt noch das Entschädigungsbegehren
abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber
den Anspruch auf Entschädigung
binnen einer weiteren Frist von einem Jahr
bei sonstigem Verlust des Anspruches mittels
eines Antrages gerichtlich geltend machen. Hat
der Entschädigungswerber seinen Anspruch vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne
des § 8 Abs. 3 angemeldet, so beginnt die einjährige
Frist für die gerichtliche Geltendmachung
des Anspruches am 1. Jänner 1964 zu laufen.
(6) Mit der Anrufung des Gerichtes wird ein
vom Bundesministerium für Finanzen gestelltes
Anbot (Teilanbot) unwirksam.
(7) Das Bundesministerium für Finanzen ist
berechtigt, auch nach Ablauf der in Abs. 6 genannten
Frist für die Stellung eines Anbotes
(Teilanbotes), jedoch vor Anrufung des Gerichtes
dem Entschädigungswerber ein wirksames Anbot
(Teilanbot) zu stellen. Durch die Stellung eines
solchen Anbotes (Teilanbotes) wird die in Abs. 5
festgesetzte Frist für die Anrufung des Gerichtes
um sechs Monate verlängert. Ein nach Anrufung
des Gerichtes gestelltes Anbot (Teilanbot) des
Bundesministeriums für Finanzen hat die Wirkung
eines Vergleichsvorschlages in dem gerichtlichen
Verfahren.
(8) Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung
des Entschädigungsantrages verstorben,
so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur
dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich
bestellten Vertreter oder einen Erben
vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung
des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies
nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit
dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten
Erben oder dem Vermächtnisnehmer,
der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht
wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5
festgesetzten Fristen werden durch den Tod des
Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer
der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.
§ 11. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag
gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes
ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in
dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt
der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen
Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung
eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien ausschließlich zuständig.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe
anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch
stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu
bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt
des Bundesministeriums für Finanzen
angegeben worden sind.
(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung
des Antrages der Finanzprokuratur mit dem
Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht
zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von
vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen
Vorbringen des Antragstellers Stellung zu
nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums
für Finanzen vorzulegen.
(4) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung
einer Partei.
(5) Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
mit folgenden Besonderheiten
1. Die Verhandlung und Entscheidung in
erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
2. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht
kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
notwendig erscheint.
3. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
4. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist
unzulässig.
5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
6. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof
ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung der Sache auch gegen eine
bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes
zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die
Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen nicht anzuwenden.
§ 12. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen
streitigen Verfahren wegen Gewährung einer
Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages
sind in jeder Lage des Verfahrens durch
Beschluß an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung
hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes
nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos
wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung
bedarf. Das Verfahren ist nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Des in den §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium
für Finanzen bedarf es im Falle der
Abtretung nach Abs. 1 nicht.
(3) Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen
Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen
Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der
Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
zu. Der Streitwert für die Bemessung
der Kosten richtet sich nach der im streitigen
Verfahren von der klagenden Partei oder
vom Gericht vorgenommenen Bewertung des
Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise
Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit
(§§ 41 if. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem
Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache
zu beurteilen.
(4) Die Kostenentscheidung (Abs. 3) ist mit dem
Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung
einer Entschädigung im Sinne dieses
Bundesgesetzes zu verbinden.
(5) Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund
des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durch Vergleich
erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes
keine weitere Entschädigung gewährt.
III. Ermittlung der Entschädigung.
§ 13. (1) Die Entschädigung ist für jeden
Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an
den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Ver-
mögenschaften, Rechten und Interessen gesondert
zu ermitteln.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung
von Vermögenschaften, Rechten und
Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der
für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz
festgelegte Richtwert.
(3) Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling
ist der Richtwert mit 3'5 zu vervielfachen.
(4) Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz
kein Richtwert, sondern unmittelbar
ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt
keine Vervielfachung.
(5) Die für eine bewegliche körperliche Sache
zu gewährende Entschädigung darf den am
28. November 1955 im Gebiet der Republik
Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen
Preis nicht übersteigen.
§ 14. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für
Grund und Boden sind bei Grundstücken, für
die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung
zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen.
Dieser Feststellung sind, soweit sie
vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster
nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde
zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht
vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand
vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen
zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit
solcher im Grundkataster oder im Grundbuch
enthaltener Angaben ist zulässig.
(2) Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen
Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse-
und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten,
Brachland (Überschwemmungsgebiet),
Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege,
Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen
sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören,
zuzurechnen.
§ 15. (1) Die Flächenwerte der Grundstücke,
ausgenommen Bauflächen (§ 16), sind nach den
folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Liegen Katasterunterlagen vor, aus denen
die Bodenklasse (Bonitätsklasse) für die einzelnen
Parzellen ersichtlich ist, so ist der in der Anlage 1
für das betreffende Bewertungsgebiet, die entsprechende
Kulturgattung und die gegebene
Bodenklasse angegebene Wertansatz (Richtsatz
pro Hektar) mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen
ausgedrückten Größe der Parzelle zu vervielfachen.
(3) Liegen keine der in Abs. 2 bezeichneten
Unterlagen vor, so sind der Ermittlung der
Flächenwerte die in der Anlage 1 für das betreffende
Bewertungsgebiet und die entsprechende
Kulturgattung angegebenen Durchschnittswertansätze
pro Hektar zugrunde zu
legen.
(4) Bei Waldgrundstücken ist dem nach den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 errechneten Produkt
der Wert für den Waldbestand (Bestandwert)
zuzuzählen.
(5) Bei der Ermittlung des Bestandwertes des
Waldes ist von dem in der Anlage 1 für das
betreffende Grundstück angegebenen Hektarsatz
auszugehen. Sodann ist der in der Anlage 2 angeführte,
diesem Hektarsatz, der Betriebsart
(Hoch- oder Niederwald), der durchschnittlichen
Seehöhe der Katastralgemeinde, dem Bestandalter
zum 15. Mai 1945 und dem Anteil der Holzart
im einzelnen (Fichte, Tanne, Eiche, Buche usw.)
entsprechende Wertansatz mit der in Hektar auf
vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe des
Grundstückes zu vervielfachen. Sind lediglich die
Holzarten im allgemeinen (Nadel-, Laub- oder
Mischwald) und das Bestandalter festgestellt, so
sind die der Holzart und dem Bestandalter entsprechenden
und in der Anlage 2 angegebenen
Durchschnitte für Laubholz, Nadelholz oder
Mischwald anzuwenden. Ist das Bestandalter
nicht festgestellt, so ist bei der Ermittlung des
Bestandwertes ein Bestandalter von 55 Jahren
zugrunde zu legen. Sind lediglich die Holzarten
im allgemeinen (Laub-, Nadel- oder Mischwald)
festgestellt, so sind die in der Anlage 2 angegebenen
Durchschnittssätze für Laub-, Nadel- oder
Mischwald anzuwenden. Ist auch die Holzart
nicht festgestellt, so ist der in der Anlage 2 für
Mischwald angegebene Durchschnittssatz anzuwenden.
(6) Die Summe der für alle Grundstücke eines
Eigentümers ermittelten Flächenwerte ergibt den
Gesamtflächenwert.
§ 16. (1) Der Richtwert eines im Grundkataster
oder im Grundbuch (§ 14 Abs. 1) nach dem Stand
zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen
Grundstückes ist durch Vervielfachung des in
der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit
der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche
zu ermitteln.
(2) Ist nach dem Stand des Grundkatasters
oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein
Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu entschädigendes Gebäude errichtet
war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses
Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche
als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung
des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden
Grund und Bodens ist nach den für
die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund
und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß
der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes,
auf dem das Gebäude steht, abzuziehen
ist.
§ 17. Bis zu einer Gesamtfläche von 40 Hektar
des einem Eigentümer gehörenden Grund und
Bodens ist der Gesamtflächenwert dem Richtwert
gleichzusetzen.
§ 18. (1) Übersteigt die Gesamtfläche des einem
Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das
Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert
und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert
für 1 Hektar zu ermitteln.
(2) Die Gesamtfläche des einem Eigentümer
gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt
rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen
a) Fläche 0 bis 40 ha,
b) Fläche von 40'0001 ha bis 120 ha,
c) Fläche von 120'0001 ha bis 250 ha,
d) Fläche von 250'0001 ha bis 450 ha,
e) Fläche von 450'0001 ha bis 700 ha,
f) Fläche von 700'0001 ha bis 1000 ha,
g) Fläche über 1000 ha.
(3) Der Teilflächenwert ist entsprechend der
Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung
mit nachstehenden Hundertsätzen des
Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln
Für die Teilfläche a): 100 v. H.
Für die Teilfläche b): 90 v. H.
Für die Teilfläche c): 80 v. H.
Für die Teilfläche d): 70 v. H.
Für die Teilfläche e): 60 v. H.
Für die Teilfläche f): 55 v. H.
Für die Teilfläche g): 50 v. H.
(4) Die Summe der nach Abs. 3 ermittelten
Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.
§ 19. (1) Grundlage für die Ermittlung des
Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert
(§ 20).
(2) Der Richtwert von Gebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen
Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am
15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden
Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen
enthielten, sowie von Schloßgebäuden,
beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen
Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes,
zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender
Ortszuschläge.
§ 20. (1) Für die Ermittlung des Gebäudewertes
ist das Ausmaß der einzelnen Geschoßflächen
in Quadratmetern festzustellen.
(2) Der Geschoßflächenwert ist durch Vervielfachung
des Ausmaßes der Geschoßflächen mit
dem in der Anlage 4 angegebenen Flächenwertsatz
zu ermitteln.
(3) Für zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und
Dachgeschoßflächen beträgt der Geschoßflächenwertsatz
70 v. H., für sonstigen Zwecken
dienende Keltergeschoßflächen 35 v. H. und für
unausgebaute Dachgeschoßflächen 10 v. H. des
für das unmittelbar anschließende Geschoß zur
Anwendung kommenden Flächenwertsatzes.
(4) Der Gebäudewert ist die Summe der nach
den Abs. 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte,
abzüglich der nach den Abs. 5 und 6
ermittelten Abschläge.
(5) Der Abschlag für die bis zum 15. Mai 1945
eingetretene technische Abnützung von Gebäuden
beträgt für jedes Jahr des Bestandes des
Gebäudes vor dem Jahre 1900 0'75 v. H. und
für jedes Jahr des Bestandes nach dem Jahre 1900
1 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte.
Bei am 15. Mai 1945 noch benutzbaren Objekten
darf der Abschlag für technische Abnützung bei
gemauerten Gebäuden 70 v. H. und bei aus Holz
erbauten Gebäuden 80 v. H. der Summe der
Geschoßflächenwerte nicht übersteigen.
(6) Wird bewiesen, daß das Gebäude in der
Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945
einer Generalreparatur, wie insbesondere einer
völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen
unterzogen wurde, so ist der
bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag
für technische Abnützung auf die Hälfte
herabzusetzen.
(7) Einer vor dem 15. Mai 1945 durch Kriegseinwirkung
entstandenen Beschädigung des Gebäudes
ist durch einen dem Grad der Beschädigung
entsprechenden weiteren anteilsmäßigen
Abschlag vom ermittelten Gebäudewert Rechnung
zu tragen.
§ 21. Dem nach den Bestimmungen des § 20
ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den
in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden
der in dieser Anlage angegebene
Hundertsatz zuzuzählen.
§ 22. (1) Hypotheken, die am 15. Mai 1945
auf Liegenschaften lasteten, sind von der für die
Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung mit
dem Wert abzuziehen, mit dem die entsprechende
Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des
Anbotes durch das Bundesministerium für
Finanzen noch unberichtigt aushaftet. Der Beweis
über die vollständige oder teilweise Abstattung
der Verbindlichkeit ist vom Entschädigungswerber
zu erbringen. Die nach dem 15. Mai 1945
im Grundbuch erfolgte Löschung der Hypothek
allein reicht zum Beweis der erfolgten gänzlichen
oder teilweisen Abstattung der Verbindlichkeit
nicht aus. Der Wert der unberichtigt aushaftenden
Verbindlichkeit ist in sinngemäßer Anwendung
der §§ 29 und 31 zu berechnen.
(2) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1
genannten Hypotheken von einem Gläubiger,
der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz
oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch
genommen, so kann er den Gläubiger auf
die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft
des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt,
zurückbehalten oder liquidiert worden
ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung
wegen einer solchen Verbindlichkeit nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als
seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des
Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene
oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung
des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht
ausgereicht hätte.
(3) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1
genannten Hypotheken von einem im Abs. 2
nicht genannten Gläubiger persönlich in Anspruch
genommen, so kann er den Gläubiger bis
zu dem Betrag, der gemäß Abs. 1 von der für
die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung
abgezogen wurde, an den Bund verweisen. Er
kann im Falle dieser Verweisung wegen einer
solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch
genommen werden, als sie den von der Entschädigung
abgezogenen Betrag übersteigt.
(4) Im Falle einer Verweisung an den Bund
nach Abs. 3 stehen dem Bund alle Einwendungen
gegen die Forderung zu, die auch dem Schuldner
zustehen.
(5) Ist für eine Liegenschaft nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu
gewähren und lastet auf dieser Liegenschaft eine
der im § 23 angeführten persönlichen Dienstbarkeiten,
so ist der Entschädigungsbetrag für
die Liegenschaft um den nach § 23 zu ermittelnden
Entschädigungswert dieser Dienstbarkeit zu
vermindern.
§ 23. Der Entschädigungswert für persönliche
Dienstbarkeiten beträgt
a) für die Dienstbarkeit der Fruchtnießung
4 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte
nach dem 15. Mai 1945 gelebt
hat, höchstens jedoch 40 v. H.,
b) für die Dienstbarkeit des Gebrauches einer
Sache 2 v. H. für jedes volle Jahr, das der
Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt
hat, höchstens jedoch 20 v. H. der Entschädigung,
die sich nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes für das dienende Gut
ergibt oder ergeben würde;
c) für die Dienstbarkeit der Wohnung
1'5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte
nach dem 15. Mai 1945 gelebt
hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung,
die sich nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in
dem sich die Wohnung des Berechtigten
befand, ergibt oder ergeben würde.
§ 24. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für
das einem gewerblichen Betrieb oder einem freien
Beruf gewidmete Betriebsvermögen ist von
einem Vermögensstatus nach dem Stande des
Tages, an dem dem Eigentümer noch die Verfügungsgewalt
über den Betrieb oder das Betriebsvermögen
zustand, auszugehen. Diesen Vermögensstatus
hat der Entschädigungswerber zu
erstellen. In den Vermögensstatus sind sämtliche
Aktiven und mit Ausnahme des Eigenkapitals
sämtliche Passiven des im Gebiet der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien gelegenen Betriebes
aufzunehmen, die nach den dem Entschädigungswerber
zur Verfügung stehenden Unterlagen
(Bilanzen, Geschäftsbüchern, Belegen, Verträgen
und sonstigen Schriftstücken) sowie nach seinen
eigenen Kenntnissen und nach den ihm zugänglichen
Auskünften dritter Personen am Stichtag
bestanden haben.
(2) Die Aktiven und Passiven sind im Vermögensstatus
möglichst weitgehend aufzugliedern,
mindestens aber insoweit, als dies der üblichen
Gliederung einer Bilanz entspricht. Jedes angesetzte
Aktivum und Passivum ist in den Anlagen,
die dem Vermögensstatus beizufügen sind,
in mengen- und wertmäßiger Hinsicht ausreichend
zu erläutern, wobei im Falle konkreter
Wertangaben die angewandten Bewertungsgrundsätze
und Bewertungsmaßstäbe (Währungen)
zu bezeichnen sind. Geldforderungen
und Verbindlichkeiten sind in der Währung
anzugeben, in der die Forderung begehrt werden
konnte oder die Verbindlichkeit geschuldet
wurde.
(3) Der Entschädigungswerber hat dem Vermögensstatus
alle Unterlagen beizufügen, die der
Überprüfung der mengen- und wertmäßigen
Angaben dienlich sein können.
(4) Bei Prüfung des Vermögensstatus sind alle
außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien befindlichen Aktiven einschließlich
der Forderungen gegen Schuldner mit
dem Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
sowie uneinbringliche Forderungen, insbesondere
solche gegen das Deutsche Reich, dessen Einrichtungen,
die Deutsche Reichsbank, die Deutsche
Reichsbahn und die Deutsche Reichspost, zur
Gänze auszuscheiden. Ebenso sind solche Passiven
auszuscheiden, für die vom Entschädigungswerber
der Nachweis für eine nach dem 15. Mai 1945
durch ihn selbst oder seinen Rechtsvorgänger
erfolgte Begleichung erbracht wird.
(5) Die in dem gemäß Abs. 4 berichtigten Vermögensstatus
angeführten Aktiven und Passiven
sind einzeln so zu bewerten, wie dies für die
betreffenden Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu geschehen hätte, wenn diese Vermögenschaften
oder Verbindlichkeiten nicht
Bestandteile eines Betriebsvermögens gewesen
wären.
(6) Ist der Entschädigungswerber außerstande,
einen Vermögensstatus für den Betrieb vor-
zulegen oder können die Angaben im Vermögensstatus
weder bewiesen noch ausreichend
glaubhaft gemacht werden, so sind die
Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus
zu ermitteln oder zu berechnen. Kann auch
dies nicht geschehen, so sind diese Grundlagen
in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden
Absätze zu schätzen, wobei alle bedeutsamen
Umstände, insbesondere die Verhältnisse bei
vergleichbaren Betrieben, zu berücksichtigen sind.
(7) Die Entschädigung für das von der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmte,
zurückbehaltene oder liquidierte Betriebsvermögen
ergibt sich aus der Summe der nach
den vorstehenden Bestimmungen ermittelten
Entschädigungen für die einzelnen Aktiven nach
Abzug der in sinngemäßer Anwendung der nach
§ 31 Abs. 1 und 2 zu bewertenden Passiven.
§ 25. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung
für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24
Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung geführt
wurde, ist von der Entschädigung auszugehen,
die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber
Alleineigentümer des Betriebes gewesen
wäre.
(2) Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des
Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene
oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende
Entschädigung ist mit dem der Beteiligung
entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte
Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu
bemessen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren
Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann
anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2
des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene
oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers
oder seines Rechtsvorgängers
mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
betragen hat.
§ 26. (1) Die Entschädigung für von der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte,
zurückbehaltene oder liquidierte Aktien
jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25
Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als
ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung
gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
zugestanden wäre.
(2) Die Höhe der Geldforderung richtet sich
nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist
unter Berücksichtigung von Kurswerten der
Aktie in den der Ablieferung und Registrierung
vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb
oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes,
von außerbörslichen Notierungen,
Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert
maßgeblichen Umständen in Dinar
zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2
ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig
Groschen.
§ 27. (1) Die Entschädigung für die von der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß
Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten,
zurückbehaltenen oder liquidierten
Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf
einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer
Emission ist so zu berechnen, als ob
dem Entschädigungswerber am 28. November
1955 eine Geldforderung gegen die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
(2) Die Höhe der Geldforderung entspricht
dem Nennwert jener Papiere, die der Entschädigungswerber
durch Umtausch erhalten
hätte, wenn die im Absatz 1 genannten Papiere
nicht gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages
von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert
worden wären.
(3) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung
beträgt je Dinar der am 28. November
1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen
Währung zwanzig Groschen.
§ 28. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für
bewegliche körperliche Sachen ist von dem Preis,
der für die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet
der Republik Österreich festgesetzt war, sofern
Preisregelungsvorschriften für die Sache zu
diesem Zeitpunkt nicht bestanden, vom Preis der
neuwertigen Sache im Rahmen des am 1. Jänner
1945 in Österreich bestandenen Preisgefüges
auszugehen. Der Richtwert für solche bewegliche
körperliche Sachen beträgt 60 v. H.; für
neuwertige Sachen, die zum Verkauf im Rahmen
eines gewerblichen Betriebes bestimmt waren,
jedoch 80 v. H. des so festgestellten Preises.
(2) Der Richtwert für Kostbarkeiten aus Edelmetall
und Edelsteinen ist der Materialwert, den
die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik
Österreich gehabt hätte. Diesen Sachen
sind Goldmünzen, soweit sie nicht unter die
Bestimmung des Abs. 3 fallen, gleichzuhalten.
(3) Der Richtwert für Kunstwerke und Kunstsammlungen,
sowie für Gegenstände mit Seltenheitswert
und deren Sammlungen, ist der Wert,
den die Sache im Gebiet der Republik Österreich
am 1. Jänner 1945 gehabt hätte. Bei Gegenständen
dieser Art, deren Ausfuhr aus dem
Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
am 28. November 1955 gesetzlichen Beschränkungen
aus Gründen des Denkmalschutzes
unterlag, ist der Entschädigungswert gleich dem
Richtwert,
(4) Zur Ermittlung der Entschädigung für
gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages
beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte
Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in
sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5
vorzugehen.
§ 29. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für
Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren
Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im
Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
hatten, ist vom Nennwert des von der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf
Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages
beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten
Betrages, ausgedrückt in Dinar der am
28. November 1955 in Geltung gestandenen
jugoslawischen Währung, auszugehen.
(2) Soweit eine Geldforderung gegen einen
Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am
28. November 1955 im Gebiet der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem
15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde,
wird für diese Forderung keine Entschädigung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewährt.
(3) Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren
Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955
außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung
nach diesem Bundesgesetz gewährt.
(4) Entschädigung für in Abs. 1 genannte
Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt,
als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich
gewesen wäre.
(5) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung
beträgt je Dinar der am 28. November
1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen
Währung zwanzig Groschen.
§ 30. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für
Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
ist von dem Betrag auszugehen, mit
dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien auf Grund des Artikels 27
§ 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten
oder liquidiert worden ist.
(2) Die Entschädigung für eine solche Forderung
beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in
Geltung gestandenen jugoslawischen Währung
zwanzig Groschen.
§ 31. (1) Verbindlichkeiten, die am 15. Mai
1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu entschädigenden Vermögenschaften,
Rechten und Interessen gehörten, sind
in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene
jugoslawische Währung umzurechnen.
(2) Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise
in Schilling umzustellen, daß einem Dinar
zwanzig Groschen entsprechen.
(3) Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von
der Entschädigung abzuziehen.
§ 32. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für
unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen
gegenüber Dienstgebern, die ihren
Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung
des Dienstverhältnisses festzustellen.
Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so
ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am
15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die
Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach
den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der
Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so
ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung
und Abfertigung nach den am
28. November 1955 im Gebiet der Republik
Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen
Bestimmungen vorzugehen.
(2) Die nach den obigen Vorschriften errechneten
Beträge sind nach den Bestimmungen des
§ 29 in Schilling umzurechnen.
(3) Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines
Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch
auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher
Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung
im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag
des Ruhegenusses anzunehmen.
(4) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur,
insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht geregelt.
§ 33. Soweit für Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des
Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten
oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz
kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt
ist, bleibt die Regelung der Entschädigung
einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
Ansprüche auf Entschädigung für solche
Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind
jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes anzumelden.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte
Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner
1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
(2) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen
bis zum Betrag von 250.000 S sind
vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen
der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung
oder nach ungenütztem Ablauf der in
§ 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung
der rechtskräftigen Entscheidung des
Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen
Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung
den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S
übersteigende Betrag In drei gleichen aufeinander
folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen
Leistungsfrist bezahlt werden,
(3) Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte
Entschädigung sind vom Bund gewährte
Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach
Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten
Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des
Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das
gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf
Grund zwischenstaatlicher Verträge und in
Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze
als Entschädigung für nach diesem
Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften,
Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber
erbracht wurden.
(4) Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm
vom Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt
die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte
unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium
für Finanzen angebotene unverzinste
Entschädigung, so endet der Zinsenlauf
gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des
Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.
§ 35. (J) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes
genannten Erben, Legatare und Noterben
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
der im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben
mit der Maßgabe unberührt, daß alls für die
Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen
Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen
und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-,
Stempel- und Rechtsgebühren sowie von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Konen für Übersetzungen, die dem Bund
im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie
im Interesse des Entschädigungswerbers liegen,
von der Entschädigung jeweils in Abzug zu
bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom
Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen, soweit die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden
sind, das Bundesministerium für Justiz
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem jeweils sachlich zuständigen
Bundesministerium betraut,
(4) Mit der Vollziehung des § 35 Abs. 4 ist das
Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich
um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit
es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren
handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.