195. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni 1958
folgende weitere Staaten das Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl.
Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
des Landes Berlin), Haiti, Indien, Italien, Jordanien,
Marokko und die Niederlande (einschließlich
Surinam, die Niederländischen Antillen
und Niederländisch Neu-Guinea).
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß das Abkommen über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr für folgende Gebiete, deren internationale
Beziehungen das Vereinigte Königreich
wahrnimmt, Anwendung findet
Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer
Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,
Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar,
Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, Dominica,
Bermuda, Gambia, Mont Serrat, Nigerischer
Bund, Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat,
Gibraltar, Jungferninseln, St. Helena,
Grenada, St. Vincent, Kenia (mit Vorbehalt),
Uganda (mit Vorbehalt), Tanganjika
(mit Vorbehalt).
Die Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung
des vorliegenden Abkommens auf Kenia, Uganda
und Tanganjika haben folgenden Wortlaut
(i) Die Regierungen von Kenia, Uganda und
Tanganjika betrachten sich durch Art. 2 des Abkommens
nicht gebunden, insofern er sich auf
tragbare Musikinstrumente, tragbare Grammophone
mit Platten, tragbare Tonaufnahmegeräte,
Fahrräder ohne Motor und Sportfeuerwaffen mit
Patronen bezieht, sind jedoch bereit, die vorübergehende
Einfuhr dieser Gegenstände entsprechend
dem Verfahren zur Ausstellung von
Eingangsvormerkscheinen zu genehmigen.
(ii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und
Tanganjika betrachten sich durch Art. 3 des Abkommens
nicht gebunden, sind jedoch bereit,
hinsichtlich der darin angeführten Erzeugnisse
angemessene Zugeständnisse zu machen.
(iii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und
Tanganjika betrachten sich durch Art. 4 des Abkommens
nicht gebunden und behalten sieh das
Recht vor, für die darin angeführten Gegenstände
Eingangsvormerkscheine zu verlangen.
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,
daß sie die Rechte und Verpflichtungen
übernimmt, die sich aus der von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung
des Geltungsbereiches des vorliegenden
Abkommens auf das Gebiet des Malaiischen Bundes
ergeben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni
1958 folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
des Landes Berlin), Haiti, Italien, Jordanien,
Marokko und die Niederlande (einschließlich
Surinam, die Niederländischen Antillen und
Niederländisch Neu-Guinea).
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß das vorliegende Zusatzprotokoll zum Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
für folgende Gebiete, deren internationale
Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt,
Anwendung findet
Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer
Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,
Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar,
Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, St. Vincent,
Gambia, Mont Serrat, Nigerischer Bund,
Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat, Gibraltar,
Jungferninseln, Grenada, St. Helena,
Dominica, Kenia (mit Vorbehalt), Uganda (mit
Vorbehalt), Tanganjika (mit Vorbehalt).
Der Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des
vorliegenden Zusatzprotokolls auf Kenia, Uganda
und Tanganjika hat folgenden Wortlaut
Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika
behalten sich unbeschadet der Artikel 2, 3
und 4 des Zusatzprotokolls das Recht vor, hinsichtlich
irgendeines der darin angeführten Gegenstände,
welcher zu irgendeinem Zeitpunkt
zollpflichtig sein könnte, vorübergehende Einfuhrbewilligungen
zu verlangen.
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,
daß sie die Rechte und Pflichten übernimmt,
die sich aus der von der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung
des Geltungsbereiches des vorliegenden Zusatzprotokolls
auf das Gebiet des Malaischen Bundes
ergeben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni
1958 folgende weitere Staaten das Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,
BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Haiti, Indien (mit Vorbehalt), Italien, Jordanien
und die Niederlande (einschließlich Surinam,
die Niederländischen Antillen und
Niederländisch Neu-Guinea).
Die Vorbehalte Indiens lauten
Zu Artikel 1 Absatz (e): Juristische Personen
sind von den Kategorien jener Personen ausgeschlossen,
die für die in diesem Abkommen vorgesehenen
Konzessionen ausersehen sind.
Zu Artikel 2: Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 2 dieses Abkommens sind Personen
ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
außerhalb Indiens haben und anläßlich eines vorübergehenden
Aufenthaltes in Indien eine bezahlte
Beschäftigung annehmen oder irgendeine
sonstige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß das vorliegende Zollabkommen für folgende
Gebiete, deren internationale Beziehungen das
Vereinigte Königreich wahrnimmt, Anwendung
findet
Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer
Bund, Seychellen, Sierra Leone, Singapur,
Protektorat Somaliland, Tonga und Sansibar.
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt,
daß sie die Rechte und Verpflichtungen
übernimmt, die sich aus der von der Regierung
des Vereinigten Königreiches bekanntgegebenen
Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden
Zollabkommens auf das Gebiet des Malaiischen
Bundes ergeben.