195. Verordnung: Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 1 und 29 der Arbeitszeitordnung
vom 30. April 1938, Deutsches
RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939),
wird verordnet
§ 1. Für männliche und weibliche Dienstnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist
eine tägliche Arbeitszeit, die mehr als acht Stunden
beträgt (§ 3 der Arbeitszeitordnung), nur mit
Genehmigung des zuständigen Arbeitsinspektorates
zulässig. Das gleiche gilt auch, wenn bei
einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß
§ 4 der Arbeitszeitordnung oder bei Festlegung
der täglichen Arbeitszeit durch Kollektivvertrag
unter Anwendung der Vorschrift des § 7 der
Arbeitszeitordnung die tägliche Arbeitszeit über
das auf Grund dieser Vorschriften festgelegte
Ausmaß hinausgeht. Die Vorschriften der §§ 5,
6, 10, 14 und 17 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung
bleiben unberührt.
§ 2. (1) Das Arbeitsinspektorat darf eine Genehmigung
gemäß § 8 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung
nur bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses
und nur bis zu einer täglichen Arbeitszeit
von zehn Stunden erteilen. Die Genehmigung
ist zu befristen.
(2) Ein dringendes Bedürfnis gemäß § 8 Abs. 1
der Arbeitszeitordnung liegt vor, wenn unaufschiebbare
Arbeiten innerhalb der nach den Vorschriften
der §§ 3, 4 und 7 der Arbeitszeitordnung
sich ergebenden Arbeitszeit nicht bewältigt
werden können, obwohl der Dienstgeber hiezu
alle betrieblichen Vorkehrungen getroffen hat
und die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung
gemäß § 6 der Arbeitszeitordnung erschöpft
ist. Ein dringendes Bedürfnis liegt nicht
vor, wenn zur Ausführung der Arbeiten zusätzlich
geeignete Arbeitskräfte eingestellt werden
können oder wenn es sich um die Ausführung
von Arbeiten für Aufträge handelt, bei deren
Übernahme der Dienstgeber wissen mußte, daß
er die Aufträge ohne Arbeitszeitverlängerung gemäß
§ 8 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung nicht
termingemäß ausführen kann.