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195_1958 AT

195. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni 1958

folgende weitere Staaten das Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl.

Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

des Landes Berlin), Haiti, Indien, Italien, Jordanien,

Marokko und die Niederlande (einschließlich

Surinam, die Niederländischen Antillen

und Niederländisch Neu-Guinea).

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß das Abkommen über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr für folgende Gebiete, deren internationale

Beziehungen das Vereinigte Königreich

wahrnimmt, Anwendung findet

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer

Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,

Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar,

Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, Dominica,

Bermuda, Gambia, Mont Serrat, Nigerischer

Bund, Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat,

Gibraltar, Jungferninseln, St. Helena,

Grenada, St. Vincent, Kenia (mit Vorbehalt),

Uganda (mit Vorbehalt), Tanganjika

(mit Vorbehalt).

Die Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung

des vorliegenden Abkommens auf Kenia, Uganda

und Tanganjika haben folgenden Wortlaut

(i) Die Regierungen von Kenia, Uganda und

Tanganjika betrachten sich durch Art. 2 des Abkommens

nicht gebunden, insofern er sich auf

tragbare Musikinstrumente, tragbare Grammophone

mit Platten, tragbare Tonaufnahmegeräte,

Fahrräder ohne Motor und Sportfeuerwaffen mit

Patronen bezieht, sind jedoch bereit, die vorübergehende

Einfuhr dieser Gegenstände entsprechend

dem Verfahren zur Ausstellung von

Eingangsvormerkscheinen zu genehmigen.

(ii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und

Tanganjika betrachten sich durch Art. 3 des Abkommens

nicht gebunden, sind jedoch bereit,

hinsichtlich der darin angeführten Erzeugnisse

angemessene Zugeständnisse zu machen.

(iii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und

Tanganjika betrachten sich durch Art. 4 des Abkommens

nicht gebunden und behalten sieh das

Recht vor, für die darin angeführten Gegenstände

Eingangsvormerkscheine zu verlangen.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,

daß sie die Rechte und Verpflichtungen

übernimmt, die sich aus der von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung

des Geltungsbereiches des vorliegenden

Abkommens auf das Gebiet des Malaiischen Bundes

ergeben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni

1958 folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von

Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

des Landes Berlin), Haiti, Italien, Jordanien,

Marokko und die Niederlande (einschließlich

Surinam, die Niederländischen Antillen und

Niederländisch Neu-Guinea).

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß das vorliegende Zusatzprotokoll zum Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

für folgende Gebiete, deren internationale

Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt,

Anwendung findet

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer

Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,

Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar,

Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, St. Vincent,

Gambia, Mont Serrat, Nigerischer Bund,

Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat, Gibraltar,

Jungferninseln, Grenada, St. Helena,

Dominica, Kenia (mit Vorbehalt), Uganda (mit

Vorbehalt), Tanganjika (mit Vorbehalt).

Der Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des

vorliegenden Zusatzprotokolls auf Kenia, Uganda

und Tanganjika hat folgenden Wortlaut

Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika

behalten sich unbeschadet der Artikel 2, 3

und 4 des Zusatzprotokolls das Recht vor, hinsichtlich

irgendeines der darin angeführten Gegenstände,

welcher zu irgendeinem Zeitpunkt

zollpflichtig sein könnte, vorübergehende Einfuhrbewilligungen

zu verlangen.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,

daß sie die Rechte und Pflichten übernimmt,

die sich aus der von der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung

des Geltungsbereiches des vorliegenden Zusatzprotokolls

auf das Gebiet des Malaischen Bundes

ergeben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni

1958 folgende weitere Staaten das Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,

BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Haiti, Indien (mit Vorbehalt), Italien, Jordanien

und die Niederlande (einschließlich Surinam,

die Niederländischen Antillen und

Niederländisch Neu-Guinea).

Die Vorbehalte Indiens lauten

Zu Artikel 1 Absatz (e): Juristische Personen

sind von den Kategorien jener Personen ausgeschlossen,

die für die in diesem Abkommen vorgesehenen

Konzessionen ausersehen sind.

Zu Artikel 2: Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 2 dieses Abkommens sind Personen

ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

außerhalb Indiens haben und anläßlich eines vorübergehenden

Aufenthaltes in Indien eine bezahlte

Beschäftigung annehmen oder irgendeine

sonstige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß das vorliegende Zollabkommen für folgende

Gebiete, deren internationale Beziehungen das

Vereinigte Königreich wahrnimmt, Anwendung

findet

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer

Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,

Protektorat Somaliland, Tonga und Sansibar.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,

daß sie die Rechte und Verpflichtungen

übernimmt, die sich aus der von der Regierung

des Vereinigten Königreiches bekanntgegebenen

Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden

Zollabkommens auf das Gebiet des Malaiischen

Bundes ergeben.

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