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195. Verordnung: Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.

Auf Grund der §§ 8 Abs. 1 und 29 der Arbeitszeitordnung

vom 30. April 1938, Deutsches

RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939),

wird verordnet

§ 1. Für männliche und weibliche Dienstnehmer,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist

eine tägliche Arbeitszeit, die mehr als acht Stunden

beträgt (§ 3 der Arbeitszeitordnung), nur mit

Genehmigung des zuständigen Arbeitsinspektorates

zulässig. Das gleiche gilt auch, wenn bei

einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß

§ 4 der Arbeitszeitordnung oder bei Festlegung

der täglichen Arbeitszeit durch Kollektivvertrag

unter Anwendung der Vorschrift des § 7 der

Arbeitszeitordnung die tägliche Arbeitszeit über

das auf Grund dieser Vorschriften festgelegte

Ausmaß hinausgeht. Die Vorschriften der §§ 5,

6, 10, 14 und 17 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung

bleiben unberührt.

§ 2. (1) Das Arbeitsinspektorat darf eine Genehmigung

gemäß § 8 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung

nur bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses

und nur bis zu einer täglichen Arbeitszeit

von zehn Stunden erteilen. Die Genehmigung

ist zu befristen.

(2) Ein dringendes Bedürfnis gemäß § 8 Abs. 1

der Arbeitszeitordnung liegt vor, wenn unaufschiebbare

Arbeiten innerhalb der nach den Vorschriften

der §§ 3, 4 und 7 der Arbeitszeitordnung

sich ergebenden Arbeitszeit nicht bewältigt

werden können, obwohl der Dienstgeber hiezu

alle betrieblichen Vorkehrungen getroffen hat

und die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung

gemäß § 6 der Arbeitszeitordnung erschöpft

ist. Ein dringendes Bedürfnis liegt nicht

vor, wenn zur Ausführung der Arbeiten zusätzlich

geeignete Arbeitskräfte eingestellt werden

können oder wenn es sich um die Ausführung

von Arbeiten für Aufträge handelt, bei deren

Übernahme der Dienstgeber wissen mußte, daß

er die Aufträge ohne Arbeitszeitverlängerung gemäß

§ 8 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung nicht

termingemäß ausführen kann.

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