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195. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen.

Nachdem der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung

von vermögensrechtlichen Beziehungen, welcher also lautet

Zwischen dem Heiligen Stuhl,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine

Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius

in Österreich, Titularerzbischof von

Stauropolis, Dr. Giovanni DELLEPIANE

in Wien,

und der Republik Österreich,

vertreten durch deren Bevollmächtigte,

Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

und

Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister

für Unterricht,

wird nachstehender Vertrag geschlossen

Artikel I

Der Heilige Stuhl und die Republik Osterreich

sind übereingekommen, mit diesem Vertrag

gewisse vermögensrechtliche Beziehungen

zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat

zu regeln und verschiedene Vorschriften des

Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie des Zusatzprotokolls

abzuändern.

Artikel II

(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen

Kirche

im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung

des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung,

im Hinblick auf den Wegfall der

öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten,

zur Abgeltung der Ansprüche, die von der

Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen

erhoben werden, sowie

in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels

VIII dieses Vertrages

beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende

Leistungen erbringen

a) einen Betrag von 50 Millionen Schilling,

b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von

1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung

eines Durchschnittsbezuges; als solcher

wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten

der Verwendungsgruppe A,

Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich

Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen

angenommen.

(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen

Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli,

30. September und 30. November eines jeden

Jahres zu Handen der Erzdiözese Wien geleistet

werden.

(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von

der Katholischen Kirche aufgeteilt.

(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben;

über ihre Erträgnisse kann die Katholische

Kirche frei verfügen.

Artikel III

(1) Das Vermögen der durch das österreichische

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 269, errichteten Religionsfonds-Treuhandstelle

wird wie folgt aufgeteilt

1. Vermögen, das von einer kirchlichen Einrichtung

aus welchem Titel immer am 13. März

1938 oder am 1. September 1959 benützt wurde,

wie Kirchen, Pfarrhöfe oder Klostergebäude

samt den dazugehörigen mit diesen in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehenden Grundstücken,

Dotationsgüter und ähnliches, geht in das

Eigentum der Katholischen Kirche über.

2. Zum Zweck der Erhaltung des in Ziffer 1

angeführten Vermögens erhält die Katholische

Kirche forstlich genutzte produktive Liegenschaften

mittlerer Art und Güte im Ausmaß von

rund 5600 ha, welche von den österreichischen

Bundesforsten derzeit für die Religionsfonds-

Treuhandstelle verwaltet werden.

3. Das gemäß Ziffer 1 der Katholischen Kirche

zufallende Vermögen geht in das Eigentum der

Erzdiözese Wien und das ihr gemäß Ziffer 2 zufallende

Vermögen in das Eigentum der Erzdiözese

Salzburg über.

4. Das verbleibende Vermögen wird unbeschadet

der Bestimmung des Artikels V Absatz

2 in das Eigentum der Republik Österreich

übertragen.

(2) Soweit es zur wirtschaftlichen Abrundung

von einzelnen Vermögensübertragungen erforderlich

ist, kann das im Absatz 1 Ziffer 1 und 2

angegebene Vermögen in das Eigentum der Republik

Österreich und das im Absatz 1 Ziffer 4

bezeichnete Vermögen in das Eigentum der

einen oder der anderen, in Ziffer 3 angegebenen

Erzdiözese mit Genehmigung der österreichischen

Bundesregierung und der interessierten Erzdiözese

übertragen werden.

Artikel IV

(1) Der Eigentumsübergang an den im Artikel

III genannten Vermögen vollzieht sich nach

den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu

diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle

die unter Artikel III fallenden Vermögen

schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen

bedürfen im Falle des Artikels III,

Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese

Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1,

Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg

und in beiden Fällen der Genehmigung der

Bundesregierung der Republik Österreich.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen

sind möglichst binnen zweier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.

(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Absatzes 1

stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33

des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes

1955 dar.

Artikel V

(1) Die Republik Österreich überträgt in das

Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das

Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese

Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen

Person die Liegenschaften Einlagezahl 174,

183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches

der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie

die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches

Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.

(2) Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält

ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-

Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha

forstlich genutzte produktive Liegenschaften

mittlerer Art und Güte.

(s) Der Eigentumsübergang an den im Absatz

1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht

sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(4) Das Bundesministerium für Unterricht hat

für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an

den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine

Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde

im Sinne des § 33 des österreichischen

Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.

(5) Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten

Liegenschaften gilt Artikel IV sinngemäß.

Artikel VI

(1) Die Republik Österreich wird der Apostolischen

Administratur Burgenland (Diözese Eisen-

stadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im

Eigentum der Katholischen Kirche oder ihrer

Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher

Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke,

Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und

Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur

(Diözese) gelegen und Schulzwecken

gewidmet sind oder waren, eine einmalige und

endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen

Schilling erbringen.

(2) Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten,

die erste einen Monat nach Inkrafttreten

dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils

bis 1. Juli eines jeden Jahres erbracht werden.

Artikel VII

(1) Die durch diesen Vertrag veranlaßten

Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften,

welche die Übertragung von Vermögenswerten

zum Gegenstand haben, sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer,

der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie den Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

(2) Werden die auf Grund dieses Vertrages

übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines

Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des

Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder

von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen

weiterübertragen oder werden innerhalb

dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien

oder von der Erzdiözese Salzburg oder von

kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge

über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer

1 und 2, und im Artikel V, Absatz 2, genannten

Liegenschaften abgeschlossen, so sind

diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlaßten

Urkunden und Schriften von den im

Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden

solche Liegenschaften an andere Personen als an

die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese

Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert,

so kommt jeder weiteren Übertragung

der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung

nicht zu.

Artikel VIII

(1) Durch diesen Vertrag sind die finanziellen

Pflichten, die zu Lasten der Republik Österreich

auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten

Bestimmungen des Konkordates vom 5. Juni

1933 und des Zusatzprotokolls hiezu begründet

oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme

in Aussicht gestellt worden ist, neu geregelt.

Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche

der Katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen

aus dem Teil V des Staatsvertrages, betreffend

die Wiederherstellung eines unabhän-

gigen und demokratischen Österreich, vom

15. Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche

aus schon bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen

der Republik Österreich

für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten.

Die Katholische Kirche anerkennt, daß die

Republik Österreich über die in diesem Vertrag

zugesagten Leistungen hinaus auf den

darin behandelten Gebieten keine weiteren

finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Artikel XI, § 1, letzter Absatz, und § 2, Absätze

1 bis 3, Artikel XII, § 2, letzter Halbsatz,

Artikel XIII; § 2, letzter Absatz, Artikel XV,

§§ 2, 3, 5, 6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz

2, letzter Satz, und § 9, Artikel XX, letzter

Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie

die Bestimmungen zu Artikel X, § 3, letzter Absatz,

zu Artikel XIV, letzter Absatz, jedoch nur in

Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember

1894, RGBl. Nr. 7/1895, zu Artikel XV, § 3

und § 5 des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933

werden als nicht mehr in Geltung stehend festgestellt.

Artikel IX

Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates

vom 5. Juni 1933 gilt für die Regelung von

Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses

Vertrages sinngemäß.

Artikel X

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer

Text authentisch ist, soll ratifiziert

und die Ratifikationsurkunden sollen so bald

wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er

tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelter Urschrift

unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.

Per la Santa Sede

Für den Heiligen Stuhl

Dr. Giovanni Dellepiane

Arcivescovo tit. di Stauropoli

Nunzio Apostolico

Für die Republik Österreich

Per la Repubblica Austriaca

Dr. Bruno Kreisky

Dr. Heinrich Drimmel

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky.

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 13. August 1960 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Art. X am 13. August 1960 in Kraft getreten.

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