195. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung
von vermögensrechtlichen Beziehungen, welcher also lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine
Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius
in Österreich, Titularerzbischof von
Stauropolis, Dr. Giovanni DELLEPIANE
in Wien,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister
für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Osterreich
sind übereingekommen, mit diesem Vertrag
gewisse vermögensrechtliche Beziehungen
zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat
zu regeln und verschiedene Vorschriften des
Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie des Zusatzprotokolls
abzuändern.
Artikel II
(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen
Kirche
im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung
des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung,
im Hinblick auf den Wegfall der
öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten,
zur Abgeltung der Ansprüche, die von der
Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen
erhoben werden, sowie
in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels
VIII dieses Vertrages
beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende
Leistungen erbringen
a) einen Betrag von 50 Millionen Schilling,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von
1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung
eines Durchschnittsbezuges; als solcher
wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten
der Verwendungsgruppe A,
Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich
Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen
angenommen.
(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen
Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli,
30. September und 30. November eines jeden
Jahres zu Handen der Erzdiözese Wien geleistet
werden.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von
der Katholischen Kirche aufgeteilt.
(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben;
über ihre Erträgnisse kann die Katholische
Kirche frei verfügen.
Artikel III
(1) Das Vermögen der durch das österreichische
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 269, errichteten Religionsfonds-Treuhandstelle
wird wie folgt aufgeteilt
1. Vermögen, das von einer kirchlichen Einrichtung
aus welchem Titel immer am 13. März
1938 oder am 1. September 1959 benützt wurde,
wie Kirchen, Pfarrhöfe oder Klostergebäude
samt den dazugehörigen mit diesen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Grundstücken,
Dotationsgüter und ähnliches, geht in das
Eigentum der Katholischen Kirche über.
2. Zum Zweck der Erhaltung des in Ziffer 1
angeführten Vermögens erhält die Katholische
Kirche forstlich genutzte produktive Liegenschaften
mittlerer Art und Güte im Ausmaß von
rund 5600 ha, welche von den österreichischen
Bundesforsten derzeit für die Religionsfonds-
Treuhandstelle verwaltet werden.
3. Das gemäß Ziffer 1 der Katholischen Kirche
zufallende Vermögen geht in das Eigentum der
Erzdiözese Wien und das ihr gemäß Ziffer 2 zufallende
Vermögen in das Eigentum der Erzdiözese
Salzburg über.
4. Das verbleibende Vermögen wird unbeschadet
der Bestimmung des Artikels V Absatz
2 in das Eigentum der Republik Österreich
übertragen.
(2) Soweit es zur wirtschaftlichen Abrundung
von einzelnen Vermögensübertragungen erforderlich
ist, kann das im Absatz 1 Ziffer 1 und 2
angegebene Vermögen in das Eigentum der Republik
Österreich und das im Absatz 1 Ziffer 4
bezeichnete Vermögen in das Eigentum der
einen oder der anderen, in Ziffer 3 angegebenen
Erzdiözese mit Genehmigung der österreichischen
Bundesregierung und der interessierten Erzdiözese
übertragen werden.
Artikel IV
(1) Der Eigentumsübergang an den im Artikel
III genannten Vermögen vollzieht sich nach
den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu
diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle
die unter Artikel III fallenden Vermögen
schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen
bedürfen im Falle des Artikels III,
Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese
Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1,
Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg
und in beiden Fällen der Genehmigung der
Bundesregierung der Republik Österreich.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen
sind möglichst binnen zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Absatzes 1
stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33
des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes
1955 dar.
Artikel V
(1) Die Republik Österreich überträgt in das
Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das
Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese
Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen
Person die Liegenschaften Einlagezahl 174,
183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches
der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie
die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches
Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält
ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-
Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha
forstlich genutzte produktive Liegenschaften
mittlerer Art und Güte.
(s) Der Eigentumsübergang an den im Absatz
1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht
sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht hat
für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an
den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine
Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde
im Sinne des § 33 des österreichischen
Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(5) Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten
Liegenschaften gilt Artikel IV sinngemäß.
Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird der Apostolischen
Administratur Burgenland (Diözese Eisen-
stadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im
Eigentum der Katholischen Kirche oder ihrer
Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher
Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke,
Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und
Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur
(Diözese) gelegen und Schulzwecken
gewidmet sind oder waren, eine einmalige und
endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen
Schilling erbringen.
(2) Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten,
die erste einen Monat nach Inkrafttreten
dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils
bis 1. Juli eines jeden Jahres erbracht werden.
Artikel VII
(1) Die durch diesen Vertrag veranlaßten
Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften,
welche die Übertragung von Vermögenswerten
zum Gegenstand haben, sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer,
der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie den Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
(2) Werden die auf Grund dieses Vertrages
übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des
Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder
von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen
weiterübertragen oder werden innerhalb
dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien
oder von der Erzdiözese Salzburg oder von
kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge
über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer
1 und 2, und im Artikel V, Absatz 2, genannten
Liegenschaften abgeschlossen, so sind
diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlaßten
Urkunden und Schriften von den im
Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden
solche Liegenschaften an andere Personen als an
die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese
Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert,
so kommt jeder weiteren Übertragung
der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung
nicht zu.
Artikel VIII
(1) Durch diesen Vertrag sind die finanziellen
Pflichten, die zu Lasten der Republik Österreich
auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten
Bestimmungen des Konkordates vom 5. Juni
1933 und des Zusatzprotokolls hiezu begründet
oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme
in Aussicht gestellt worden ist, neu geregelt.
Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche
der Katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen
aus dem Teil V des Staatsvertrages, betreffend
die Wiederherstellung eines unabhän-
gigen und demokratischen Österreich, vom
15. Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche
aus schon bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen
der Republik Österreich
für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten.
Die Katholische Kirche anerkennt, daß die
Republik Österreich über die in diesem Vertrag
zugesagten Leistungen hinaus auf den
darin behandelten Gebieten keine weiteren
finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Artikel XI, § 1, letzter Absatz, und § 2, Absätze
1 bis 3, Artikel XII, § 2, letzter Halbsatz,
Artikel XIII; § 2, letzter Absatz, Artikel XV,
§§ 2, 3, 5, 6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz
2, letzter Satz, und § 9, Artikel XX, letzter
Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie
die Bestimmungen zu Artikel X, § 3, letzter Absatz,
zu Artikel XIV, letzter Absatz, jedoch nur in
Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember
1894, RGBl. Nr. 7/1895, zu Artikel XV, § 3
und § 5 des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933
werden als nicht mehr in Geltung stehend festgestellt.
Artikel IX
Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates
vom 5. Juni 1933 gilt für die Regelung von
Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses
Vertrages sinngemäß.
Artikel X
Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer
Text authentisch ist, soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er
tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Urschrift
unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.
Per la Santa Sede
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Giovanni Dellepiane
Arcivescovo tit. di Stauropoli
Nunzio Apostolico
Für die Republik Österreich
Per la Repubblica Austriaca
Dr. Bruno Kreisky
Dr. Heinrich Drimmel
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 13. August 1960 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Art. X am 13. August 1960 in Kraft getreten.